Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil keiner der im § 16 AußStrG angeführten Anfechtungsgründe vorliegt.Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil keiner der im Paragraph 16, AußStrG angeführten Anfechtungsgründe vorliegt.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, die Antragstellerin habe keine Benützungsregelung beantragt, sondern lediglich die Bezahlung eines Benützungsentgelts. Der Entscheidung, mit der keine Benützungsregelung durchgeführt worden sei, fehle die Rechtsgrundlage, da ein Begehren von Benützungsentgelt ohne Benützungsregelung nur im streitigen Verfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Miteigentümern erfolgen könnte. Sollte man trotzdem davon ausgehen, dass es sich um einen Antrag auf Benützungsregelung handle, so würde es sich um einen konstitutiven Akt handeln, sodass jedenfalls für die Zeit bis zur Beschlussfassung kein Benützungsentgelt festgestellt werden könnte. Offenbar gestützt auf die irrige Rechtsansicht, dass Benützungsentgelt ohne Benützungsregelung begehrt werden könne, seien die Vorinstanzen überhaupt nicht darauf eingegangen, dass allenfalls auch eine andere Benützungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden müsse. Die Antragstellerin sei damit einverstanden, dass der Antragsgegner die Liegenschaft benütze. Dass die Überlassung der Liegenschaft an den Antragsgegner entgeltlich erfolgt sei, gehe aus den Tatsachenfeststellungen nicht hervor. Es gebe auch keinen Rechtsgrund, die Entgeltlichkeit dieser Benützungsüberlassung zu vermuten. Sollte die Antragstellerin mit der bestehenden Benützungsregleung, für die die Unentgeltlichkeitsvermutung bestehe, nicht einverstanden sein, müsste sie eine Benützungsregelung derart vorschlagen, dass dem Antragsgegner die alleinige Benützung gegen Bezahlung eines Entgelts gestattet werde. Sollte der Antragsgegner mit einer solchen Regelung nicht einverstanden sein, müsste die Antragstellerin einen Antrag auf eine derartige Benützungsregelung stellen. Unzulässig sei eine Antragstellung und eine Beschlussfassung, wie sie durch das Erstgericht erfolgt sei, da dieser Antrag und der Beschluss keine Benützungsregelung darstelle. Sollte die Antragstellerin einen diesbezüglichen Antrag einbringen, wäre der Antragsgegner dazu zu hören, insbesondere auch dazu, ob er die alleinige Benützung anstrebe oder eine andere Benützungsregelung vorschlage. Für den gegenständlichen Antrag sei daher die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs gegeben.
Hiezu ist Folgendes zu erwägen:
Auszugehen ist davon, dass die alleinige Benützung der Liegenschaft durch den Antragsgegner dem Willen beider Parteien entspricht. Für eine andere Regelung der Benützung besteht daher aufgrund dieses übereinstimmenden Willens kein Anlass. Besteht zwischen Miteigentümern Einigung darüber, dass nur einer von ihnen die gemeinsame Sache benützt, nicht jedoch auch über das Äquivalent für die Benützung der gemeinsamen Sache, dann fällt es nach der Rechtsprechung in den Aufgabenbereich des Außerstreitrichters, ein Benützungsentgelt festzusetzen (MietSlg 28.538 ua). Die Ansicht des Antragsgegners, die Festsetzung eines Benützungsentgelts im außerstreitigen Verfahren sei unzulässig, steht daher mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Widerspruch.
Wie auch die Vorinstanzen nicht verkannt haben, ist allerdings eine Benützungsregelung der Ehewohnung während des aufrechten Bestands der Ehe im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig. Trotzdem hielten die Vorinstanzen eine Benützungsregelung bzw die Zuerkennung eines Benützungsentgelts im vorliegenden Fall deshalb für zulässig, weil die Liegenschaft nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten den Charakter der Ehewohnung verloren habe. Diese Ansicht ist nicht offenbar gesetzwidrig, denn nach ständiger Rechtsprechung liegt offenbare Gesetzwidrigkeit iSd § 16 AußStrG nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass überhaupt kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 42.327 uva). Mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung steht die Rechtsansicht der Vorinstanzen aber nicht im Widerspruch.Wie auch die Vorinstanzen nicht verkannt haben, ist allerdings eine Benützungsregelung der Ehewohnung während des aufrechten Bestands der Ehe im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig. Trotzdem hielten die Vorinstanzen eine Benützungsregelung bzw die Zuerkennung eines Benützungsentgelts im vorliegenden Fall deshalb für zulässig, weil die Liegenschaft nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten den Charakter der Ehewohnung verloren habe. Diese Ansicht ist nicht offenbar gesetzwidrig, denn nach ständiger Rechtsprechung liegt offenbare Gesetzwidrigkeit iSd Paragraph 16, AußStrG nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass überhaupt kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 42.327 uva). Mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung steht die Rechtsansicht der Vorinstanzen aber nicht im Widerspruch.
Auch der Zuspruch des Benützungsentgelts für die Vergangenheit ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht offenbar gesetzwidrig.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.