Die Revision ist berechtigt.
Das Erstgericht stellte fest, dass die auf den Unfall zurückzuführenden Dauerfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bewirken, dem Kläger die weitere Ausübung seines Berufs als Zimmerer nicht unmöglich machen, er kann die übliche Tätigkeit als Zimmerer ohne besondere Anstrengung oder außergewöhnliche Belastung durchaus ausüben. Lediglich schwere körperliche Arbeit kann ihm nicht mehr zugemutet werden.
Hinsichtlich des Verdienstentgangs für die Zeit ab 1. 1. 1979 führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Oberste Gerichtshof spreche eine abstrakte Rente zu, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Person durch die Verletzung dauernd gemindert erscheine. Das Gericht erachte einen Betrag von 20 % des fiktiven Nettolohns für den Zeitraum vom 1. 1. 1979 bis zum 15. 4. 1982 als angemessen. Die volle Bezahlung der fiktiven Verdienstsumme erscheine nicht als angebracht, da die Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht allein aufgrund der unfallskausalen Verletzung verhindert worden sei, sondern hauptsächlich wegen der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt. Aufgrund des relativ hohen Alters des Klägers wäre es ihm auch bei einer andersartigen Unterbrechung der Arbeit nahezu gleich unmöglich gewesen, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Der Zuspruch der 20 % des fiktiven Nettoverdienstes gründe sich auf die Methode der abstrakten Schadensbemessung, denn die schlechte Arbeitsmarktsituation könne nicht zu Lasten Dritter geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass der Kläger keine abstrakte Rente begehrt habe. Angesichts der Feststellung, dass die durch den Unfall zurückgebliebene Dauerfolge dem Kläger die weitere Ausübung seines Berufs als Zimmerer nicht unmöglich mache, sei für die Zuerkennung eines Verdienstentgangs für die Zeit ab 1. 1. 1979 kein Raum. Der Kläger sei ab 1. 1. 1979 wieder als voll arbeitsfähig anzusehen, weshalb ein allfälliger Verdienstentgang nicht mehr auf die Unfallsverletzungen, sondern auf andere, damit in keinem Zusammenhang stehende Ursachen zurückzuführen sei, auf die nicht weiter einzugehen gewesen sei, weil der Kläger gar nicht behauptet habe, dass er ungeachtet eingetretener Arbeitsfähigkeit nur infolge der Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere für ältere Dienstnehmer, keine Stellung in seinem Beruf habe finden können.
Der Revisionswerber führt aus, nach ständiger Judikatur und Lehre sei auch jener Verdienstentgang zu ersetzen, der nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dadurch eintrete, dass der Verletzte etwa infolge der angespannten Arbeitsmarktsituation nicht mehr in den Arbeitsprozess einzugliedern sei. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, es hätte der ausdrücklichen Behauptung des Klägers bedurft, dass er nach seiner Genesung infolge der angespannten Arbeitsmarktsituation nicht mehr in den Arbeitsprozess einzugliedern gewesen sei, könne dies nicht zur Abweisung des geltend gemachten Verdienstengangs führen, sondern es hätte in diesem Fall Anlass für das Gericht bestehen müssen, iSd § 182 ZPO die Konkretisierung des Vorbringens des Klägers zu veranlassen. Diese Ansicht habe der Oberste Gerichtshof in SZ 51/91 bei völlig identischem Sachverhalt vertreten.Der Revisionswerber führt aus, nach ständiger Judikatur und Lehre sei auch jener Verdienstentgang zu ersetzen, der nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dadurch eintrete, dass der Verletzte etwa infolge der angespannten Arbeitsmarktsituation nicht mehr in den Arbeitsprozess einzugliedern sei. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, es hätte der ausdrücklichen Behauptung des Klägers bedurft, dass er nach seiner Genesung infolge der angespannten Arbeitsmarktsituation nicht mehr in den Arbeitsprozess einzugliedern gewesen sei, könne dies nicht zur Abweisung des geltend gemachten Verdienstengangs führen, sondern es hätte in diesem Fall Anlass für das Gericht bestehen müssen, iSd Paragraph 182, ZPO die Konkretisierung des Vorbringens des Klägers zu veranlassen. Diese Ansicht habe der Oberste Gerichtshof in SZ 51/91 bei völlig identischem Sachverhalt vertreten.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. In SZ 51/91 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die Behauptung, der Verletzte könne seine frühere berufliche Tätigkeit unfallsbedingt nicht mehr ausüben, sei noch aufrecht erhalten worden, als das eingeholte ärztliche Gutachten diese Behauptung als widerlegt erscheinen habe lassen. Daher hätte für das Erstgericht Anlass bestanden, iSd § 182 ZPO darauf hinzuwirken, dass die nunmehr für die Entscheidung erheblich gewordenen tatsächlichen Angaben gemacht und das Beweisanbot entsprechend ergänzt werde. Für den Fall, dass der Beweis gelingen sollte, dass die Erlangung einer zumutbaren gleichwertigen Beschäftigung nicht möglich sei, hätte die Beklagte trotz der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verletzten für den Verdienstausfall einzustehen.Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. In SZ 51/91 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die Behauptung, der Verletzte könne seine frühere berufliche Tätigkeit unfallsbedingt nicht mehr ausüben, sei noch aufrecht erhalten worden, als das eingeholte ärztliche Gutachten diese Behauptung als widerlegt erscheinen habe lassen. Daher hätte für das Erstgericht Anlass bestanden, iSd Paragraph 182, ZPO darauf hinzuwirken, dass die nunmehr für die Entscheidung erheblich gewordenen tatsächlichen Angaben gemacht und das Beweisanbot entsprechend ergänzt werde. Für den Fall, dass der Beweis gelingen sollte, dass die Erlangung einer zumutbaren gleichwertigen Beschäftigung nicht möglich sei, hätte die Beklagte trotz der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verletzten für den Verdienstausfall einzustehen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger ebenfalls vorgebracht, er sei nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen und hielt diese Behauptung auch nach Erstattung des ärztlichen Sachverständigengutachtens aufrecht. Dazu kommt noch, dass das Erstgericht ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde einholte, der zu dem Ergebnis kam, der Kläger habe wegen der (unfallsbedingten) Unterbrechung seiner Tätigkeit, wegen seines Alters und wegen der Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse hätte das Erstgericht nicht eine - nicht begehrte - abstrakte Rente zusprechen dürfen, sondern es hätte iSd § 182 ZPO darauf hinwirken müssen, dass die nunmehr für die Entscheidung erheblich gewordenen tatsächlichen Angaben gemacht und das Beweisanbot allenfalls entsprechend ergänzt wird. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, wird nämlich der Vermögensnachteil, den der Verletzte durch den Verlust der Erwerbsstellung infolge vorübergehender Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet, nicht schon mit der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit, sondern erst mit der Erlangung einer gleichwertigen Erwerbsstellung beseitigt (ZVR 1977/43; SZ 51/91; 8 Ob 216/79).Im vorliegenden Fall hat der Kläger ebenfalls vorgebracht, er sei nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen und hielt diese Behauptung auch nach Erstattung des ärztlichen Sachverständigengutachtens aufrecht. Dazu kommt noch, dass das Erstgericht ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde einholte, der zu dem Ergebnis kam, der Kläger habe wegen der (unfallsbedingten) Unterbrechung seiner Tätigkeit, wegen seines Alters und wegen der Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse hätte das Erstgericht nicht eine - nicht begehrte - abstrakte Rente zusprechen dürfen, sondern es hätte iSd Paragraph 182, ZPO darauf hinwirken müssen, dass die nunmehr für die Entscheidung erheblich gewordenen tatsächlichen Angaben gemacht und das Beweisanbot allenfalls entsprechend ergänzt wird. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, wird nämlich der Vermögensnachteil, den der Verletzte durch den Verlust der Erwerbsstellung infolge vorübergehender Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet, nicht schon mit der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit, sondern erst mit der Erlangung einer gleichwertigen Erwerbsstellung beseitigt (ZVR 1977/43; SZ 51/91; 8 Ob 216/79).
Falls festgestellt werden sollte, dass der Kläger wegen der unfallsbedingten Unterbrechung seiner Tätigkeit als Zimmerer keinen neuen Arbeitsplatz bekommen konnte, dann stünde ihm auch für die Zeit ab 1. 1. 1979 ein Anspruch auf Verdienstentgang bis zu dem Zeitpunkt zu, zu welchem er ohne den Unfall seine Tätigkeit als Zimmerer noch ausgeübt hätte.
Aus diesen Gründen mussten die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.