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Entscheidung 2 Ob 550/50×

Entscheidung 2 Ob 550/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob550/50

Entscheidungsdatum

06.11.1950

Norm

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §18
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §19
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §22

Kopf

SZ 23/317

Spruch

Auch eine abgeleitete Firma kann durch Zusatz geändert werden, wenn der Firmenwortlaut durch Veränderung der Verhältnisse unrichtig geworden ist (Textilgroßhandel - Textilunternehmen).

Entscheidung vom 6. November 1950, 2 Ob 550/50.

römisch eins. Instanz: Kreisgericht Wels; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "N., Textil-Großhandel" beantragten die Änderung des Firmenwortlautes in "N., Textilunternehmen".

Das Erstgericht (Registergericht) wies den Antrag ab, da es sich um eine gemäß Paragraph 22, HGB. übernommene Firma handle und der Erwerber nur berechtigt sei, die alte Firma fortzuführen oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 19, HGB. einen neuen Firmenwortlaut anzunehmen.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Gesellschafter Folge, hob die Beschlüsse des Rekurs- und Registergerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Beschlußfassung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Gesellschafter macht offenbare Gesetzwidrigkeit geltend und beantragt, dem Erstgerichte den Auftrag zu erteilen, die begehrte Änderung der Firma zu veranlassen.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 23. April 1918, Rv römisch eins 142, ZBl. 1920, Nr. 144, zu der gegenständlichen Frage dahin Stellung genommen, daß weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn des Artikel 22, HGB. abgeleitet werden könne, der Erwerber einer Firma dürfe diese vermöge der Bestimmung des Artikel 22, HGB. nur in völlig unverändertem Zustande oder mit einem das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatze fortführen. Immerhin wird aber diese Meinung im Schrifttum vertreten (Schlegelberger, römisch eins, S. 145, Krieger - Lenz, Anmerkung 15 zu Paragraph 22, HGB., u. a.). Aber auch die Vertreter dieser Rechtsmeinung (Baumbach, Kurz-Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 6. Aufl., S. 95) können nicht bestreiten, daß eine Abänderung durch Zusatz zulässig ist, wenn die Firma nachträglich durch Veränderung der Verhältnisse unrichtig geworden ist. Die Unterlassung solcher Änderungen könnte sogar dem Grundsatz der Firmenwahrheit widerstreiten. Die gegenständliche Firma besteht nach dem Handelsregister schon seit dem Jahre 1861 und wurde ursprünglich unter der Bezeichnung "Tuch- und Schnittwarenhandel" geführt. Später ist der Wortlaut infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bereits einmal in "Textil-Großhandel" geändert worden. Wenn die begehrte Änderung der Firma den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist die Verweigerung der Abänderung des Firmenwortlautes offenbar gesetzwidrig. Nach der Auskunft der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich entspricht die Änderung des Firmenwortlautes den tatsächlichen Verhältnissen, weil die Wollmanipulation in dem Unternehmen einen ganz erheblichen Betriebszweig darstellt, so daß die Bezeichnung Großhandelsunternehmen, die auf ein ausschließliches Handelsunternehmen hinweist, den Betriebsgegenstand nicht mehr erschöpfend ausdrückt. Von einer Täuschung über die Art des Geschäftes kann keine Rede sein. Das Erstgericht wird daher unter Abstandnahme von dem gebrauchten Abweisungsgrunde neuerlich über das Gesuch der Gesellschafter auf Änderung des Firmenwortlautes zu entscheiden haben.

Anmerkung

Z23317

Schlagworte

Abgeleitete Firma, Änderung, Firma, abgeleitete, Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00550.5.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19501106_OGH0002_0020OB00550_5000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung