Begründung:
Die Beklagte hat mit der V***** Stadthalle (vormals Verein V***** Kunsteisbahn) am 21.6.1979 für den Zeitraum von 35 Jahren einen Pachtvertrag abgeschlossen, mit dem ihr das ausschließliche und alleinige Recht eingeräumt wurde, auf dem Stadthallengelände die Gastwirtschaft zu betreiben; die V***** Stadthalle verpflichtete sich, jede Konkurrenzierung durch Dritte zu unterbinden bzw. zu unterlassen. Im Vergleich vom 16.5.1988 (6 C 365/88b des Bezirksgerichtes V*****) wurde festgestellt, daß diese Bestimmungen des Pachtvertrages die Versorgung des gesamten Geländes der Stadthalle beinhalten, gleichgültig ob für die Versorgung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist oder nicht und daß jede anderwärtige Versorgung vertraglich ausgeschlossen ist. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18.10.1990 (6 C 622/89h) wurde ausgesprochen, daß die V***** Stadthalle schuldig ist, ab sofort bei Veranstaltungen jedweder Art (mit Ausnahme der Veranstaltungen während der eisfreien Zeit) auf dem Gelände der V***** Stadthalle jede gastronomische Versorgung des Veranstaltungspublikums bei Zwang zu unterbinden.
Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht hat mit Beschluß vom 14.2.1991 zu 12 E 8939/90 des Bezirksgerichtes V***** ausgesprochen, daß der beklagten Partei aufgrund des Urteiles des Bezirksgerichtes V***** zu 6 C 622/89h zur Erzwingung des in diesem genannten Anspruches die Exekution bewilligt wird, weil die V***** Stadthalle ihrer Unterbindungspflicht nicht nachgekommen ist, wobei diese insbesondere nicht unterbunden hat, daß die klagende Partei bei Eishockeyveranstaltungen in einem neu gestalteten Clubraum Veranstaltungsbesucher gastronomisch versorgt.
Im Verfahren zu 28 C 65/92 des Landesgerichtes Klagenfurt brachte die beklagte Partei als Klägerin vor, die beklagte Partei (klagende Partei dieses Verfahrens) habe ihr infolge Mißachtung des Rechtes auf ausschließliche gastronomische Versorgung des Publikums auf dem Gelände der V***** Stadthalle einen Schaden von S 120.000,-- zugefügt. Sie begehrt die Verurteilung zur Zahlung von S 120.000,--; weiters stellt sie das Begehren, die nunmehrige klagende Partei sei schuldig, bei Veranstaltungen (mit Ausnahme während der betriebsfreien = eisfreien Zeit) auf dem Gelände der Stadthalle V***** jedwede gastronomische Versorgung des Publikums zu unterlassen.
Mit der am 7.9.1992 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei festzustellen, daß ihr ab 1.September 1992 das Recht zustehe, im Clubraum im Bereich der V***** Stadthalle Sponsoren, Funktionäre und Politiker mit Imbissen und Getränken kostenlos zu versorgen; weiters stellt sie das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die kostenlose Versorgung von Sponsoren, Funktionären und Politikern mit Imbissen und Getränken in ihrem Clubraum im Bereich der V***** Stadthalle ab 1.9.1992 zu dulden. Zur Sicherung dieses Begehrens stellt sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach die Beklagte schuldig sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ihr ab 1.9.1992 zu gestatten, daß sie im Clubraum im Bereich der V***** Stadthalle an Sponsoren, Funktionäre und Politiker Imbisse und Getränke kostenlos verabreicht.
Die Klägerin brachte dazu vor, würde man ihr nicht gestatten, in ihrem Clubraum Sponsoren, Funktionäre und Politiker mit kostenlosen Getränken zu versorgen, würde sie in Gefahr laufen, in Hinkunft weniger oder gar keine Sponsoren mehr zu bekommen. Die Führung eines Clubraumes und die kostenlose Versorgung der berechtigten Benützer dieses Clubraumes stelle einen legitimen Anspruch jedes Sportvereines dar; eine Durchbrechung eines Konkurrenzverbotes erfolge dadurch nicht, weil kein Gewinnstreben damit verbunden sei. Der wirtschaftliche Erfolg werde nur durch besondere Behandlung der Sponsoren, Politiker und Unterstützer mittelbar angestrebt.
Die Beklagte erhob den Einwand der entschiedenen Rechtssache und der Streitanhängigkeit, sie stützte ihren Antrag auf Abweisung des Sicherungsantrages auch darauf, daß der klagende Verein keinen drohenden unwiederbringlichen Schaden behauptet habe.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend nahm es folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die klagende Partei benötigt zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes finanzielle Unterstützung, die sie nur dann erhalten kann, wenn sie mit den Sponsoren und Politikern im guten Einvernehmen steht. Wenn ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, in ihrem Clubraum Sponsoren, Funktionäre und Politiker kostenlos in den Pausen der Meisterschaftsspiele zu versorgen, sind große wirtschaftliche Nachteile zu befürchten. Durch die Bewirtung während der Spielpausen gibt die klagende Partei zu erkennen, daß sie ihren Unterstützern dankbar ist, sie hofft dadurch neue Unterstützungen zu bekommen. Sie hat nicht die Absicht, in den Clubraum das Veranstaltungspublikum einzulassen; der Zutritt ist ausschließlich ganz bestimmten mit speziellen Karten ausgestatteten Personen gestattet.
Das Erstgericht bejahte in rechtlicher Hinsicht einen legitimen Anspruch auf kostenlose Versorgung der berechtigten Benützer eines Clubraumes und sah auch die Gefährdung als gegeben an.
Das von der beklagten Partei angerufene Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 50.000,-- und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, die klagende Partei habe einen konkreten Anspruch, dessen Sicherung bewirkt werden solle, im Sicherungsantrag nicht genannt. Die Klägerin habe zwar vorgebracht, daß die Führung eines Clubraumes und die kostenlose Versorgung der berechtigten Benützer einen legitimen Anspruch jedes Sportvereines darstelle, sie habe sich aber nicht auf eine konkrete Norm als Anspruchsgrundlage berufen können. Die Vorgangsweise des klagenden Vereines stelle die Umgehung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der V***** Stadthalle und der Beklagten dar.
Weiters habe die klagende Partei wegen des Verfahrens zu 28 C 65/92 des Landesgerichtes Klagenfurt keinen im vorliegenden Rechtsstreit durchsetzbaren Anspruch, weil dem hier geltend gemachten Anspruch das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegenstehe. Mangels eines durchsetzbaren Anspruches sei auch der Sicherungsantrag abzuweisen. Das Begehren der hier Beklagten im Verfahren zu 28 Cg 65/92 sei auf Unterlassung jedweder gastronomischer Versorgung des Publikums gerichtet, das vorliegende Begehren sei lediglich hinsichtlich des Personenkreises eingeschränkt auf Sponsoren, Funktionäre und Politiker. Aber auch bei dieser Personengruppe handle es sich um Teile des Publikums. Die Bejahung des Begehrens zu 28 Cg 65/92 des Landesgerichtes Klagenfurt bedinge die Verneinung des hier zu beurteilenden Begehrens, sodaß dem hier verfolgten Anspruch die Streitanhängigkeit des früheren Prozesses entgegenstehe.
Schließlich sei die Gefährdung nicht ausreichend behauptet und bescheinigt worden, weil die kostenlose Versorgung der berechtigten Benützer des Clubraumes auch unter Einbindung der Beklagten denkbar sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die beklagte Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.