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Entscheidung 2 Ob 55/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob55/24p

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2018 verstorbenen D*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. Z*, vertreten durch Hieke Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. N*, vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, und 3. J*, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in Mistelbach, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Zweit- und des Drittantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 20 R 323/23z-202, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die vom Erblasser angeordnete Reihenfolge bestimmter Ersatzerben (unter anderem die „eheleiblichen“ Kinder der Söhne) war nach den Feststellungen von dessen Willen getragen, Adoptivkinder von der Erbfolge auszuschließen und für den Fall des Fehlens „eheleiblicher“ Nachkommen der Söhne selbst einen (blutsverwandten) Ersatzerben – nämlich den Erstantragsteller – zu bestimmen. Ausgehend davon bleibt für die Anwendung der vom Zweitantragsteller selbst als „Zweifelsregelungen“ bezeichneten Bestimmungen der Paragraphen 605 und 617 ABGB kein Raum.

[2]           2. Der vom Rekursgericht nach inhaltlicher Behandlung verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz (zur unterbliebenen Unterbrechung) kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (1 Ob 230/21m Rz 10 mwN).

[3] 3. Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG) ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt, sondern nur dann zur Aufhebung führen kann, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213). Der Rechtsmittelwerber hat daher die Relevanz des Verfahrensverstoßes aufzuzeigen (RS0120213 [T14, T21]), indem er darlegt, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet bzw welche konkreten weiteren Beweismittel er angeboten hätte, wenn der Gehörverstoß nicht stattgefunden hätte (RS0120213 [T9]).

[4]                  Eine für den Verfahrensausgang relevante Gehörverletzung bringen weder der Zweit- noch der Drittantragsteller zur Darstellung.

Textnummer

E141365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00055.24P.0423.000

Im RIS seit

29.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240423_OGH0002_0020OB00055_24P0000_000