Der Rekurs ist nicht begründet.
Gemäß § 92 AußStrG. ist das Inventar über den Nachlaß aufzunehmen. Daraus folgt, daß dasjenige was nicht Nachlaßvermögen ist, nicht Gegenstand der Inventur zu sein hat. Diese negative Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall hinsichtlich des erbl.Gemäß Paragraph 92, AußStrG. ist das Inventar über den Nachlaß aufzunehmen. Daraus folgt, daß dasjenige was nicht Nachlaßvermögen ist, nicht Gegenstand der Inventur zu sein hat. Diese negative Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall hinsichtlich des erbl.
Gesellschaftsanteiles an dem Vermögen der prot. Firma Josef P***** zu. Nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages hat Ing.Josef P***** bereits das Recht unter Lebenden erworben, im Falle des Todes seines Vaters die prot. Firma Josef P***** für sich allein zu übernehmen und zu führen. Mit dem Ableben des Komm.Rates Josef P***** ist dessen Gesellschaftsanteil dem überlebenden Sohn zugewachsen, ohne daß es einer Übernahme oder einer Übertragung einzelner Vermögensstücke bedurfte. Die im Rekurs vertretene Ansicht, daß die bestimmung, wonach der Gesellschaftsanteil im Falle des Ablebens des Komm.Rates P***** dem anderen Gesellschafter (Ing.Jos. P*****) zufallen sollte, um in den Formen eines Notariatsaktes oder einer letztwilligen Verfügung getroffen werden konnte, ist rechtsirrig. Das österreichische Recht unterwirft nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Beschränkungen (§ 956 ABGB); dagegen unterliegen entgeltliche Verfügungen über Vermögensbestandteile, die mit dem Tod eines Vertragspartners wirksam werden sollen, nur den allgemeinen Beschränkungen für Verträge schlechthin. Ein Gesellschaftsvertrag ist regelmäßig den entgeltlichen Verträgen zuzuzählen; er kann auch dann nicht als unentgeltlicher Vertrag bezeichnet werden, wenn einzelne seiner Vertragsklauseln einem einzelnen Gesellschafter zugute kommen. Es ist daher die Ansicht der Rekurswerberin abzulehnen, daß die Einräumung eines Rechtes, das mit dem Tode eines Vertragspartner beginnt, an die Formvorschriften des § 956 ABGB gebunden sei.Gesellschaftsanteiles an dem Vermögen der prot. Firma Josef P***** zu. Nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages hat Ing.Josef P***** bereits das Recht unter Lebenden erworben, im Falle des Todes seines Vaters die prot. Firma Josef P***** für sich allein zu übernehmen und zu führen. Mit dem Ableben des Komm.Rates Josef P***** ist dessen Gesellschaftsanteil dem überlebenden Sohn zugewachsen, ohne daß es einer Übernahme oder einer Übertragung einzelner Vermögensstücke bedurfte. Die im Rekurs vertretene Ansicht, daß die bestimmung, wonach der Gesellschaftsanteil im Falle des Ablebens des Komm.Rates P***** dem anderen Gesellschafter (Ing.Jos. P*****) zufallen sollte, um in den Formen eines Notariatsaktes oder einer letztwilligen Verfügung getroffen werden konnte, ist rechtsirrig. Das österreichische Recht unterwirft nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Beschränkungen (Paragraph 956, ABGB); dagegen unterliegen entgeltliche Verfügungen über Vermögensbestandteile, die mit dem Tod eines Vertragspartners wirksam werden sollen, nur den allgemeinen Beschränkungen für Verträge schlechthin. Ein Gesellschaftsvertrag ist regelmäßig den entgeltlichen Verträgen zuzuzählen; er kann auch dann nicht als unentgeltlicher Vertrag bezeichnet werden, wenn einzelne seiner Vertragsklauseln einem einzelnen Gesellschafter zugute kommen. Es ist daher die Ansicht der Rekurswerberin abzulehnen, daß die Einräumung eines Rechtes, das mit dem Tode eines Vertragspartner beginnt, an die Formvorschriften des Paragraph 956, ABGB gebunden sei.
Die Meinung der Rekurswerberin, daß wenn schon nicht der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen als solcher, so doch sein Wert als eine Forderung an den überlebenden Gesellschafter der Abhandlung unterliege, ist nicht stichhältig. Dieser Auffassung steht die ausdrückliche Vertragsbestimmung entgegen, derzufolge den Erben an Stelle des dem Erblasser am Firmenvermögen zustehenden Anteiles die mit dem halben Anteil des Hauses in *****, S*****gasse *****, festgesetzte Gegenleistung allein gebührt. Sonst haben die Erben keinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, welchen Saldo immer im Todesfall das Kapitalskonto des Komm.Rates P***** ausweisen sollte. Ob die im Vertrag vorgesehene "Gegenleistung" an die Erben angemessen ist, ist unerheblich.
Unzutreffend ist auch die Ansicht der Rekurswerberin, daß sich die Zuwendung der gegenständlichen Haushälfte an die Erben als eine Zuwendung des Komm.Rates P***** aus seinem eigenen Vermögen darstelle. Gemäß Punkt 2 des Gesellschaftsvertrages wurden von Komm.Rat P***** vier halbe Hausanteile (darunter auch die Hälfte des *****, S*****gasse *****) in die Firma eingebracht und gehören daher zum Gesellschaftsvermögen. Der mit S 28.300.- vereinbarte Schätzwert dieser Hausanteile wurde auch dem Kapitalskonto des Komm.Rates P***** gutgeschrieben.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß weder der dem erbl. Sohn zugewachsene Gesellschaftsanteil des Erblassers, noch auch der Wert desselben zu dem Vermögen gehört, welches den Nachlaß bildet und über welches das Gericht abzuhandeln hat. An Stelle dieses Vermögens ist die vertraglich festgesetzte Abfindung an die Erben, das ist die Hälfte des Hauses *****, S*****gasse *****, getreten. Diese und nicht das Firmenvermögen hat daher gemäß § 92 AußStrG den Gegenstand der Inventierung zu bilden.Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß weder der dem erbl. Sohn zugewachsene Gesellschaftsanteil des Erblassers, noch auch der Wert desselben zu dem Vermögen gehört, welches den Nachlaß bildet und über welches das Gericht abzuhandeln hat. An Stelle dieses Vermögens ist die vertraglich festgesetzte Abfindung an die Erben, das ist die Hälfte des Hauses *****, S*****gasse *****, getreten. Diese und nicht das Firmenvermögen hat daher gemäß Paragraph 92, AußStrG den Gegenstand der Inventierung zu bilden.
Dem unbegründeten Rekurs war demgemäß nicht Folge zu geben.