Die Revision ist zulässig, weil tatsächlich Rechtsprechung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 nicht vorliegt.
Die Revision ist berechtigt.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (in der Folge UNK) wurde am 11.4.1980 abgeschlossen. Es ist nach Art 99 Abs 1 am 1.1.1988 in Kraft getreten. Für Österreich ist das Übereinkommen gemäß Art 99 Abs 2 am 1.1.1989 in Kraft getreten. Das UNK wurde in BGBl 1988/96 kundgemacht. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Übereinkommen mit Wirkung vom 1.1.1991 beigetreten.Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (in der Folge UNK) wurde am 11.4.1980 abgeschlossen. Es ist nach Artikel 99, Absatz eins, am 1.1.1988 in Kraft getreten. Für Österreich ist das Übereinkommen gemäß Artikel 99, Absatz 2, am 1.1.1989 in Kraft getreten. Das UNK wurde in BGBl 1988/96 kundgemacht. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Übereinkommen mit Wirkung vom 1.1.1991 beigetreten.
Grundvoraussetzung für die Anwendung des UNK ist das Vorliegen eines "internationalen" Kaufvertrages. Es muß sich um Kaufverträge über Waren zwischen Parteien handeln, die ihre Niederlassung in verschiedenen (Vertrags-)Staaten haben (vgl Karollus, UN-Kaufrecht, 20, 28). Der Begriff des "Kaufvertrages" wird zwar nicht ausdrücklich definiert, doch ist ein Vertrag gemeint, durch den die eine Partei (Verkäufer) zur Lieferung einer Ware, sowie zur Verschaffung des Eigentums an der Ware, und die andere Partei (Käufer) zur Zahlung des Kaufpreises und zur Annahme der Ware verpflichtet ist. Es handelt sich daher um eine Austauschbeziehung "Ware gegen Geld". Mit dem Begriff der "Ware" sind bewegliche Sachen gemeint (Karollus aaO 20f). Weitere Voraussetzung ist, daß die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Unter "Niederlassung" wird jeder Ort, von dem aus in gewisser Selbständigkeit eine nach außen gerichtete Teilnahme am Wirtschaftsverkehr erfolgt, verstanden. Hat eine Partei keine Niederlassung, so etwa bei natürlichen Personen, ist nach Art 10 lit b UNK der gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich.Grundvoraussetzung für die Anwendung des UNK ist das Vorliegen eines "internationalen" Kaufvertrages. Es muß sich um Kaufverträge über Waren zwischen Parteien handeln, die ihre Niederlassung in verschiedenen (Vertrags-)Staaten haben vergleiche Karollus, UN-Kaufrecht, 20, 28). Der Begriff des "Kaufvertrages" wird zwar nicht ausdrücklich definiert, doch ist ein Vertrag gemeint, durch den die eine Partei (Verkäufer) zur Lieferung einer Ware, sowie zur Verschaffung des Eigentums an der Ware, und die andere Partei (Käufer) zur Zahlung des Kaufpreises und zur Annahme der Ware verpflichtet ist. Es handelt sich daher um eine Austauschbeziehung "Ware gegen Geld". Mit dem Begriff der "Ware" sind bewegliche Sachen gemeint (Karollus aaO 20f). Weitere Voraussetzung ist, daß die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Unter "Niederlassung" wird jeder Ort, von dem aus in gewisser Selbständigkeit eine nach außen gerichtete Teilnahme am Wirtschaftsverkehr erfolgt, verstanden. Hat eine Partei keine Niederlassung, so etwa bei natürlichen Personen, ist nach Artikel 10, Litera b, UNK der gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich.
Fest steht nun, daß die Streitteile ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in zwei Vertragsstaaten des UNK haben und dieses daher bereits noch Art 1 Abs 1 lit a anzuwenden ist, weil eine zulässige Rechtswahl nicht erfolgte, und die Anwendung des Übereinkommens auch nicht ausgeschlossen wurde. Es wurde auch während des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Übereinkommens ein Kaufvertrag über Felle, also über bewegliche Sachen geschlossen.Fest steht nun, daß die Streitteile ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in zwei Vertragsstaaten des UNK haben und dieses daher bereits noch Artikel eins, Absatz eins, Litera a, anzuwenden ist, weil eine zulässige Rechtswahl nicht erfolgte, und die Anwendung des Übereinkommens auch nicht ausgeschlossen wurde. Es wurde auch während des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Übereinkommens ein Kaufvertrag über Felle, also über bewegliche Sachen geschlossen.
Das Berufungsgericht ist hier zu Recht von der Anwendbarkeit des UNK ausgegangen.
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte durch die Bestellung einer größeren Menge Chinchilla-Felle an die Klägerin ein Anbot zum Abschluß eines Kaufvertrages gerichtet hat.
Nach Art 14 UNK stellt der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages dann ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbieters zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist dann bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht.Nach Artikel 14, UNK stellt der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages dann ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbieters zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist dann bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht.
Der Vorschlag muß daher seinem Inhalt nach ausreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Vorschlag die Ware bezeichnet und die Menge der zu liefernden Ware sowie den Preis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzt bzw deren Festsetzung ermöglicht. Diesem Erfordernis ist dann entsprochen, wenn die essentialia negotii im Anbot ausdrücklich festgelegt werden, doch erlaubt Abs 1 Satz 2 dieser Bestimmung auch eine "stillschweigende Festsetzung". Damit sind Anhaltspunkte gemeint, die eine Auslegung ermöglichen, die zu einem bestimmten Preis, einer bestimmten Ware oder (und) ihrer Menge führt (Schlechtriem in Caemmerer/Schlechtriem Kommentar Art 14 Rz 4). Bei der Beurteilung der Annahmefähigkeit des Offertes genügt es aber auch, wenn der erforderliche Mindestinhalt von einer "vernünftigen Person der gleichen Art" wie der Empfänger "unter gleichen Umständen" ausreichend konkret aufgefaßt werden kann (Art 8 Abs 2). Nach Abs 3 des Art 8 UNK sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte. Dabei sind insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu beachten. Zusammenfassend ist daher eine stillschweigende Festlegung und eine bloß die Festsetzung ermöglichende Vereinbarung sowohl zur Umschreibung von Warenmenge als auch des Preises zulässig (Karollus aaO 61; Caemmerer/Schlechtriem aaO und Art 55 Rz 7; Piltz Internationales Kaufrecht § 3 Rz 25).Der Vorschlag muß daher seinem Inhalt nach ausreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Vorschlag die Ware bezeichnet und die Menge der zu liefernden Ware sowie den Preis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzt bzw deren Festsetzung ermöglicht. Diesem Erfordernis ist dann entsprochen, wenn die essentialia negotii im Anbot ausdrücklich festgelegt werden, doch erlaubt Absatz eins, Satz 2 dieser Bestimmung auch eine "stillschweigende Festsetzung". Damit sind Anhaltspunkte gemeint, die eine Auslegung ermöglichen, die zu einem bestimmten Preis, einer bestimmten Ware oder (und) ihrer Menge führt (Schlechtriem in Caemmerer/Schlechtriem Kommentar Artikel 14, Rz 4). Bei der Beurteilung der Annahmefähigkeit des Offertes genügt es aber auch, wenn der erforderliche Mindestinhalt von einer "vernünftigen Person der gleichen Art" wie der Empfänger "unter gleichen Umständen" ausreichend konkret aufgefaßt werden kann (Artikel 8, Absatz 2,). Nach Absatz 3, des Artikel 8, UNK sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte. Dabei sind insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu beachten. Zusammenfassend ist daher eine stillschweigende Festlegung und eine bloß die Festsetzung ermöglichende Vereinbarung sowohl zur Umschreibung von Warenmenge als auch des Preises zulässig (Karollus aaO 61; Caemmerer/Schlechtriem aaO und Artikel 55, Rz 7; Piltz Internationales Kaufrecht Paragraph 3, Rz 25).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Rechtsmeinung des Revisionswerbers, bei der "Bestellung einer größeren Menge von Chinchilla-Fellen" mangle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Menge der zu liefernden Waren nicht gefolgt werden.
Dabei ist vor allem das spätere Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen, der die übersandten Felle bis auf einen geringen Teil weiterverkaufte, ohne Vorbehalte über die Menge der übersandten Waren zu machen. Es muß daher auf Grund des späteren Verhaltens der Parteien davon ausgegangen werden, daß auch die Bestellung einer "größeren Menge von Fellen" als hinreichend bestimmt anzusehen ist.
Nach den bereits oben dargelegten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die in Art 14 UNK geforderte Bestimmtheit des vereinbarten Preises ebenfalls zu bejahen. Diesem Erfordernis wird schon dann entsprochen, wenn sich die Parteien auch ohne nähere Bezeichnung der für die Preisbestimmung maßgeblichen Faktoren stillschweigend auf einen zumindest bestimmbaren Preis bezogen haben. Darunter ist die Festlegung von Anhaltspunkten zu verstehen, die die Ermittlung eines bestimmten Preises ermöglichen (Caemmerer/Schlechtriem Art 14, Rz 4; Piltz § 3 Rz 23, 25). Die Parteien haben durch die Vereinbarung eines Preisrahmens zwischen DM 35 und DM 65 für Felle mittlerer bis besserer Qualität ausreichende Anhaltspunkte festgelegt, aus denen je nach Qualität der gelieferten Felle ein bestimmter Preis entnommen werden kann. Diese Preisvereinbarung ist als ausreichend bestimmt im Sinne des Art 14 UNK anzusehen. Der Vertrag ist daher mit zumindest bestimmbarer Menge und bestimmbaren Preisen zustande gekommen. Bei diesem Sachverhalt kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob bei Abschluß eines Vertrages ohne ausdrückliche oder stillschweigende Festsetzung eines Kaufpreises eine Preisbestimmung durch die Fiktion der Vereinbarung der allgemein gültigen Verkäuferpreise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglich ist (Art 55 UNK).Nach den bereits oben dargelegten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die in Artikel 14, UNK geforderte Bestimmtheit des vereinbarten Preises ebenfalls zu bejahen. Diesem Erfordernis wird schon dann entsprochen, wenn sich die Parteien auch ohne nähere Bezeichnung der für die Preisbestimmung maßgeblichen Faktoren stillschweigend auf einen zumindest bestimmbaren Preis bezogen haben. Darunter ist die Festlegung von Anhaltspunkten zu verstehen, die die Ermittlung eines bestimmten Preises ermöglichen (Caemmerer/Schlechtriem Artikel 14,, Rz 4; Piltz Paragraph 3, Rz 23, 25). Die Parteien haben durch die Vereinbarung eines Preisrahmens zwischen DM 35 und DM 65 für Felle mittlerer bis besserer Qualität ausreichende Anhaltspunkte festgelegt, aus denen je nach Qualität der gelieferten Felle ein bestimmter Preis entnommen werden kann. Diese Preisvereinbarung ist als ausreichend bestimmt im Sinne des Artikel 14, UNK anzusehen. Der Vertrag ist daher mit zumindest bestimmbarer Menge und bestimmbaren Preisen zustande gekommen. Bei diesem Sachverhalt kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob bei Abschluß eines Vertrages ohne ausdrückliche oder stillschweigende Festsetzung eines Kaufpreises eine Preisbestimmung durch die Fiktion der Vereinbarung der allgemein gültigen Verkäuferpreise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglich ist (Artikel 55, UNK).
Schließlich kann auch der Rechtsauffassung der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht als Erfüllungsort den Ort der Niederlassung des Verkäufers, also der Klägerin, angenommen, nicht gefolgt werden.
Nach Art 57 UNK richtet sich der Zahlungsort vielmehr nach der Parteienvereinbarung. In Ermangelung einer solchen enthält Art 57 Abs 1 eine dispositive Regelung zur Bestimmung des Zahlungsortes. Danach ist nach Art 57 Abs 1 lit a UNK Zahlungsort der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Ist aber die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten, so ist Zahlungsort der Ort der Übergabe. Letztere Bestimmung knüpft an das in Art 58 niedergelegte Zug-um-Zug-Prinzip an und ist nur dann sinnvoll anzuwenden, wenn bei Einschaltung von Mittelspersonen (Lagerhalter, Frachtführer) die Zahlung an diese Mittelsperson erfolgen soll. Andernfalls ist an den Verkäufer zu zahlen. In diesem Fall hat der Käufer den Kaufpreis nach Zurverfügungstellung der Ware am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu bezahlen (Karollus aaO 167, Hager in Caemmerer/Schlechtriem Art 57 Rz 3, 13).Nach Artikel 57, UNK richtet sich der Zahlungsort vielmehr nach der Parteienvereinbarung. In Ermangelung einer solchen enthält Artikel 57, Absatz eins, eine dispositive Regelung zur Bestimmung des Zahlungsortes. Danach ist nach Artikel 57, Absatz eins, Litera a, UNK Zahlungsort der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Ist aber die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten, so ist Zahlungsort der Ort der Übergabe. Letztere Bestimmung knüpft an das in Artikel 58, niedergelegte Zug-um-Zug-Prinzip an und ist nur dann sinnvoll anzuwenden, wenn bei Einschaltung von Mittelspersonen (Lagerhalter, Frachtführer) die Zahlung an diese Mittelsperson erfolgen soll. Andernfalls ist an den Verkäufer zu zahlen. In diesem Fall hat der Käufer den Kaufpreis nach Zurverfügungstellung der Ware am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu bezahlen (Karollus aaO 167, Hager in Caemmerer/Schlechtriem Artikel 57, Rz 3, 13).
Da im vorliegenden Fall dem Beklagten die Ware mit der Post zur Verfügung gestellt wurde und eine zum Inkasso berechtigte Mittelsperson nicht vorliegt, bleibt Zahlungsort der Ort der Niederlassung des Verkäufers, also der Klägerin.
Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist frei von Rechtsirrtum.
Soweit die Revision die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Marktpreis von Chinchilla-Fellen mittlerer Qualität als Verfahrensmangel rügt, legt sie einen im Berufungsverfahren nicht geltend gemachten Verfahrensmangel dar, der im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (EFSlg 57.817).
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.