Der Revisionsrekurs ist im Sinne des in dem gestellten Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die vom Rekursgericht unter Berufung auf Knoll, Kommentar zum UVG, Rz 8 zu § 1 UVG vertretene Ansicht, daß dem UVG der Gedanke zugrundeliegt, der Staat solle dann einspringen, wenn dem Kind (direkt oder indirekt) keine Geldmittel mehr zufließen, nicht aber dann, wenn die Betreuungsleistungen des den Haushalt führenden Elternteiles durch dessen Inhaftierung weggefallen sind, daß also andere aus dem Unterhaltsbegriff ableitbare Ansprüche als Geldunterhalt, etwa auf Betreuung oder Erziehung im Rahmen des UVG einer Bevorschussung nicht zugänglich sind. Der Revisionswerber bekämpft diese Ansicht auch gar nicht, er wendet sich bloß gegen die - seiner Ansicht nach - der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrundeliegende Annahme, seine Frau habe nie Unterhalt in Geld geleistet. Er führt aus, sie habe die Kinder seit seinem Krankenstand (3.8.1992) zur Gänze aus ihrem Einkommen erhalten, weil er nur die Arbeitslosenunterstützung, und zwar ein Taggeld von 119,-- S erhalten habe. Seine Frau habe vom 22.4.1992 bis 8.9.1992 Arbeitslosenunterstützung (Taggeld von 66,40 S) und dazwischen wiederholt Krankengeld bezogen. Sie habe auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bezogen und Geldleistungen vom Sozialreferat erhalten, die auch als Familieneinkommen verwendet worden seien. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:Der Oberste Gerichtshof billigt die vom Rekursgericht unter Berufung auf Knoll, Kommentar zum UVG, Rz 8 zu Paragraph eins, UVG vertretene Ansicht, daß dem UVG der Gedanke zugrundeliegt, der Staat solle dann einspringen, wenn dem Kind (direkt oder indirekt) keine Geldmittel mehr zufließen, nicht aber dann, wenn die Betreuungsleistungen des den Haushalt führenden Elternteiles durch dessen Inhaftierung weggefallen sind, daß also andere aus dem Unterhaltsbegriff ableitbare Ansprüche als Geldunterhalt, etwa auf Betreuung oder Erziehung im Rahmen des UVG einer Bevorschussung nicht zugänglich sind. Der Revisionswerber bekämpft diese Ansicht auch gar nicht, er wendet sich bloß gegen die - seiner Ansicht nach - der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrundeliegende Annahme, seine Frau habe nie Unterhalt in Geld geleistet. Er führt aus, sie habe die Kinder seit seinem Krankenstand (3.8.1992) zur Gänze aus ihrem Einkommen erhalten, weil er nur die Arbeitslosenunterstützung, und zwar ein Taggeld von 119,-- S erhalten habe. Seine Frau habe vom 22.4.1992 bis 8.9.1992 Arbeitslosenunterstützung (Taggeld von 66,40 S) und dazwischen wiederholt Krankengeld bezogen. Sie habe auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bezogen und Geldleistungen vom Sozialreferat erhalten, die auch als Familieneinkommen verwendet worden seien. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Nach § 11 Abs 2 UVG hat der Antragsteller, soweit er die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Aktenlage, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachzuweisen vermag, diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen. Wenngleich damit das Antragsprinzip festgelegt ist, so wird der Richter dadurch im Hinblick auf den im Außerstreitverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz doch nicht von der Verpflichtung entbunden, auf die Substanziierung des Vorbringens hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken. Die vom Vater der Minderjährigen in seinem Antrag allein aufgestellte Behauptung, die Mutter der Kinder befände sich in Untersuchungshaft, reicht für die Gewährung von Haftvorschüssen nicht aus.Nach Paragraph 11, Absatz 2, UVG hat der Antragsteller, soweit er die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Aktenlage, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachzuweisen vermag, diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen. Wenngleich damit das Antragsprinzip festgelegt ist, so wird der Richter dadurch im Hinblick auf den im Außerstreitverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz doch nicht von der Verpflichtung entbunden, auf die Substanziierung des Vorbringens hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken. Die vom Vater der Minderjährigen in seinem Antrag allein aufgestellte Behauptung, die Mutter der Kinder befände sich in Untersuchungshaft, reicht für die Gewährung von Haftvorschüssen nicht aus.
Auszugehen ist nämlich davon, daß nach dem UVG der gesetzliche Unterhalt minderjähriger Kinder zu bevorschussen ist (§ 1 UVG) und die Gewährung der nach § 4 Z 3 UVG gebührenden Vorschüsse zur Voraussetzung hat, daß der Unterhaltsschuldner infolge eines strafgerichtlichen Freiheitsentzuges in der Dauer von mehr als einem Monat seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des (ehelichen) Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, leistet grundsätzlich dadurch seinen Beitrag (§ 140 Abs 2 Satz 1 ABGB). Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung befreit allerdings ua dann nicht gänzlich von der Unterhaltspflicht, wenn der andere Elternteil nicht alle (übrigen) Bedürfnisse des Kindes decken kann (§ 140 Abs 2 Satz 2 ABGB). Unter diesen Umständen kann somit der den Haushalt führende und das Kind betreuende Elternteil zu einer weiteren Unterhaltsleistung in Form eines Geldunterhaltes in Anspruch genommen werden. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Obwohl die Mutter der Kinder in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes behauptet hat, über die Führung des Haushaltes und die Erziehung der Kinder hinaus, zu gewissen Zeiten daneben noch berufstätig gewesen zu sein und zum Kindesunterhalt dazuverdient zu haben, hat es das Rekursgericht unterlassen, auf diese gemäß § 10 AußStrG durchaus zulässigen Behauptungen näher einzugehen. Der Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer Anspannung auf eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuungsverpflichtung für 7 Kinder ginge jedenfalls dann ins Leere, wenn die Mutter tatsächlich berufstätig gewesen wäre, zum Kinderunterhalt "dazuverdient" hätte, und der Vater zur vollen Deckung der Bedürfnisse der Kinder nicht imstande wäre. Da auch der Annahme des Rekursgerichtes, die von der Mutter dazu aufgestellten Behauptungen bezögen sich auf die "frühere Vergangenheit" und nicht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt vor Antritt der Untersuchungshaft, keine verläßlichen Verfahrensergebnisse zugrundeliegen, reicht der Sachverhalt, der dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung zur Verfügung stand, für eine verläßliche Beurteilung der Frage nicht aus, ob die Mutter der Kinder neben ihrer Haushaltsführung und Kinderbetreuung noch zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet war, also eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben war, die sie zufolge des strafgerichtlichen Freiheitsentzuges nicht erfüllen kann.Auszugehen ist nämlich davon, daß nach dem UVG der gesetzliche Unterhalt minderjähriger Kinder zu bevorschussen ist (Paragraph eins, UVG) und die Gewährung der nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gebührenden Vorschüsse zur Voraussetzung hat, daß der Unterhaltsschuldner infolge eines strafgerichtlichen Freiheitsentzuges in der Dauer von mehr als einem Monat seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des (ehelichen) Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, leistet grundsätzlich dadurch seinen Beitrag (Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB). Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung befreit allerdings ua dann nicht gänzlich von der Unterhaltspflicht, wenn der andere Elternteil nicht alle (übrigen) Bedürfnisse des Kindes decken kann (Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB). Unter diesen Umständen kann somit der den Haushalt führende und das Kind betreuende Elternteil zu einer weiteren Unterhaltsleistung in Form eines Geldunterhaltes in Anspruch genommen werden. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Obwohl die Mutter der Kinder in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes behauptet hat, über die Führung des Haushaltes und die Erziehung der Kinder hinaus, zu gewissen Zeiten daneben noch berufstätig gewesen zu sein und zum Kindesunterhalt dazuverdient zu haben, hat es das Rekursgericht unterlassen, auf diese gemäß Paragraph 10, AußStrG durchaus zulässigen Behauptungen näher einzugehen. Der Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer Anspannung auf eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuungsverpflichtung für 7 Kinder ginge jedenfalls dann ins Leere, wenn die Mutter tatsächlich berufstätig gewesen wäre, zum Kinderunterhalt "dazuverdient" hätte, und der Vater zur vollen Deckung der Bedürfnisse der Kinder nicht imstande wäre. Da auch der Annahme des Rekursgerichtes, die von der Mutter dazu aufgestellten Behauptungen bezögen sich auf die "frühere Vergangenheit" und nicht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt vor Antritt der Untersuchungshaft, keine verläßlichen Verfahrensergebnisse zugrundeliegen, reicht der Sachverhalt, der dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung zur Verfügung stand, für eine verläßliche Beurteilung der Frage nicht aus, ob die Mutter der Kinder neben ihrer Haushaltsführung und Kinderbetreuung noch zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet war, also eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben war, die sie zufolge des strafgerichtlichen Freiheitsentzuges nicht erfüllen kann.
Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist daher unumgänglich.
Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die Mutter der Kinder unter den gegebenen Umständen nicht bloß zur Zeit ihrer Inhaftierung, sondern schon durch einen geraumen, doch beachtlichen Zeitraum davor tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und damit im Hinblick darauf zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat, daß durch das Einkommen des Vaters nicht alle (übrigen) Bedürfnisse der Kinder gedeckt werden konnten. Sollte sich sodann ergeben, daß die Mutter auf diese Weise eine gesetzliche Unterhaltspflicht in Form zusätzlicher Geldleistungen traf, so wären die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Richtsatzvorschüsse unabhängig von der Höhe ihrer Unterhaltspflicht efüllt und die Rechtssache iS der Stattgebung des Antrages spruchreif.
Es mußte daher dem Revisionsrekurs Folge gegeben und dem Erstgericht nach Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.