Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Revisiongrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die beklagte Partei zum einen erstgerichtliche Verfahrensmängel, von welchen bereits das Berufungsgericht erkannte, daß sie nicht vorliegen. Eine solche neuerliche Rüge ist nach der ständigen Judikatur in dritter Instanz nicht zulässig. Zum anderen wird geltend gemacht, das Berufungsgericht hätte das erstgerichtliche Urteil aufheben und die Rechtssache zwecks amtswegiger Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Mangelhaftigkeit der von der klagenden Partei gelieferten Waren an das Erstgericht zurückverweisen müssen.
Die Frage, ob das Berufungsgericht weitere Beweise für erforderlich hält, fällt jedoch in den Rahmen seiner vor dem Revisionsgericht unanfechtbaren Beweiswürdigung. Der Revisionsgrund des § 503 Abs1 Z 2 ZPO liegt somit nicht vor.Die Frage, ob das Berufungsgericht weitere Beweise für erforderlich hält, fällt jedoch in den Rahmen seiner vor dem Revisionsgericht unanfechtbaren Beweiswürdigung. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Abs1 Ziffer 2, ZPO liegt somit nicht vor.
Nach § 503 Abs1 Z 3 ZPO wird gerügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Interpretation der Zeugenaussage W*** und die daraus abgeleiteten Feststellungen und Schlußfolgerungen seien als aktenwidrig zu werten. Dem ist zu entgegnen, daß in der Gewinnung von tatsächlichen Feststellungen durch Schlußfolgerungen aus einer Zeugenaussage keine Aktenwidrigkeit liegt (JBL1954,73; ZVR 1962/64 uva.).Nach Paragraph 503, Abs1 Ziffer 3, ZPO wird gerügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Interpretation der Zeugenaussage W*** und die daraus abgeleiteten Feststellungen und Schlußfolgerungen seien als aktenwidrig zu werten. Dem ist zu entgegnen, daß in der Gewinnung von tatsächlichen Feststellungen durch Schlußfolgerungen aus einer Zeugenaussage keine Aktenwidrigkeit liegt (JBL1954,73; ZVR 1962/64 uva.).
In der Rechtsrüge führt die Revisionswerberin aus, nach dem Inhalt der in englischer Sprache abgefaßten Beilage ./C hätten die Streitteile die Anwendung schweizerischen Rechtes vereinbart. Es sei daher zu erwägen, inwieweit das Schweizer Recht vom österreichischen Recht abweiche, insbesondere, ob nach ersterem Recht die von der beklagten Partei behaupteten Gegenforderungen noch nicht verjährt erschienen. Dem ist folgendes zu entgegnen:
Da die Rechtsrüge der Berufung vom Berufungsgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt gewertet und ihre sachliche Behandlung daher verweigert wurde, konnte eine Bekämpfung dieser berufungsgerichtlichen Ansicht nur unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erfolgen (5 Ob 706/81; 5 Ob 628/83; 6 Ob 695/85, 6 Ob 726/84 ua.). Eine solche Anfechtung der berufungsgerichtlichen Begründung enthält die Revision in keiner Weise. Somit ist aber davon auszugehen, daß der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt war. Im Sinne der ständigen Judikatur kann in diesem Falle eine Rechtsrüge - in deren Rahmen fällt auch die Frage des anzuwendenden Rechtes (ZfRV 1973,149; 1977,297; 8 Ob 174/73 ua.) - in der Revision nicht mehr wirksam nachgetragen werden (RZ 1966,204; 5 Ob 643,644/77, 7 Ob 518,519/81 uva.). Die Frage, ob nunmehr der Revisiongrund des § 503 Abs1 Z 4 ZPO gesetzmäßig ausgeführt erscheint, bedarf daher keiner Erörterung. Der Revision war vielmehr ein Erfolg zu versagen.Da die Rechtsrüge der Berufung vom Berufungsgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt gewertet und ihre sachliche Behandlung daher verweigert wurde, konnte eine Bekämpfung dieser berufungsgerichtlichen Ansicht nur unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erfolgen (5 Ob 706/81; 5 Ob 628/83; 6 Ob 695/85, 6 Ob 726/84 ua.). Eine solche Anfechtung der berufungsgerichtlichen Begründung enthält die Revision in keiner Weise. Somit ist aber davon auszugehen, daß der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt war. Im Sinne der ständigen Judikatur kann in diesem Falle eine Rechtsrüge - in deren Rahmen fällt auch die Frage des anzuwendenden Rechtes (ZfRV 1973,149; 1977,297; 8 Ob 174/73 ua.) - in der Revision nicht mehr wirksam nachgetragen werden (RZ 1966,204; 5 Ob 643,644/77, 7 Ob 518,519/81 uva.). Die Frage, ob nunmehr der Revisiongrund des Paragraph 503, Abs1 Ziffer 4, ZPO gesetzmäßig ausgeführt erscheint, bedarf daher keiner Erörterung. Der Revision war vielmehr ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.