Der Rekurs ist berechtigt.
Der Masseverwalter führt aus, daß das angefochtene Versäumungsurteil keinen Hinweis darauf enthalte, daß es hinsichtlich des Zweitbeklagten, des Gemeinschuldners Georg H***, nur das nicht zu seiner Konkursmasse gehörige Vermögen betreffe und daß die Exekution aufgrund dieses Urteils daher nur auf dieses nicht zur Konkursmasse gehörige Vermögen eingeschränkt sei. Es könnte daher die Klägerin mit diesem Urteil sehr wohl auch auf Vermögen greifen, das zur Konkursmasse gehöre und dadurch aus der Konkursmasse unzulässigerweise Befriedigung erlangen, insbesondere dann, wenn es sich um ein Massevermögen handle, das der Masseverwalter mangels Kenntnis seiner Existenz noch nicht verwerten und der Konkurs-Bargeldmasse zuführen konnte, weil ihm etwa der Gemeinschuldner seine Existenz bisher verschwiegen habe. Die Klägerin habe sich mit dem angefochtenen Versäumungsurteil die Möglichkeit geschaffen, allenfalls auf zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu ihrer Befriedigung zu greifen. Als Masseverwalter und Vertreter der Konkursmasse des Georg H*** habe er ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Versäumungsurteiles und es komme ihm daher die Berufungslegitimation zu. Gemäß § 1 KO bestehe die Konkursmasse aus dem gesamten der Exekution unterworfenen Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehöre oder das er während des Konkurses erlange. Darunter fielen nicht nur das Aktivvermögen, sondern auch die Forderungen, sodaß auch die mit der gegenständlichen Klage geltend gemachte Forderung nach dem klaren Gesetzeswortlaut zur Konkursmasse gehöre. Da außerdem die Geltendmachung ohne Beschränkung auf das konkursfreie Vermögen erfolgt sei ebenso wie der Zuspruch im angefochtenen Versäumungsurteil, handle es sich um eine Rechtsstreitigkeit zur Geltendmachung eines Anspruches (auch) auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen, der gemäß § 6 KO nach erfolgter Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner nicht habe anhängig gemacht werden können. Vom Masseverwalter sei in der Berufung Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend gemacht und auch ausdrücklich erklärt worden, die bisherige, ohne seine Mitwirkung erfolgte Prozeßführung des Gemeinschuldners nicht zu genehmigen. Nach der klaren Aktenlage sei diese Nichtigkeit gegeben und daher das angefochtene Urteil aufzuheben. Selbst wenn man aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichts folgen würde, die gegenständliche Klagsführung gegen den Gemeinschuldner direkt sei an sich zulässig, hätte das Berufungsgericht der Berufung insofern stattgeben müssen, als es das angefochtene Urteil dahin abzuändern gehabt hätte, daß es hinsichtlich des Zweitbeklagten die Zahlungsverpflichtung und die Exekutionsmöglichkeit auf dessen konkursfreies Vermögen hätte einschränken müssen.Der Masseverwalter führt aus, daß das angefochtene Versäumungsurteil keinen Hinweis darauf enthalte, daß es hinsichtlich des Zweitbeklagten, des Gemeinschuldners Georg H***, nur das nicht zu seiner Konkursmasse gehörige Vermögen betreffe und daß die Exekution aufgrund dieses Urteils daher nur auf dieses nicht zur Konkursmasse gehörige Vermögen eingeschränkt sei. Es könnte daher die Klägerin mit diesem Urteil sehr wohl auch auf Vermögen greifen, das zur Konkursmasse gehöre und dadurch aus der Konkursmasse unzulässigerweise Befriedigung erlangen, insbesondere dann, wenn es sich um ein Massevermögen handle, das der Masseverwalter mangels Kenntnis seiner Existenz noch nicht verwerten und der Konkurs-Bargeldmasse zuführen konnte, weil ihm etwa der Gemeinschuldner seine Existenz bisher verschwiegen habe. Die Klägerin habe sich mit dem angefochtenen Versäumungsurteil die Möglichkeit geschaffen, allenfalls auf zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu ihrer Befriedigung zu greifen. Als Masseverwalter und Vertreter der Konkursmasse des Georg H*** habe er ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Versäumungsurteiles und es komme ihm daher die Berufungslegitimation zu. Gemäß Paragraph eins, KO bestehe die Konkursmasse aus dem gesamten der Exekution unterworfenen Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehöre oder das er während des Konkurses erlange. Darunter fielen nicht nur das Aktivvermögen, sondern auch die Forderungen, sodaß auch die mit der gegenständlichen Klage geltend gemachte Forderung nach dem klaren Gesetzeswortlaut zur Konkursmasse gehöre. Da außerdem die Geltendmachung ohne Beschränkung auf das konkursfreie Vermögen erfolgt sei ebenso wie der Zuspruch im angefochtenen Versäumungsurteil, handle es sich um eine Rechtsstreitigkeit zur Geltendmachung eines Anspruches (auch) auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen, der gemäß Paragraph 6, KO nach erfolgter Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner nicht habe anhängig gemacht werden können. Vom Masseverwalter sei in der Berufung Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO geltend gemacht und auch ausdrücklich erklärt worden, die bisherige, ohne seine Mitwirkung erfolgte Prozeßführung des Gemeinschuldners nicht zu genehmigen. Nach der klaren Aktenlage sei diese Nichtigkeit gegeben und daher das angefochtene Urteil aufzuheben. Selbst wenn man aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichts folgen würde, die gegenständliche Klagsführung gegen den Gemeinschuldner direkt sei an sich zulässig, hätte das Berufungsgericht der Berufung insofern stattgeben müssen, als es das angefochtene Urteil dahin abzuändern gehabt hätte, daß es hinsichtlich des Zweitbeklagten die Zahlungsverpflichtung und die Exekutionsmöglichkeit auf dessen konkursfreies Vermögen hätte einschränken müssen.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Im vorliegenden Fall sind mit Rücksicht auf die Konkurseröffnung im Jahre 1982 die Bestimmungen der KO in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 1 KO wird durch Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Er verliert damit nicht das Eigentum an den zur Konkursmasse gehörigen Vermögenswerten, aber er verliert die Verfügungsfähigkeit und damit auch die Prozeßfähigkeit hinsichtlich der Prozesse, welche die Masse betreffen.Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Im vorliegenden Fall sind mit Rücksicht auf die Konkurseröffnung im Jahre 1982 die Bestimmungen der KO in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph eins, KO wird durch Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Er verliert damit nicht das Eigentum an den zur Konkursmasse gehörigen Vermögenswerten, aber er verliert die Verfügungsfähigkeit und damit auch die Prozeßfähigkeit hinsichtlich der Prozesse, welche die Masse betreffen.
Der Mangel der Verfügungsfähigkeit (Prozeßfähigkeit) des Gemeinschuldners bedeutet Nichtigkeit
(EvBl 1955 Nr. 296 = JBl 1955 S. 479 u.a.). Passivprozesse kann der Gemeinschuldner von der Konkurseröffnung angefangen mit Wirksamkeit für die Masse nicht mehr führen. Der Grund hiefür liegt in der nach § 1 KO eintretenden Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners und der daraus hervorgehenden Unwirksamkeit seiner Rechtshandlungen gegenüber den Konkursgläubigern. Er verliert zwar weder Rechtsfähigkeit noch Handlungsfähigkeit überhaupt, er kann nur nicht mit Wirkung für die Konkursgläubiger über die Masse verfügen. Auch im Prozeß bleibt der Gemeinschuldner parteifähig (rechtsfähig), ihm kommt die Sachlegitimation (Eigentum an der Masse) zu, nur hinsichtlich der Masse ist er nicht verfügungsfähig. Weil es sich hier um einen Mangel der Verfügungsfähigkeit handelt, ist dieser Mangel wie jener der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu beachten (§ 6 ZPO), allenfalls die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen (Bartsch-Pollak3 I S. 69). Nach § 6 Abs 3 KO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner und von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Zu diesen Gemeinschuldnerprozessen gehören Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet. Auf Gemeinschuldnerprozesse hat demnach die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt (vgl. Bartsch-Pollak a.a.O., § 6 Anm. 14 II). Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 Abs 1 KO). Gleichgültig ist es, ob die Konkurseröffnung dem Dritten, mit dem der Gemeinschuldner das Rechtsgeschäft abschloß oder dem gegenüber er eine sonstige Rechtshandlung vornahm, bekannt war oder ob sie ihm ohne sein Verschulden unbekannt blieb. Die Unwirksamkeit ist nicht die Folge des schuldhaften Verhaltens des Gemeinschuldners oder des Dritten, sondern der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners (Bartsch-Pollak2 I 50; Jaeger aaO 147;). Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung gegenüber den Konkursgläubigern bewirkt, daß der von der Rechtshandlung betroffene Gegenstand der Masse erhalten bleibt (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 459). Der Masseverwalter kann das vom Gemeinschuldner Geleistete zurückfordern (SZ 56/186; Bartsch-Heil, Grundriß4, Rz 189; Wegan, Insolvenzrecht 94).(EvBl 1955 Nr. 296 = JBl 1955 S. 479 u.a.). Passivprozesse kann der Gemeinschuldner von der Konkurseröffnung angefangen mit Wirksamkeit für die Masse nicht mehr führen. Der Grund hiefür liegt in der nach Paragraph eins, KO eintretenden Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners und der daraus hervorgehenden Unwirksamkeit seiner Rechtshandlungen gegenüber den Konkursgläubigern. Er verliert zwar weder Rechtsfähigkeit noch Handlungsfähigkeit überhaupt, er kann nur nicht mit Wirkung für die Konkursgläubiger über die Masse verfügen. Auch im Prozeß bleibt der Gemeinschuldner parteifähig (rechtsfähig), ihm kommt die Sachlegitimation (Eigentum an der Masse) zu, nur hinsichtlich der Masse ist er nicht verfügungsfähig. Weil es sich hier um einen Mangel der Verfügungsfähigkeit handelt, ist dieser Mangel wie jener der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu beachten (Paragraph 6, ZPO), allenfalls die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen (Bartsch-Pollak3 römisch eins S. 69). Nach Paragraph 6, Absatz 3, KO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner und von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Zu diesen Gemeinschuldnerprozessen gehören Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, wenn der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet. Auf Gemeinschuldnerprozesse hat demnach die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt vergleiche Bartsch-Pollak a.a.O., Paragraph 6, Anmerkung 14 römisch zwei). Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (Paragraph 3, Absatz eins, KO). Gleichgültig ist es, ob die Konkurseröffnung dem Dritten, mit dem der Gemeinschuldner das Rechtsgeschäft abschloß oder dem gegenüber er eine sonstige Rechtshandlung vornahm, bekannt war oder ob sie ihm ohne sein Verschulden unbekannt blieb. Die Unwirksamkeit ist nicht die Folge des schuldhaften Verhaltens des Gemeinschuldners oder des Dritten, sondern der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners (Bartsch-Pollak2 römisch eins 50; Jaeger aaO 147;). Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung gegenüber den Konkursgläubigern bewirkt, daß der von der Rechtshandlung betroffene Gegenstand der Masse erhalten bleibt (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 459). Der Masseverwalter kann das vom Gemeinschuldner Geleistete zurückfordern (SZ 56/186; Bartsch-Heil, Grundriß4, Rz 189; Wegan, Insolvenzrecht 94).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes nicht allein schon deshalb verneint werden, weil die mit der Klage gegen den Gemeinschuldner geltend gemachte Forderung erst nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Zweitbeklagten entstanden ist, zumal im Klagebegehren die Einschränkung der Exekution auf das konkursfreie Vermögen nicht zum Ausdruck gebracht wurde. Sollte nämlich das nach Konkurseröffnung zwischen den Streitteilen abgeschlossene Rechtsgeschäft, das letztlich der Klagsforderung zugrundeliegt, eine gemäß § 3 KO unwirksame Rechtshandlung des Gemeinschuldners dargestellt haben, was nach dem Klagsvorbringen nicht eindeutig bejaht, aber auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, kann es dem Masseverwalter nicht von vornherein verwehrt werden, im Wege einer Berufung gegen das Versäumungsurteil seine Einwendungen geltend zu machen.Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes nicht allein schon deshalb verneint werden, weil die mit der Klage gegen den Gemeinschuldner geltend gemachte Forderung erst nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Zweitbeklagten entstanden ist, zumal im Klagebegehren die Einschränkung der Exekution auf das konkursfreie Vermögen nicht zum Ausdruck gebracht wurde. Sollte nämlich das nach Konkurseröffnung zwischen den Streitteilen abgeschlossene Rechtsgeschäft, das letztlich der Klagsforderung zugrundeliegt, eine gemäß Paragraph 3, KO unwirksame Rechtshandlung des Gemeinschuldners dargestellt haben, was nach dem Klagsvorbringen nicht eindeutig bejaht, aber auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, kann es dem Masseverwalter nicht von vornherein verwehrt werden, im Wege einer Berufung gegen das Versäumungsurteil seine Einwendungen geltend zu machen.
Dem Rekurs des Masseverwalters war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.