Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 2. Februar 1982, S 4/82, der Konkurs eröffnet. Der klagsgegenständliche Anspruch wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4. Juli 1984, S 4/82-73, gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Masse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen.Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 2. Februar 1982, S 4/82, der Konkurs eröffnet. Der klagsgegenständliche Anspruch wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4. Juli 1984, S 4/82-73, gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO aus der Masse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen.
Im vorliegenden Rechtsstreit erhob der Kläger gegen die Beklagte ein auf den Titel des Schadenersatzes gestütztes Begehren auf Zahlung von S 25,816.615,70 s.A. (S 25,400.000,- entgangener Rohgewinn und S 416.615,70 Prozeß- und Exekutionskosten) und brachte hiezu im wesentlichen vor, daß er mit der Vöcklabrucker Filiale der Beklagten seit etwa 1957 in Bankverbindung gestanden sei, wobei sich die Geschäftsbeziehung im Laufe der Zeit derart intensiviert habe, daß die Beklagte als seine Hausbank letztlich für seine Geschäftsgebarung dominant gewesen sei. Die Beklagte sei auch auf Grund von Haftungserklärungen jener Unternehmen, an welchen der Kläger beteiligt war, und auf Grund diverser Pfandrechte an dem Kläger gehörigen Liegenschaften sowie durch Hinterlegung von Sparbüchern in jeder Weise abgesichert gewesen. Im Jahre 1980 sei der Kläger erstmals in Wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zumal er bezüglich der Firma S***-T*** GmbH & Co KG größere Engagements eingegangen sei. Am 23. Juli 1980 habe der Kläger mit zwei Schweizer Unternehmen Rahmenexportverträge mit einem Gesamtvolumen von S 47,100.000,- abgeschlossen. Aus diesen Geschäften habe er nach Abzug der Einkaufs- und Produktionskosten einen Rohgewinn von S 25,400.000,- erwarten können. Es hätte dabei ein Bruchteil des Gesamtumsatzes zur Finanzierung desselben ausgereicht, dieser Betrag sei im Frühsommer 1981 mit S 2,000.000,-
ermittelt worden. Zwecks Realisierung dieses Betrages habe der Kläger mit der Beklagten über eine entsprechende Vorfinanzierung verhandelt. Nach positiver Begutachtung durch zwei Buchsachverständige habe die Beklagte dem Kläger einen Rahmenkredit bis zum Höchstbetrag von S 2,000.000,- gewährt, wobei in der Präambel ausgeführt wurde, daß dieser Kredit "mit Ermächtigung der Ö*** E*** GesmbH zur Finanzierung von
Ausfuhrgeschäften des Unternehmens des Klägers" eingeräumt werde. Damit sei der Kreditzweck ausdrücklich festgelegt worden. Am 24. November 1981 habe die Beklagte bestätigt, daß die bis dahin zur Zahlung fälligen, von der Fa. Jules B*** AG akzeptierten Wechsel über S 420.344,70 tatsächlich termingerecht bezahlt wurden. Die Beklagte habe den Kläger am 21. September 1981 unter Hinweis auf die Zweckgebundenheit des gewährten Exportfondskredites sogar zur Einhaltung des Vertrages mit der Fa. Jules B*** AG aufgefordert. Am 8. Juli 1981 sei dem Konto des Klägers bei der Beklagten, Nr. 16.026.296, nach Abzug der Zinsen für 6 Monate (S 74.277,20) und Spesen von S 300,30 ein Betrag von insgesamt S 1,925.422,50 gutgeschrieben worden. Die Beklagte habe jedoch ohne Genehmigung des Klägers und entgegen dem ausdrücklichen Kreditzweck am 9. Juli 1981 Abbuchungen im Umfange von S 951.881,10 vorgenommen, wobei sämtliche Überweisungsaufträge nicht vom Kläger, sondern vom Direktor der Vöcklabrucker Filiale der Beklagten unterfertigt wurden. Die Beklagte habe sich in der Folge auch geweigert, die Umbuchungen rückgängig zu machen. Durch die vereinbarungswidrige Verwendung fast der Hälfte des Kreditbetrages sei der Kläger nicht mehr imstande gewesen, die vorliegenden Aufträge zu erfüllen, da ihm die für die Beschaffung des Rohmaterials erforderlichen Mittel gefehlt hätten. Als Folge des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten sei der Kläger auch mit einer Flut von Klagen von Gläubigern, denen er in Erwartung des Exportgewinnes Zahlungen zugesagt hatte, konfrontiert worden. Hand in Hand damit sei der schrittweise Zusammenbruch des Betriebes des Klägers gegangen, wobei diesem Prozeß- und Exekutionskosten von S 416.615,70 entstanden seien. Die Konkurseröffnung sei nicht zuletzt Folge des schuldhaften Verhaltens der beklagten Partei gewesen.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, daß sie zwar seinerzeit Hauptkreditgeberin des Klägers und der von ihm "kontrollierten" Unternehmen gewesen sei, von einer totalen wirtschaftlichen Kontrolle des Klägers durch sie aber keine Rede sein könne. Der Kläger habe aus eigenem Verschulden mit der Fa. S***-T*** GmbH & Co KG Schiffbruch erlitten, wobei unseriöse Verkaufspraktiken von Vertretern des Klägers im Zusammenhang mit Wechselmanipulationen sogar zu dessen strafgerichtlicher Verurteilung geführt hätten. Bei den Rahmenverträgen mit der Fa. Jules B*** AG und der Fa. R*** AG habe es sich um Scheinverträge gehandelt, mit welchen der Kläger lediglich die Erschließung neuer Kreditquellen und die Beschaffung einer geförderten Exportfinanzierung bezweckt habe, zumal er diese Verträge zufolge seiner geringen Kapazität überhaupt nicht erfüllen hätte können. Tatsächlich sei es zwischen dem Kläger und den genannten Schweizer Unternehmen laufend zu Auseinandersetzungen gekommen, da der Kläger trotz Vorfinanzierung durch die beiden Unternehmen seinen Lieferverpflichtungen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht nachgekommen sei. Über das Vermögen der Fa. B*** AG sei schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Bei dem vom Kläger behaupteten erzielbaren Rohgewinn von S 25,000.000,- handle es sich um eine Wunschvorstellung, zumal bei einem Auftragsvolumen von S 47,100.000,- ein derartiger Rohgewinn völlig unrealistisch sei. Nach seinen eigenen Behauptungen wäre der Kläger bei der von ihm ins Auge gefaßten Finanzierungsweise durchaus auch in der Lage gewesen, mit dem ihm aus dem Exportförderungskredit verbleibenden Restbetrag von S 1,050.000,- seine Exportgeschäfte abzuwickeln. Die von der Beklagten zur Abdeckung der Kreditüberziehung vorgenommenen Umbuchungen seien auch keineswegs ohne Genehmigung des Klägers erfolgt. Abgesehen davon, daß sie der Kläger nie aufgefordert habe, die Umbuchungen rückgängig zu machen, habe sich dieser auch ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen und diese schriftlich anerkannt, nach deren Punkt 7. die Kreditunternehmung, wenn der Kunde mehrere Konten unterhalte, in allen Fällen Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufrechnen könne. Überdies seien dem Kläger sämtliche Kontoauszüge, die die Umbuchungen im Juli 1981 betrafen, zugesandt worden. Durch die Unterlassung der erforderlichen Reklamation im Sinne des Punktes 10. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Auszüge der Verrechnungsperioden und Rechnungsabschlüsse habe der Kläger stillschweigend seine Zustimmung zu den vorgenommenen Umbuchungen erklärt. Der Zusammenbruch des Betriebes des Klägers und die Eröffnung des Konkursverfahrens seien einzig und allein auf die unsachgemäße Betriebsführung durch den Kläger sowie darauf zurückzuführen, daß dieser jahrelang seinen Steuerverpflichtungen nicht nachgekommen sei, sodaß ihm nach einer Steuerprüfung eine Nachzahlung in Millionenhöhe vorgeschrieben wurde. Mangels eines Verschuldens der Beklagten bestehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers sohin nicht zu Recht. Der Kläger replizierte, daß die Kapazität seines Unternehmens durchaus zur Erfüllung der Verträge ausgereicht hätte, zumal der Betrieb zum Zeitpunkt der Auftragserteilung lediglich zu einem Drittel ausgelastet gewesen sei. Auch habe es sich keineswegs um Scheingeschäfte gehandelt, da die Fa. Jules B*** AG vom Kläger die Einhaltung des Vertrages trotz dessen Zahlungsschwierigkeiten urgiert und sich weiters bereit erklärt habe, den Liefervertrag mit dem Kläger auch dann aufrecht zu erhalten, wenn über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werde. Nach Vornahme sämtlicher Abbuchungen, und zwar S 74.578,- Spesen und Vorauszinsen, S 734.985,84 Vorleistungen, S 951.881,10 Teilabdeckung von Kontoüberziehungen und S 230.000,- Überweisung an die L*** für die Grundbuchfreistellung, sei dem Kläger nur noch ein Restbetrag von S 8.555,06 verblieben. Auch habe er die widmungswidrigen Umbuchungen vom 8. Juli 1981 unverzüglich und wiederholt reklamiert. Im übrigen sei die widmungswidrige Verwendung des Exportförderungskredites durch den Filialdirektor der Beklagten ausdrücklich zugestanden worden. Zudem sei Punkt 10. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, zumal der Kläger gegenüber der Beklagten als Letztverbraucher aufgetreten sei und ihm über die Folgen der Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung keine Frist gesetzt und auch keine Belehrung erteilt worden sei. Hilfsweise wendete die Beklagte weiters aus dem Titel der Kreditzuzählung eine Gegenforderung von S 900.000,- kompensando gegenüber der Klagsforderung ein, ohne hiezu nähere Behauptungen aufzustellen.Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, daß sie zwar seinerzeit Hauptkreditgeberin des Klägers und der von ihm "kontrollierten" Unternehmen gewesen sei, von einer totalen wirtschaftlichen Kontrolle des Klägers durch sie aber keine Rede sein könne. Der Kläger habe aus eigenem Verschulden mit der Fa. S***-T*** GmbH & Co KG Schiffbruch erlitten, wobei unseriöse Verkaufspraktiken von Vertretern des Klägers im Zusammenhang mit Wechselmanipulationen sogar zu dessen strafgerichtlicher Verurteilung geführt hätten. Bei den Rahmenverträgen mit der Fa. Jules B*** AG und der Fa. R*** AG habe es sich um Scheinverträge gehandelt, mit welchen der Kläger lediglich die Erschließung neuer Kreditquellen und die Beschaffung einer geförderten Exportfinanzierung bezweckt habe, zumal er diese Verträge zufolge seiner geringen Kapazität überhaupt nicht erfüllen hätte können. Tatsächlich sei es zwischen dem Kläger und den genannten Schweizer Unternehmen laufend zu Auseinandersetzungen gekommen, da der Kläger trotz Vorfinanzierung durch die beiden Unternehmen seinen Lieferverpflichtungen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht nachgekommen sei. Über das Vermögen der Fa. B*** AG sei schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Bei dem vom Kläger behaupteten erzielbaren Rohgewinn von S 25,000.000,- handle es sich um eine Wunschvorstellung, zumal bei einem Auftragsvolumen von S 47,100.000,- ein derartiger Rohgewinn völlig unrealistisch sei. Nach seinen eigenen Behauptungen wäre der Kläger bei der von ihm ins Auge gefaßten Finanzierungsweise durchaus auch in der Lage gewesen, mit dem ihm aus dem Exportförderungskredit verbleibenden Restbetrag von S 1,050.000,- seine Exportgeschäfte abzuwickeln. Die von der Beklagten zur Abdeckung der Kreditüberziehung vorgenommenen Umbuchungen seien auch keineswegs ohne Genehmigung des Klägers erfolgt. Abgesehen davon, daß sie der Kläger nie aufgefordert habe, die Umbuchungen rückgängig zu machen, habe sich dieser auch ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen und diese schriftlich anerkannt, nach deren Punkt 7. die Kreditunternehmung, wenn der Kunde mehrere Konten unterhalte, in allen Fällen Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufrechnen könne. Überdies seien dem Kläger sämtliche Kontoauszüge, die die Umbuchungen im Juli 1981 betrafen, zugesandt worden. Durch die Unterlassung der erforderlichen Reklamation im Sinne des Punktes 10. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Auszüge der Verrechnungsperioden und Rechnungsabschlüsse habe der Kläger stillschweigend seine Zustimmung zu den vorgenommenen Umbuchungen erklärt. Der Zusammenbruch des Betriebes des Klägers und die Eröffnung des Konkursverfahrens seien einzig und allein auf die unsachgemäße Betriebsführung durch den Kläger sowie darauf zurückzuführen, daß dieser jahrelang seinen Steuerverpflichtungen nicht nachgekommen sei, sodaß ihm nach einer Steuerprüfung eine Nachzahlung in Millionenhöhe vorgeschrieben wurde. Mangels eines Verschuldens der Beklagten bestehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers sohin nicht zu Recht. Der Kläger replizierte, daß die Kapazität seines Unternehmens durchaus zur Erfüllung der Verträge ausgereicht hätte, zumal der Betrieb zum Zeitpunkt der Auftragserteilung lediglich zu einem Drittel ausgelastet gewesen sei. Auch habe es sich keineswegs um Scheingeschäfte gehandelt, da die Fa. Jules B*** AG vom Kläger die Einhaltung des Vertrages trotz dessen Zahlungsschwierigkeiten urgiert und sich weiters bereit erklärt habe, den Liefervertrag mit dem Kläger auch dann aufrecht zu erhalten, wenn über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werde. Nach Vornahme sämtlicher Abbuchungen, und zwar S 74.578,- Spesen und Vorauszinsen, S 734.985,84 Vorleistungen, S 951.881,10 Teilabdeckung von Kontoüberziehungen und S 230.000,- Überweisung an die L*** für die Grundbuchfreistellung, sei dem Kläger nur noch ein Restbetrag von S 8.555,06 verblieben. Auch habe er die widmungswidrigen Umbuchungen vom 8. Juli 1981 unverzüglich und wiederholt reklamiert. Im übrigen sei die widmungswidrige Verwendung des Exportförderungskredites durch den Filialdirektor der Beklagten ausdrücklich zugestanden worden. Zudem sei Punkt 10. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, zumal der Kläger gegenüber der Beklagten als Letztverbraucher aufgetreten sei und ihm über die Folgen der Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung keine Frist gesetzt und auch keine Belehrung erteilt worden sei. Hilfsweise wendete die Beklagte weiters aus dem Titel der Kreditzuzählung eine Gegenforderung von S 900.000,- kompensando gegenüber der Klagsforderung ein, ohne hiezu nähere Behauptungen aufzustellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es zusammenfassend von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:
Die Konten des Klägers bzw. jener Unternehmen, an denen der Kläger beteiligt war, bei der Beklagten wiesen vor dem 9. Juli 1981 folgende Negativsalden auf:
1) Kontokorrentkonto Nr. 16.026.296 (richtig offenbar:
Nr. 16.026.023) Fa. S*** T***
GmbH & Co KG ........................S 2,464.031,25,
2) Abstattungskredit Konto
Nr. 16.000.010 ......................S 220.881,10,
3) Girokonto Nr. 16.023.103 Fa. F***
GmbH ................................S 6,687.453,34.
Die derart für den Kläger prekär gewordene Situation zwang diesen, entsprechende Finanzquellen zu erschließen, zumal er mittlerweile, und zwar am 23. Juli 1980 bzw. 24. Juli 1980 mit der Fa. Jules B*** AG und der Firma R*** AG Rahmenverträge über die Lieferung von Erzeugnissen im Sektor Dämmsysteme und Beschichtungsmaterialien bzw. Trockenkleber abgeschlossen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei diesen Verträgen lediglich um Scheingeschäfte handelte. Am 7. August 1980 wurde auf der Liegenschaft des Klägers EZ 2053 KG Wagrain eine Rangordnung für einen Kredithöchstbetrag von S 3,900.000,- bis 7. August 1981 angemerkt. In der Folge wandte sich der Kläger zwecks Gewährung eines Exportförderungskredites an die Ö*** L***. Am 2. Oktober 1980 bewilligte die Ö*** E*** GmbH den
von der Ö*** L*** am 21. August 1980 auf Grund des Ansuchens des Klägers eingereichten Kreditantrag in Höhe von S 2,000.000,- als Exportförderungskredit mit einer Laufzeit bis zum jeweiligen Zahlungseingang, wobei als letzter Rückzahlungstermin der 31. Jänner 1982 festgesetzt wurde. Sie ermächtigte dabei die Ö*** L***, mit dem Kläger einen Kreditvertrag zu
den genannten Bedingungen abzuschließen, wobei ausgeführt wurde, daß der Kredit zur Finanzierung der Erzeugung und Ausfuhr von Rollputz und Styroporplatten an zwei in der Schweiz ansässige Firmen diene. Die Kreditbewilligung wurde an die Bedingung geknüpft, daß die Hausbank des Klägers, die Beklagte, die Haftung übernehme. Im Zuge der Kreditverhandlungen, bei denen seitens der Beklagten deren Bereichsleiter für Oberösterreich, Dr. Silvester F***, und deren Chef der Kreditprüfung, Helmut G***, anwesend waren, wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Garantie für den Exportförderungskredit nur übernommen werde, wenn ein Teil desselben zur Abdeckung anderer Konten des Klägers und jener Firmen, an denen er wirtschaftlich beteiligt war, verwendet werden könne. Der Kläger erklärte dabei, daß er mit einem Betrag von S 1,000.000,- durchaus Chancen sehe, sein Projekt zu verwirklichen, zumal seinen Berechnungen zufolge das Geschäft sehr gewinnträchtig sei. Mit Haftungskreditvertrag vom 13. Mai 1981 übernahm die Beklagte zur Sicherstellung der Bankgarantie zugunsten der Ö***
E*** GmbH die Haftung bis zum Gesamtbetrag von S 2,000.000,-. Mit Wert vom 9. Juli wurde dem Kontokorrentkreditkonto des Klägers Nr. 16.026.296 der von der Ö*** E*** GmbH in Form
eines Wechsels zugezählte Kredit von S 2,000.000,- abzüglich Vorauszinsen von S 74.277,70 und Spesen von S 300,30 gutgeschrieben. Am 8. Juli 1981 betrug das Guthaben des Klägers auf diesem Konto S 1,190.436,16, nachdem im Einverständnis mit dem Kläger ein Betrag von S 734.985,84 zur Ausgleichung dieses Kontos verwendet worden war. In der Folge ermächtigte der Kläger den Direktor der Vöcklabrucker Filiale der Beklagten, Siegfried H***, vom zugezählten Darlehen an die Ö*** L*** einen Betrag
von S 230.000,- zu überweisen. Siegfried H*** war mittlerweile von der Hauptanstalt der Beklagten in Linz beauftragt worden, den Überziehungssaldo mit allfälligen Guthaben des Klägers aus anderen Konten abzudecken. In Entsprechung dieses Auftrages überwies der Genannte vom Konto Nr. 16.026.296 am 8. Juli 1981 auf das Konto der F*** GmbH, Nr. 16.023.103, einen Betrag von S 266.000,-, auf jenes der S***-T*** GmbH & Co KG, Nr. 16.026.023, S 465.000,-
und auf das Abstattungskreditkonto, Nr. 16.000.010, S 220.881,10, wobei er die Überweisungsbelege selbst unterfertigte. Die Beklagte wäre zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen, die Minussalden auf jenen Konten, auf welche Siegfried H*** diese Beträge überwiesen hatte, fällig zu stellen. Der Kläger hatte schon vor Gewährung des Exportförderungskredites wiederholt bei Siegfried H*** vorgesprochen und diesen inständig ersucht, die Beklagte möge die Haftungsgarantie abgeben. Unmittelbar nach den von Dir. H*** getätigten Überweisungen holte der Kläger die Auszüge bezüglich des Kontos Nr. 16.026.296 am Schalter der Vöcklabrucker Filiale der Beklagten ab, wobei nicht festgestellt werden kann, ob er dabei gegen die von Dir. H*** getätigten Überweisungen Einwände erhoben hat. Der Kläger erkundigte sich in der Folge bei der Ö*** E*** GmbH, ob die Aufstockung des Exportförderungskredites um S 1,000.000,- möglich sei, worauf dem Kläger mitgeteilt wurde, daß dies unter den bisherigen Bedingungen geschehen könne. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, daß bei der Bewilligung eines weiteren Exportfondskredites von S 1,000.000,- der auf dem Konto Nr. 16.026.296 aushaftende Betrag von S 246.500,-, der bis 10. August 1981 zur Abdeckung fällig sei, einbehalten werde. Zu einer weiteren Kreditzuzählung kam es in der Folge jedoch nicht. Es steht nicht fest, ob der Kläger die mit den Firmen Jules B*** AG und R*** AG abgeschlossenen Exportverträge einhalten hätten können, wenn die von Dir. Siegfried H*** angeordneten Überweisungen unterblieben wären. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob dem Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bekannt waren.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß die Beklagte nach der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung berechtigt war, Umbuchungen auf die näher bezeichneten Konten vorzunehmen. Aber selbst unter der Annahme, eine solche Vereinbarung wäre nicht zustande gekommen, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte Kaufleute seien, wäre ersterer verpflichtet gewesen, sofort nach Kenntnis der Kontoauszüge Widerspruch zu erheben. Da die Beweislast dafür, daß er sofort reklamiert habe, den Kläger treffe, sei davon auszugehen, daß er die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Abbuchungen stillschweigend anerkannt habe. Auch sei dem Kläger der Beweis, daß ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten ursächlich für den ihm entstandenen Schaden gewesen sei, nicht gelungen, sodaß sich das Klagebegehren insgesamt als unbegründet erwiesen habe.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Erstgerichtes blieb erfolglos; das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.