Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt hat, ist eine Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt hat, ist eine Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.
Als Verfahrensmängel rüht die Rechtsmittelwerberin, dass die Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts den Tag der Beschlussfassung nicht enthalten habe.
Verfahrensverstöße könnten im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nur aufgegriffen wrden, wenn sie von so einschneidender Bedeutung sind, dass ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) beigemessen werden muss (vgl die in Edlbacher, Verfahren außer Streitsache zu § 16 AußStrG under D 132 zitierten E. u. a.). Dass das Fehlen des Tags der Beschlussfassung in der Ausfertigung einer Entscheidung - in der Urschrift der Entscheidung ist der Tag der Beschlussfassung ohnehin angegeben - keinen derartigen Verfahrensverstoß darstellt, liegt auf der Hand.Verfahrensverstöße könnten im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nur aufgegriffen wrden, wenn sie von so einschneidender Bedeutung sind, dass ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) beigemessen werden muss vergleiche die in Edlbacher, Verfahren außer Streitsache zu Paragraph 16, AußStrG under D 132 zitierten E. u. a.). Dass das Fehlen des Tags der Beschlussfassung in der Ausfertigung einer Entscheidung - in der Urschrift der Entscheidung ist der Tag der Beschlussfassung ohnehin angegeben - keinen derartigen Verfahrensverstoß darstellt, liegt auf der Hand.
In den weiteren Ausführungen bekämpft die Rechtsmittelwerberin die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts und führt aus, die letztwillige Verfügung vom 14. 4. 1982 stelle kein Testament dar, weil darin nur über einen geringen Teil des Nachlasses verfügt worden sei.
Dem ist zu erwidern, dass eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd § 16 AußStrG nur dann vorliegt, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (vgl SZ 39/103 ua).Dem ist zu erwidern, dass eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd Paragraph 16, AußStrG nur dann vorliegt, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird vergleiche SZ 39/103 ua).
Im vorliegenden Fall liegt eine hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittene, in gehöriger Form errichtete letztwillige Verfügung vor, die eine Erbeinsetzung enthält; die Rechtsmittelwerberin bestreitet, dass diese letztwillige Verfügung als Testament anzusehen ist. Da aber auch bei Zweifeln darüber, ob eine letztwillige Erklärung als Testament oder als Kodizill zu verstehen ist, diejenigen Erben, deren Ansprüche auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber dem Erbansprecher aus einer solchen letztwilligen Erklärung aufzutreten haben (vgl SZ 35/92 ua), kann in der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Rechtsmittelwerberin, die sich auf den schwächeren Erbrechtstitel, nämlich auf das Gesetz, stützt, iSd § 126 Abs 1 AußStrG die Klägerrolle zuzuweisen war, keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd § 16 AußStrG erblickt werden.Im vorliegenden Fall liegt eine hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittene, in gehöriger Form errichtete letztwillige Verfügung vor, die eine Erbeinsetzung enthält; die Rechtsmittelwerberin bestreitet, dass diese letztwillige Verfügung als Testament anzusehen ist. Da aber auch bei Zweifeln darüber, ob eine letztwillige Erklärung als Testament oder als Kodizill zu verstehen ist, diejenigen Erben, deren Ansprüche auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber dem Erbansprecher aus einer solchen letztwilligen Erklärung aufzutreten haben vergleiche SZ 35/92 ua), kann in der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Rechtsmittelwerberin, die sich auf den schwächeren Erbrechtstitel, nämlich auf das Gesetz, stützt, iSd Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG die Klägerrolle zuzuweisen war, keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd Paragraph 16, AußStrG erblickt werden.
Da die Rechtsmittelwerberin somit keinen der im § 16 AußStrG angeführten Anfechtungsgründe darzutun vermochte, musste ihr Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.Da die Rechtsmittelwerberin somit keinen der im Paragraph 16, AußStrG angeführten Anfechtungsgründe darzutun vermochte, musste ihr Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.