Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei errichtete im Auftrag der Beklagten ein für den Betrieb eines 'Heurigen' bestimmtes Kellerlokal.
Dem Begehren der klagenden Partei auf Bezahlung eines restlichen Werklohnes von S 360.510,54 hielten die Beklagten entgegen, daß das Werk nicht fertiggestellt sei, den behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche und daher unbrauchbar sei. Insbesondere wurde bemängelt, daß die vorgeschriebene lichte Raumhöhe von 2,6 m nicht eingehalten worden sei. Da die klagende Partei die Mängel trotz Aufforderung nicht behoben habe, sei der Werklohn noch nicht fällig. Zufolge der Unbrauchbarkeit des Werkes werde bis zur Höhe des Klagsbetrages ein Preisminderungsanspruch eingewendet.
Die klagende Partei erwiderte, das Werk sei konsensmäßig, fach- und sachgerecht errichtet worden; eine Vorschrift, daß die Raumhöhe eines Heurigenlokaleszumindest 2,6 m betragen müsse, bestehe nicht. überdies betrage die Abweichung nur 3 cm und sei daher so geringfügig, daß sie als unwesentlicher Mangel zu qualifizieren sei. Nach Vernehmung des Sachverständigen brachte die klagende Partei ergänzend vor, sie habe die nicht ausreichende Raumhöhe nicht zu verantworten, weil sie den Beklagten, nachdem anläßlich eines Rohbaubeschaus festgestellt worden sei, daß die vorgeschriebene Raumhöhe nicht erreicht werden, vorgeschlagen habe, eine weitere Schalziegelschar anzubringen, was die Beklagten aber aus Kostengründen abgelehnt hätten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus seinen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Bei der Bauverhandlung wurde unter anderem die Auflage erteilt, bei Verwendung des Kellers als Heurigenlokal müsse die lichte Raumhöhe zumindest 2,6 m betragen. Tatsächlich beträgt die lichte Raumhöhe im Rohbau 2,56 m bis 2,605 m und wird im ausgebauten Zustand 2,53 bis 2,575 m betragen. Der Keller darf ohne Änderung daher nicht als Heurigenlokal verwendet werden. Eine Behebung des Mangels wäre möglich, und zwar entweder durch Tieferlegung des Bodens oder durch Höhersetzung der Fertigteildecke. Bei Verbesserung des Mangels der zu geringen Raumhöhe durch die klagende Partei würden im ersten Fall Kosten von S 172.500 und im zweiten Fall von S 199.100 auflaufen. Dieser Aufwand wäre nach baugewerblichen Gesichtspunkten nicht unwirtschaftlich. Das Erstgericht stellte überdies noch weitere Mängel und die Kosten ihrer Verbesserung (darunter notwendige Erdarbeiten für eine Feuchtigkeitsabdämmung, die bei Ausführung durch die klagende Partei S 85.500 kosten würde) detailliert fest. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Werklohn sei gemäß § 1170 ABGB erst nach ordnungsgemäßer Verbesserung fällig. Beweisaufnahmen zu dem von der klagenden Partei nach Vernehmung des Sachverständigen erstatteten Vorbringen seien nicht notwendig gewesen, weil die Beklagten mit Recht aus Kostengründen die Verbesserung abgelehnt hätten, denn die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, den Mangel kostenlos zu beheben. Im übrigen seien weitere Mängel vorhanden.Bei der Bauverhandlung wurde unter anderem die Auflage erteilt, bei Verwendung des Kellers als Heurigenlokal müsse die lichte Raumhöhe zumindest 2,6 m betragen. Tatsächlich beträgt die lichte Raumhöhe im Rohbau 2,56 m bis 2,605 m und wird im ausgebauten Zustand 2,53 bis 2,575 m betragen. Der Keller darf ohne Änderung daher nicht als Heurigenlokal verwendet werden. Eine Behebung des Mangels wäre möglich, und zwar entweder durch Tieferlegung des Bodens oder durch Höhersetzung der Fertigteildecke. Bei Verbesserung des Mangels der zu geringen Raumhöhe durch die klagende Partei würden im ersten Fall Kosten von S 172.500 und im zweiten Fall von S 199.100 auflaufen. Dieser Aufwand wäre nach baugewerblichen Gesichtspunkten nicht unwirtschaftlich. Das Erstgericht stellte überdies noch weitere Mängel und die Kosten ihrer Verbesserung (darunter notwendige Erdarbeiten für eine Feuchtigkeitsabdämmung, die bei Ausführung durch die klagende Partei S 85.500 kosten würde) detailliert fest. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Werklohn sei gemäß Paragraph 1170, ABGB erst nach ordnungsgemäßer Verbesserung fällig. Beweisaufnahmen zu dem von der klagenden Partei nach Vernehmung des Sachverständigen erstatteten Vorbringen seien nicht notwendig gewesen, weil die Beklagten mit Recht aus Kostengründen die Verbesserung abgelehnt hätten, denn die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, den Mangel kostenlos zu beheben. Im übrigen seien weitere Mängel vorhanden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es führte aus, der Geschäftsführer der klagenden Partei sei bei der Bauverhandlung anwesend gewesen und habe gewußt, daß die lichte Höhe 2,6 m betragen müsse. Die klagende Partei sei daher ebenso wie die Beklagten verpflichtet gewesen, dieser Auflage zu entsprechen. Sie hätte den Mangel daher beheben müssen. Ihr Vorbringen, die Beklagten hätten dies aus Kostengründen abgelehnt, könne nur bedeuten, daß sie eine 'Höherziehung' zwar angeboten habe, jedoch auf Kosten der Beklagten. Dies sei aber keine Mängelbehebung im Sinne der Gewährleistung. Da nach der Niederösterreichischen Bauordnung eine Isolierung gegen Bodenfeuchtigkeit notwendig gewesen wäre, hätte die klagende Partei, selbst wenn nach der Vereinbarung keine Isolierung hätte vorgenommen werden sollen, die Beklagten auf Grund der Warn- und Aufklärungspflichten des § 1168 a ABGB auf die Vorschriften aufmerksam machen und eine Isolierung anbieten müssen. Dies habe die Klägerin aber auch nach ihrem eigenen Vorbringen offenbar unterlassen, weshalb sie auch den Mangel einer Isolierung zu vertreten habe. Daß die Beklagten eine der Niederösterreichischen Bauordnung widerstreitende Ausführung gefordert hätten, sei in erster Instanz nicht behauptet worden. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin hätten die Beklagten Verbesserung verlangt, und zwar jedenfalls in der am 23.2.1983 eingebrachten Klagebeantwortung. Angesichts der erst am 31.1.1980 durchgeführten Bauverhandlung sei es nicht möglich, daß die Arbeiten am 23.2.1980 fertiggestellt gewesen seien, weshalb die Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB noch nicht abgelaufen gewesen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es führte aus, der Geschäftsführer der klagenden Partei sei bei der Bauverhandlung anwesend gewesen und habe gewußt, daß die lichte Höhe 2,6 m betragen müsse. Die klagende Partei sei daher ebenso wie die Beklagten verpflichtet gewesen, dieser Auflage zu entsprechen. Sie hätte den Mangel daher beheben müssen. Ihr Vorbringen, die Beklagten hätten dies aus Kostengründen abgelehnt, könne nur bedeuten, daß sie eine 'Höherziehung' zwar angeboten habe, jedoch auf Kosten der Beklagten. Dies sei aber keine Mängelbehebung im Sinne der Gewährleistung. Da nach der Niederösterreichischen Bauordnung eine Isolierung gegen Bodenfeuchtigkeit notwendig gewesen wäre, hätte die klagende Partei, selbst wenn nach der Vereinbarung keine Isolierung hätte vorgenommen werden sollen, die Beklagten auf Grund der Warn- und Aufklärungspflichten des Paragraph 1168, a ABGB auf die Vorschriften aufmerksam machen und eine Isolierung anbieten müssen. Dies habe die Klägerin aber auch nach ihrem eigenen Vorbringen offenbar unterlassen, weshalb sie auch den Mangel einer Isolierung zu vertreten habe. Daß die Beklagten eine der Niederösterreichischen Bauordnung widerstreitende Ausführung gefordert hätten, sei in erster Instanz nicht behauptet worden. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin hätten die Beklagten Verbesserung verlangt, und zwar jedenfalls in der am 23.2.1983 eingebrachten Klagebeantwortung. Angesichts der erst am 31.1.1980 durchgeführten Bauverhandlung sei es nicht möglich, daß die Arbeiten am 23.2.1980 fertiggestellt gewesen seien, weshalb die Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Da der Anspruch der Beklagten auf Mängelbehebung von der klagenden Partei nicht erfüllt worden sei, sei der Werklohn noch nicht fällig. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie macht die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Da der Anspruch der Beklagten auf Mängelbehebung von der klagenden Partei nicht erfüllt worden sei, sei der Werklohn noch nicht fällig. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie macht die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.