Die Revision ist trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes zulässig, weil die hier zu erörternden Fragen der Schadenersatzpflicht wegen vergleichswidriger Angaben beim Finanzamt anläßlich des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Die Revision ist auch berechtigt.
Auf die Ausführungen, es handle sich um eine Sache, die vor die familienrechtliche Abteilung des Bezirksgerichtes gehöre, ist nicht einzugehen, weil die anwaltlich vertretene Beklagte zur Sache vorbrachte und mündlich verhandelte, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, sodaß das Erstgericht jedenfalls zuständig wurde (§ 104 Abs 3 JN).Auf die Ausführungen, es handle sich um eine Sache, die vor die familienrechtliche Abteilung des Bezirksgerichtes gehöre, ist nicht einzugehen, weil die anwaltlich vertretene Beklagte zur Sache vorbrachte und mündlich verhandelte, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, sodaß das Erstgericht jedenfalls zuständig wurde (Paragraph 104, Absatz 3, JN).
Auch zur Zulässigkeit des Rechtsweges ist nicht Stellung zu nehmen, weil das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nur in den Entscheidungsgründen - verneint hat und dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 519 ZPO; SZ 54/190 u.a.). Mit dem Vorbringen, es hätten die Bescheide und Akten des Finanzamtes beigeschafft werden müssen, wird ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneinte, geltend gemacht. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es indes nicht zulässig, diesen Mangel in der Revision neuerlich aufzuwerfen (EFSlg. 44.102 u.v.a.). Den Revisionsausführungen, der Vergleich sei so zu verstehen, daß nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Erklärung abgab, die Familienbeihilfe in der Vergangenheit erhalten zu haben, ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht die Absicht der Parteien auf Grund mehrerer Aussagen feststellte, eine Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen im Revisionsverfahren aber unzulässig ist.Auch zur Zulässigkeit des Rechtsweges ist nicht Stellung zu nehmen, weil das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nur in den Entscheidungsgründen - verneint hat und dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 519, ZPO; SZ 54/190 u.a.). Mit dem Vorbringen, es hätten die Bescheide und Akten des Finanzamtes beigeschafft werden müssen, wird ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneinte, geltend gemacht. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es indes nicht zulässig, diesen Mangel in der Revision neuerlich aufzuwerfen (EFSlg. 44.102 u.v.a.). Den Revisionsausführungen, der Vergleich sei so zu verstehen, daß nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Erklärung abgab, die Familienbeihilfe in der Vergangenheit erhalten zu haben, ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht die Absicht der Parteien auf Grund mehrerer Aussagen feststellte, eine Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen im Revisionsverfahren aber unzulässig ist.
Der Rechtsrüge der Beklagten kommt hingegen Berechtigung zu. Nach dem Inhalt des Scheidungsvergleiches hat die Beklagte die Familienbeihilfe bis zur Scheidung vom Kläger erhalten. Dies wurde im Vergleich festgehalten, um eine allfällige Rückforderung durch die Finanzbehörde gegenüber dem Kläger zu verhindern. Eine ausdrückliche Verpflichtung, gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung abzugeben, hat die Beklagte im Vergleich jedoch nicht übernommen. Allerdings wäre von einer Rückforderung nur dann Abstand genommen worden, wenn die Beklagte ausdrücklich erklärt hätte, die Familienbeihilfe für die Vergangenheit erhalten zu haben. Deshalb wäre die Beklagte nach Treu und Glauben grundsätzlich verpflichtet gewesen, eine entsprechende Erklärung abzugeben, um den Zweck, den die Parteien bei Vergleichsabschluß erreichen wollten, zu ermöglichen. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung wäre jedoch gewesen, daß die Erklärung der Wahrheit entsprochen hätte. Eine Vereinbarung, eine wahrheitswidrige Erklärung gegenüber einer Behörde abzugeben, wäre gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Entsprach die von Dr. H*** vorbereitete Erklärung nicht den Tatsachen, dann könnte die Verweigerung der Unterfertigung der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entscheidend ist somit, ob die Erklärung den Tatsachen entsprochen hätte. Dabei ist davon auszugehen, daß sich der Kläger, der auch nach seinem Auszug aus der Ehewohnung die Familienbeihilfe weiterbezog, verpflichtete, für die Beklagte und die beiden Kinder einen Unterhaltsbetrag von insgesamt S 10.000 und später von S 11.000 vierzehnmal jährlich zu bezahlen. Eine Vereinbarung, daß darin die Familienbeihilfe enthalten sei, erfolgte damals nicht. Erst nachträglich, nämlich in dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich, kamen die Parteien überein, daß in den geleisteten Beträgen die Familienbeihilfe enthalten gewesen sei. Daß der Kläger von der Beklagten eine Erklärung verlangte, wonach nachträglich vereinbart wurde, daß in den geleisteten Unterhaltszahlungen die Familienbeihilfe enthalten gewesen sei und daß sich die Beklagte geweigert habe, eine derartige Erklärung abzugeben, wurde nicht behauptet, ebensowenig, daß durch eine solche Erklärung eine Rückforderung durch die Finanzbehörde abgewendet worden wäre (nach der Zeugenaussage des Referenten des Finanzamtes hätte eine derartige Erklärung nicht genügt; die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde von einer Rückforderung hätte Abstand nehmen können, ist hier nicht zu erörtern). In der von Dr. H*** verfaßten Erklärung, aus deren Nichtunterfertigung der Schadenersatzanspruch abgeleitet werden soll, ist jedoch festgehalten, daß der Kläger der Beklagten immer und jeweils die von ihm bezogene Familienbeihilfe ausbezahlte. Dies kann nur so verstanden werden, daß der Kläger der Beklagten die Familienbeihilfe zusätzlich zum Unterhalt bezahlte oder daß zumindest auf Grund einer vor der Zahlung der Beträge abgeschlossenen Vereinbarung in einem zu leistenden Pauschalbetrag die Familienbeihilfe in voller Höhe enthalten war, was indes nicht der Fall war. Der Beklagten kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, die Erklärung nicht unterfertigt zu haben. Daß die Beklagte beim Finanzamt wahrheitswidrige Angaben machte, wurde nicht festgestellt. Ihre Behauptung, daß der Kläger schon vor der Ehescheidung ausgezogen war, entsprach den Tatsachen. Daß sie für sich und die Kinder vom Kläger Unterhalt erhielt, gab sie laut Aussage des Referenten des Finanzamtes dort ohnedies an.Der Rechtsrüge der Beklagten kommt hingegen Berechtigung zu. Nach dem Inhalt des Scheidungsvergleiches hat die Beklagte die Familienbeihilfe bis zur Scheidung vom Kläger erhalten. Dies wurde im Vergleich festgehalten, um eine allfällige Rückforderung durch die Finanzbehörde gegenüber dem Kläger zu verhindern. Eine ausdrückliche Verpflichtung, gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung abzugeben, hat die Beklagte im Vergleich jedoch nicht übernommen. Allerdings wäre von einer Rückforderung nur dann Abstand genommen worden, wenn die Beklagte ausdrücklich erklärt hätte, die Familienbeihilfe für die Vergangenheit erhalten zu haben. Deshalb wäre die Beklagte nach Treu und Glauben grundsätzlich verpflichtet gewesen, eine entsprechende Erklärung abzugeben, um den Zweck, den die Parteien bei Vergleichsabschluß erreichen wollten, zu ermöglichen. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung wäre jedoch gewesen, daß die Erklärung der Wahrheit entsprochen hätte. Eine Vereinbarung, eine wahrheitswidrige Erklärung gegenüber einer Behörde abzugeben, wäre gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Entsprach die von Dr. H*** vorbereitete Erklärung nicht den Tatsachen, dann könnte die Verweigerung der Unterfertigung der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entscheidend ist somit, ob die Erklärung den Tatsachen entsprochen hätte. Dabei ist davon auszugehen, daß sich der Kläger, der auch nach seinem Auszug aus der Ehewohnung die Familienbeihilfe weiterbezog, verpflichtete, für die Beklagte und die beiden Kinder einen Unterhaltsbetrag von insgesamt S 10.000 und später von S 11.000 vierzehnmal jährlich zu bezahlen. Eine Vereinbarung, daß darin die Familienbeihilfe enthalten sei, erfolgte damals nicht. Erst nachträglich, nämlich in dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich, kamen die Parteien überein, daß in den geleisteten Beträgen die Familienbeihilfe enthalten gewesen sei. Daß der Kläger von der Beklagten eine Erklärung verlangte, wonach nachträglich vereinbart wurde, daß in den geleisteten Unterhaltszahlungen die Familienbeihilfe enthalten gewesen sei und daß sich die Beklagte geweigert habe, eine derartige Erklärung abzugeben, wurde nicht behauptet, ebensowenig, daß durch eine solche Erklärung eine Rückforderung durch die Finanzbehörde abgewendet worden wäre (nach der Zeugenaussage des Referenten des Finanzamtes hätte eine derartige Erklärung nicht genügt; die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde von einer Rückforderung hätte Abstand nehmen können, ist hier nicht zu erörtern). In der von Dr. H*** verfaßten Erklärung, aus deren Nichtunterfertigung der Schadenersatzanspruch abgeleitet werden soll, ist jedoch festgehalten, daß der Kläger der Beklagten immer und jeweils die von ihm bezogene Familienbeihilfe ausbezahlte. Dies kann nur so verstanden werden, daß der Kläger der Beklagten die Familienbeihilfe zusätzlich zum Unterhalt bezahlte oder daß zumindest auf Grund einer vor der Zahlung der Beträge abgeschlossenen Vereinbarung in einem zu leistenden Pauschalbetrag die Familienbeihilfe in voller Höhe enthalten war, was indes nicht der Fall war. Der Beklagten kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, die Erklärung nicht unterfertigt zu haben. Daß die Beklagte beim Finanzamt wahrheitswidrige Angaben machte, wurde nicht festgestellt. Ihre Behauptung, daß der Kläger schon vor der Ehescheidung ausgezogen war, entsprach den Tatsachen. Daß sie für sich und die Kinder vom Kläger Unterhalt erhielt, gab sie laut Aussage des Referenten des Finanzamtes dort ohnedies an.
Zu berücksichtigen ist jedoch weiters, daß die Beklagte laut Vergleich die Familienbeihilfe erst ab 1.März 1984 vom Finanzamt beziehen sollte. Eine Antragstellung auf rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe widersprach daher dem Vergleich. Eine Belehrung durch den Referenten des Finanzamtes über einen Anspruch auf Nachzahlung von Familienbeihilfe auch für die Vergangenheit konnte nichts daran ändern, daß die Beklagte nach dem Inhalt des Vergleiches die Familienbeihilfe erst ab 1.März 1984 beantragen durfte. Der Hinweis der Beklagten auf § 1305 ABGB, wonach derjenige, der von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten hat, ist verfehlt. Die Beklagte hat durch ihre Antragstellung beim Finanzamt zwar nicht gegen ein Gesetz verstoßen, wohl aber gegen eine Vertragspflicht, was gemäß § 1295 Abs 1 ABGB eine Schadenersatzpflicht begründen kann. Ob die Verletzung der Vertragspflicht, die Familienbeihilfe erst ab 1.März 1984 zu beantragen, eine Schadenersatzpflicht der Beklagten auslöst, kann auf Grund der Aktenlage noch nicht beurteilt werden, weil nicht feststeht, ob die Antragstellung auf rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Rückforderung des Finanzamtes gegenüber dem Kläger kausal war. Es ist daher eine Feststellung darüber erforderlich, ob die Finanzbehörde dann, wenn die Beklagte die Familienbeihilfe trotz Belehrung durch den zuständigen Referenten entsprechend der getroffenen Vereinbarung erst ab 1.März 1984 beantragt hätte, von einer Rückforderung gegenüber dem Kläger Abstand genommen hätte. Die Beweispflicht für den Kausalzusammenhang zwischen der vertragswidrigen Antragstellung und dem Schaden trifft den Kläger, der Schadenersatz begehrt. Aus diesem Grund mußten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden.Zu berücksichtigen ist jedoch weiters, daß die Beklagte laut Vergleich die Familienbeihilfe erst ab 1.März 1984 vom Finanzamt beziehen sollte. Eine Antragstellung auf rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe widersprach daher dem Vergleich. Eine Belehrung durch den Referenten des Finanzamtes über einen Anspruch auf Nachzahlung von Familienbeihilfe auch für die Vergangenheit konnte nichts daran ändern, daß die Beklagte nach dem Inhalt des Vergleiches die Familienbeihilfe erst ab 1.März 1984 beantragen durfte. Der Hinweis der Beklagten auf Paragraph 1305, ABGB, wonach derjenige, der von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten hat, ist verfehlt. Die Beklagte hat durch ihre Antragstellung beim Finanzamt zwar nicht gegen ein Gesetz verstoßen, wohl aber gegen eine Vertragspflicht, was gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB eine Schadenersatzpflicht begründen kann. Ob die Verletzung der Vertragspflicht, die Familienbeihilfe erst ab 1.März 1984 zu beantragen, eine Schadenersatzpflicht der Beklagten auslöst, kann auf Grund der Aktenlage noch nicht beurteilt werden, weil nicht feststeht, ob die Antragstellung auf rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Rückforderung des Finanzamtes gegenüber dem Kläger kausal war. Es ist daher eine Feststellung darüber erforderlich, ob die Finanzbehörde dann, wenn die Beklagte die Familienbeihilfe trotz Belehrung durch den zuständigen Referenten entsprechend der getroffenen Vereinbarung erst ab 1.März 1984 beantragt hätte, von einer Rückforderung gegenüber dem Kläger Abstand genommen hätte. Die Beweispflicht für den Kausalzusammenhang zwischen der vertragswidrigen Antragstellung und dem Schaden trifft den Kläger, der Schadenersatz begehrt. Aus diesem Grund mußten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß dem Kläger, der gegen den Rückforderungsbescheid eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben hat und der bisher noch keine Rückzahlungen geleistet hat, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen ist. Die Beklagte bestreitet dieses rechtliche Interesse auch nicht mehr.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.