Revision und Rekurs sind berechtigt.
Nach Punkt B 1 c der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl.315/1975, deren Geltung im Bestellschein vereinbart wurde, ist der Vermittler verpflichtet, dem Kunden den Veranstalter bekanntzugeben. Unterläßt er dies, so haftet er dem Kunden wie ein Veranstalter. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat der Veranstalter somit nicht nur zu erkennen zu geben, daß er selbst nicht Veranstalter ist, sondern muß auch den Veranstalter bekanntgeben. Dieser Veranstalter war die Zweitbeklagte, also die Firma Dr. D*** & Co KG, Linzergasse 4, 5020 Salzburg. Bei sorgfältiger Beachtung des Textes des Bestellscheines hätte Marianne J*** wohl vermuten müssen, daß "Veranstalter beziehungsweise vermittelter Reiseträger" nicht die Erstbeklagte war, sondern daß diese nur als Vermittler auftrat. Wer Veranstalter war, konnte sie jedoch nicht erkennen, weil nicht die Firma der Zweitbeklagten, sondern lediglich das Wort "T***" angeführt war. Auch der Prospekt enthielt die Bezeichnung "T*** Reisen International" lediglich auf Seite 59 war bei den Vertragsbedingungen für Hotels unter Punkt 18 in Kleindruck angeführt: "Herausgeber Dr. D*** & Co KG....". Der Umstand, daß die Angestellte der Erstbeklagten der Ehegattin des Klägers die Abbildung des Hotels, in welchem Frau J*** schließlich den Ferienaufenthalt buchte, in einem Prospekt zeigte, der auf der ersten Seite die Aufschrift "T*** Reisen International" trug, ohne darauf hinzuweisen, daß auf Seite 59 unter Punkt 18 der Veranstalter genannt ist, kann keinesfalls als Bekanntgabe dahin angesehen werden, daß die Zweitbeklagte Veranstalter sei. Auch der Gutschein enthält nur die Bezeichnung "T***" ohne irgendeinen Hinweis auf die Firma der Zweitbeklagten. Auf Grund der vom Berufungsgericht angeführten "Summe der Informationen" konnte der Kläger daher schließen, daß der Veranstalter unter der Bezeichnung "T***" auftrete; wer dieser Veranstalter tatsächlich war, ergab sich aus den ihm übermittelten Unterlagen jedoch nicht und hätte aus dem der Ehegattin des Klägers nicht ausgefolgten, sondern nur gezeigten umfangreichen Prospekt nur bei vollständigem Durchlesen festgestellt werden können. Daraus folgt, daß die Erstbeklagte ihrer Verpflichtung, den Veranstalter bekanntzugeben, nicht nachkam. Der Kläger konnte und mußte auf Grund der erteilten Informationen also nicht wissen, daß sein Vertragspartner das Reisebüro Dr. D*** & Co KG war. Es wäre Sache der Erstbeklagten gewesen, darauf hinzuweisen, daß die Zweitbeklagte im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "T***" auftrete, obwohl dieses Wort im Firmenwortlaut nicht enthalten ist. Die Erstbeklagte haftet daher gemäß der oben angeführten Bestimmung der Ausführungsvorschriften für das Reisebürogewerbe wie ein Veranstalter. Daran vermag der Umstand, daß dem Kläger der Veranstalter lange nach Eintritt der Leistungsstörung doch noch bekanntgegeben wurde, nichts zu ändern. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung (S.183 d.A. unten) vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vom Vertrag zurückgetreten wäre, wenn ihm der Veranstalter rechtzeitig bekanntgegeben worden wäre.Nach Punkt B 1 c der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl.315 aus 1975,, deren Geltung im Bestellschein vereinbart wurde, ist der Vermittler verpflichtet, dem Kunden den Veranstalter bekanntzugeben. Unterläßt er dies, so haftet er dem Kunden wie ein Veranstalter. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat der Veranstalter somit nicht nur zu erkennen zu geben, daß er selbst nicht Veranstalter ist, sondern muß auch den Veranstalter bekanntgeben. Dieser Veranstalter war die Zweitbeklagte, also die Firma Dr. D*** & Co KG, Linzergasse 4, 5020 Salzburg. Bei sorgfältiger Beachtung des Textes des Bestellscheines hätte Marianne J*** wohl vermuten müssen, daß "Veranstalter beziehungsweise vermittelter Reiseträger" nicht die Erstbeklagte war, sondern daß diese nur als Vermittler auftrat. Wer Veranstalter war, konnte sie jedoch nicht erkennen, weil nicht die Firma der Zweitbeklagten, sondern lediglich das Wort "T***" angeführt war. Auch der Prospekt enthielt die Bezeichnung "T*** Reisen International" lediglich auf Seite 59 war bei den Vertragsbedingungen für Hotels unter Punkt 18 in Kleindruck angeführt: "Herausgeber Dr. D*** & Co KG....". Der Umstand, daß die Angestellte der Erstbeklagten der Ehegattin des Klägers die Abbildung des Hotels, in welchem Frau J*** schließlich den Ferienaufenthalt buchte, in einem Prospekt zeigte, der auf der ersten Seite die Aufschrift "T*** Reisen International" trug, ohne darauf hinzuweisen, daß auf Seite 59 unter Punkt 18 der Veranstalter genannt ist, kann keinesfalls als Bekanntgabe dahin angesehen werden, daß die Zweitbeklagte Veranstalter sei. Auch der Gutschein enthält nur die Bezeichnung "T***" ohne irgendeinen Hinweis auf die Firma der Zweitbeklagten. Auf Grund der vom Berufungsgericht angeführten "Summe der Informationen" konnte der Kläger daher schließen, daß der Veranstalter unter der Bezeichnung "T***" auftrete; wer dieser Veranstalter tatsächlich war, ergab sich aus den ihm übermittelten Unterlagen jedoch nicht und hätte aus dem der Ehegattin des Klägers nicht ausgefolgten, sondern nur gezeigten umfangreichen Prospekt nur bei vollständigem Durchlesen festgestellt werden können. Daraus folgt, daß die Erstbeklagte ihrer Verpflichtung, den Veranstalter bekanntzugeben, nicht nachkam. Der Kläger konnte und mußte auf Grund der erteilten Informationen also nicht wissen, daß sein Vertragspartner das Reisebüro Dr. D*** & Co KG war. Es wäre Sache der Erstbeklagten gewesen, darauf hinzuweisen, daß die Zweitbeklagte im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "T***" auftrete, obwohl dieses Wort im Firmenwortlaut nicht enthalten ist. Die Erstbeklagte haftet daher gemäß der oben angeführten Bestimmung der Ausführungsvorschriften für das Reisebürogewerbe wie ein Veranstalter. Daran vermag der Umstand, daß dem Kläger der Veranstalter lange nach Eintritt der Leistungsstörung doch noch bekanntgegeben wurde, nichts zu ändern. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung (S.183 d.A. unten) vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vom Vertrag zurückgetreten wäre, wenn ihm der Veranstalter rechtzeitig bekanntgegeben worden wäre.
Zum Einwand der Zweitbeklagten, der Kläger hätte eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung etwaiger Mängel einräumen müssen, ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nach den Feststellungen keine Möglichkeit hatte, dem Veranstalter die Mängel mitzuteilen und ihn zur Abhilfeleistung aufzufordern, weil ihm, wie festgestellt, der Veranstalter (die Zweitbeklagte) nicht bekannt war. Bei der Erstbeklagten rief der Kläger aber ohnedies am Montag, dem 13.August, an und rügte die Mängel. Am vorangegangenen Samstag Nachmittag und am Sonntag hätte er ohne Zweifel bei der Erstbeklagten niemanden erreicht. Auf seine Anfrage, was zu tun sei, erklärte man dem Kläger, er solle auf dem Gutschein vermerken, daß das Zimmer nur zwei Tage benützt worden sei. Eine Abhilfe bot man ihm nicht an. Dem Kläger kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er bei einem Urlaubsaufenthalt, der ohnedies nur 14 Tage dauerte, nicht länger als zwei Tage in dem zur Verfügung gestellten Zimmer blieb.
Neben der Erstbeklagten trifft auch die Zweitbeklagte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Haftung, da die Zweitbeklagte Veranstalter war. Sie weist in der Revisionsbeantwortung auch ausdrücklich darauf hin, daß ihre Passivlegitimation stets unbestritten war. Der Kläger kann daher gegen beide Beklagten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Da er beide aus derselben Bestellung in Anspruch nimmt, sind sie im Sinne des § 11 Z 1 ZPO jedenfalls aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet, sodaß die örtliche Zuständigkeit gemäß § 93 Abs.1 JN auch für die Zweitbeklagte gegeben ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagten haften, weil die vereinbarten Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht wurden, ist folgendes zu erwägen: Nach den insoweit im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes erklärte Marianne J*** gegenüber der Angestellten der Erstbeklagten, Dusche und WC müßten vom übrigen Zimmer abgetrennt sein. Diese Bedingungen waren bei dem Zimmer, das dem Kläger im Hotel S*** zur Verfügung gestellt wurde, nicht erfüllt. Die Duschkabine war vom Zimmer nicht durch eine Tür getrennt, welcher Umstand dem Prospekt nicht entnommen werden konnte. Das WC war vom Zimmer nicht durch eine Tür in üblicher Ausführung abgetrennt, sondern lediglich durch eine nicht völlig abschließende Plastikfalttür; außerdem funktionierte die Entlüftung des WC nicht, der Geruch aus der Toilette drang in das Zimmer und eine ausreichende Entlüftung war nur durch Öffnen der Balkontür möglich. Ob die übrigen festgestellten Mängel bei einem einfachen Zimmer in einem Hotel der Mittelklasse in Kauf genommen werden müssen, mag dahingestellt bleiben. Ein WC, das vom Zimmer nur durch eine nicht vollständig schließende Plastikfalttür getrennt ist und das nur über das Zimmer zu entlüften ist, mußte der Kläger jedoch nicht hinnehmen. Überdies ist auch von einem einfachen Zimmer Sauberkeit zu verlangen, das dem Kläger zur Verfügung gestellte Zimmer machte jedoch insgesamt einen desolaten und unsauberen Eindruck.Neben der Erstbeklagten trifft auch die Zweitbeklagte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Haftung, da die Zweitbeklagte Veranstalter war. Sie weist in der Revisionsbeantwortung auch ausdrücklich darauf hin, daß ihre Passivlegitimation stets unbestritten war. Der Kläger kann daher gegen beide Beklagten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Da er beide aus derselben Bestellung in Anspruch nimmt, sind sie im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO jedenfalls aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet, sodaß die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN auch für die Zweitbeklagte gegeben ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagten haften, weil die vereinbarten Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht wurden, ist folgendes zu erwägen: Nach den insoweit im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes erklärte Marianne J*** gegenüber der Angestellten der Erstbeklagten, Dusche und WC müßten vom übrigen Zimmer abgetrennt sein. Diese Bedingungen waren bei dem Zimmer, das dem Kläger im Hotel S*** zur Verfügung gestellt wurde, nicht erfüllt. Die Duschkabine war vom Zimmer nicht durch eine Tür getrennt, welcher Umstand dem Prospekt nicht entnommen werden konnte. Das WC war vom Zimmer nicht durch eine Tür in üblicher Ausführung abgetrennt, sondern lediglich durch eine nicht völlig abschließende Plastikfalttür; außerdem funktionierte die Entlüftung des WC nicht, der Geruch aus der Toilette drang in das Zimmer und eine ausreichende Entlüftung war nur durch Öffnen der Balkontür möglich. Ob die übrigen festgestellten Mängel bei einem einfachen Zimmer in einem Hotel der Mittelklasse in Kauf genommen werden müssen, mag dahingestellt bleiben. Ein WC, das vom Zimmer nur durch eine nicht vollständig schließende Plastikfalttür getrennt ist und das nur über das Zimmer zu entlüften ist, mußte der Kläger jedoch nicht hinnehmen. Überdies ist auch von einem einfachen Zimmer Sauberkeit zu verlangen, das dem Kläger zur Verfügung gestellte Zimmer machte jedoch insgesamt einen desolaten und unsauberen Eindruck.
Der Kläger konnte daher wegen der oben bezeichneten Mängel die Aufhebung des Vertrages fordern, weshalb er berechtigt ist, von beiden Beklagten die erbrachte Leistung zurückzufordern. Die Beklagten sind somit zur ungeteilten Hand zur Zahlung des der Höhe nach nicht bestrittenen Klagsbetrages verpflichtet. Aus diesen Gründen war der Revision und dem Rekurs Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Für die Revision und den Rekurs gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil diese Rechtsmittel jeweils nur eine Beklagte betreffen. Die Pauschalgebühr für das Verfahren dritter Instanz hat der Kläger nur einmal zu entrichten (Anm 4 zu TP 3 des Gerichtsgebührengesetzes 1984).Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Revision und den Rekurs gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil diese Rechtsmittel jeweils nur eine Beklagte betreffen. Die Pauschalgebühr für das Verfahren dritter Instanz hat der Kläger nur einmal zu entrichten Anmerkung 4 zu TP 3 des Gerichtsgebührengesetzes 1984).