Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; sie ist auch berechtigt.
Die auf die Herstellung des Ersturteiles gerichtete Revision macht geltend, § 20 Abs 1 StVO gelte auch für das Fahren auf Autobahnen; die von Dr.F***** eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 90 bis 100 km/h sei unter den gegebenen Verhältnissen überhöht gewesen, so daß ihm ein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO anzulasten sei.Die auf die Herstellung des Ersturteiles gerichtete Revision macht geltend, Paragraph 20, Absatz eins, StVO gelte auch für das Fahren auf Autobahnen; die von Dr.F***** eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 90 bis 100 km/h sei unter den gegebenen Verhältnissen überhöht gewesen, so daß ihm ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO anzulasten sei.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Fahrens auf Sicht auf Autobahnen in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen bestanden.
Die vom Berufungsgericht und von der Revisionsbeantwortung für deren Rechtsansicht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.11.1971 11 Os 194-197/71 = ZVR 1972/5 setzte sich in strafrechtlicher Sicht mit der Vorhersehbarkeit von aus dem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht entspringenden Gefahren im Zusammenhang mit § 335 StG auseinander und hielt bei Vorliegen besonderer (außergewöhnlicher) sichtbehindernder Umstände wie etwa Nebel, starkem Schneefall, unübersichtlicher Verkehrslage und sonstigen Sichtbeeinträchtigungen nur eine beschränkte Gefahrenvorhersehbarkeit in der Bedeutung des § 335 StG für gegeben. Insoweit stimmt der erste Absatz des Leitsatzes dieser Entscheidung, der Grundsatz des Fahrens auf Sicht sei auf Autobahnen nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher sichtbehindernder Umstände zu beachten, nicht mit den Entscheidungsgründen überein. Die diesem Leitsatz nachfolgende Entscheidung ZVR 1976/68 betraf ebenfalls eine Strafsache. In ZVR 1982/93, 1983/33 wurde der erwähnte Leitsatz zwar zitiert, dem nicht auf Sicht fahrenden Fahrzeuglenker aber jeweils ein Mitverschulden angelastet.Die vom Berufungsgericht und von der Revisionsbeantwortung für deren Rechtsansicht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.11.1971 11 Os 194-197/71 = ZVR 1972/5 setzte sich in strafrechtlicher Sicht mit der Vorhersehbarkeit von aus dem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht entspringenden Gefahren im Zusammenhang mit Paragraph 335, StG auseinander und hielt bei Vorliegen besonderer (außergewöhnlicher) sichtbehindernder Umstände wie etwa Nebel, starkem Schneefall, unübersichtlicher Verkehrslage und sonstigen Sichtbeeinträchtigungen nur eine beschränkte Gefahrenvorhersehbarkeit in der Bedeutung des Paragraph 335, StG für gegeben. Insoweit stimmt der erste Absatz des Leitsatzes dieser Entscheidung, der Grundsatz des Fahrens auf Sicht sei auf Autobahnen nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher sichtbehindernder Umstände zu beachten, nicht mit den Entscheidungsgründen überein. Die diesem Leitsatz nachfolgende Entscheidung ZVR 1976/68 betraf ebenfalls eine Strafsache. In ZVR 1982/93, 1983/33 wurde der erwähnte Leitsatz zwar zitiert, dem nicht auf Sicht fahrenden Fahrzeuglenker aber jeweils ein Mitverschulden angelastet.
Nach § 20 Abs 1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Der aus dieser Schutznorm zur Vorbeugung aller auf überhöhter Geschwindigkeit beruhender Gefahren (Reischauer in Rummel2 II, Rz 11 zu § 1311) abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf Sicht bedeutet, daß ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, daß er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann (ZVR 1972/6). Jeder Kraftfahrer muß daher seine Fahrweise so gestalten, daß der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges nie länger ist als die durch ihn eingesehene Strecke (ZVR 1987/24). Wird mit Abblendlicht gefahren, dann muß die gewählte Geschwindigkeit ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Strecke ermöglichen (ZVR 1972/6). Bei Dunkelheit wird das Gebot des Fahrens auf Sicht dann nicht verletzt, wenn die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt wird (ZVR 1982/251). Diese Verhaltensregeln gelten auch uneingeschränkt auf Autobahnen (ZVR 1971/139; 1977/238; 1981/251; 1982/53; 1990/106).Nach Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Der aus dieser Schutznorm zur Vorbeugung aller auf überhöhter Geschwindigkeit beruhender Gefahren (Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 11 zu Paragraph 1311,) abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf Sicht bedeutet, daß ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, daß er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann (ZVR 1972/6). Jeder Kraftfahrer muß daher seine Fahrweise so gestalten, daß der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges nie länger ist als die durch ihn eingesehene Strecke (ZVR 1987/24). Wird mit Abblendlicht gefahren, dann muß die gewählte Geschwindigkeit ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Strecke ermöglichen (ZVR 1972/6). Bei Dunkelheit wird das Gebot des Fahrens auf Sicht dann nicht verletzt, wenn die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt wird (ZVR 1982/251). Diese Verhaltensregeln gelten auch uneingeschränkt auf Autobahnen (ZVR 1971/139; 1977/238; 1981/251; 1982/53; 1990/106).
Im vorliegenden Fall hielt der Lenker des Klagsfahrzeuges mit seinem Fahrzeug bei Dunkelheit, leichtem Regen, nasser Fahrbahn und insgesamt sehr schlechter Sicht eine Fahrgeschwindigkeit von 90 bis 100 km/h ein. Am Fahrzeug war das Abblendlicht eingeschaltet, weshalb er das unbeleuchtete verunfallte Fahrzeug erst aus einer Entfernung von 54 bis 93 m wahrnehmen konnte. Bei einer um 10 bis 20 km/h geringeren Fahrgeschwindigkeit hätte der Auffahrunfall vermieden werden können. Durch die nicht den äußeren Verhältnissen angepaßte Fahrweise - auch unter der günstigeren Annahme einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h wurde das Schutzgesetz des § 20 Abs 1 StVO verletzt (ZVR 1985/26).Im vorliegenden Fall hielt der Lenker des Klagsfahrzeuges mit seinem Fahrzeug bei Dunkelheit, leichtem Regen, nasser Fahrbahn und insgesamt sehr schlechter Sicht eine Fahrgeschwindigkeit von 90 bis 100 km/h ein. Am Fahrzeug war das Abblendlicht eingeschaltet, weshalb er das unbeleuchtete verunfallte Fahrzeug erst aus einer Entfernung von 54 bis 93 m wahrnehmen konnte. Bei einer um 10 bis 20 km/h geringeren Fahrgeschwindigkeit hätte der Auffahrunfall vermieden werden können. Durch die nicht den äußeren Verhältnissen angepaßte Fahrweise - auch unter der günstigeren Annahme einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h wurde das Schutzgesetz des Paragraph 20, Absatz eins, StVO verletzt (ZVR 1985/26).
Gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung bestehen keine Bedenken (ZVR 1983/19). Es war daher in Stattgebung der außerordentlichen Revision das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.