Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig. Die Bestimmung des § 527 Abs. 2 ZPO steht ihm nicht entgegen, denn es handelt sich nur scheinbar um einen aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes, der in Wahrheit aber eine Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes darstellt (Fasching IV, 441/442 und die dort zitierte Rechtsprechung, insbesondere ZBl, 1926/162 und GlUNF 1751).Der Revisionsrekurs ist zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO steht ihm nicht entgegen, denn es handelt sich nur scheinbar um einen aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes, der in Wahrheit aber eine Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes darstellt (Fasching römisch vier, 441/442 und die dort zitierte Rechtsprechung, insbesondere ZBl, 1926/162 und GlUNF 1751).
Der Revisionsrekurs ist auch gerechtfertigt.
Das Rekursgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 1 JN die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt wird. Ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg zulässig ist, hängt davon ab, daß es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt, und, falls ein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, daß dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde. Soll aber eine solche Ausnahme geschaffen werden, dann muß sie in dem hiefür erforderlichen besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (VfGH vom 15. Oktober 1959, B 289/58, VfGHSlg. NF 3614 = JBl. 1960, 184 und 1 Ob 185/69).Das Rekursgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß nach Paragraph eins, JN die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt wird. Ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg zulässig ist, hängt davon ab, daß es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt, und, falls ein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, daß dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde. Soll aber eine solche Ausnahme geschaffen werden, dann muß sie in dem hiefür erforderlichen besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (VfGH vom 15. Oktober 1959, B 289/58, VfGHSlg. NF 3614 = JBl. 1960, 184 und 1 Ob 185/69).
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft handelt es sich zweifelsfrei um eine bürgerliche Rechtssache. Es ist daher, wie das Rekursgericht ebenfalls richtig dargelegt hat, zu prüfen, ob Rechtssachen dieser Art dann ausdrücklich einer anderen Behörde zur Entscheidung übertragen sind, wenn die den Gegenstand der Teilungsklage bildende Liegenschaft in ein agrarbehördliches Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Für die Begründung der Zuständigkeit der Agrarbehörde kommen im vorliegenden Fall offenbar nur die Bestimmungen des § 71 Abs. 4 und Abs. 5 lit. a TFlVfLG (Flurverfassungs-Landesgesetz für Tirol vom 16. Juli 1952, LGBl. 32, wiederverlautbart mit LGBl. 34/1969) in Betracht. Wenn auch bei dieser Prüfung im Hinblick auf § 1 JN eine ausdehnende Auslegung dieser Zuständigkeitsvorschriften nicht Platz greifen kann (so auch 1 Ob 185/69), so kann dem Rekursgericht dennoch nicht beigepflichtet werden, wenn es im vorliegenden Fall den Zuständigkeitstatbestand nach § 71 Abs. 5 lit. a TFlVfLG als nicht gegeben ansieht. Darnach erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Verhandlung und Entscheidung derartiger Streitigkeiten wird, wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung K I-1/76-10 vom 11. Juni 1976 ausgesprochen hat, durch diese Bestimmung in keiner Weise eingeschränkt, sofern die betroffenen Grundstücke nur überhaupt in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind.Bei dem vorliegenden Rechtsstreit wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft handelt es sich zweifelsfrei um eine bürgerliche Rechtssache. Es ist daher, wie das Rekursgericht ebenfalls richtig dargelegt hat, zu prüfen, ob Rechtssachen dieser Art dann ausdrücklich einer anderen Behörde zur Entscheidung übertragen sind, wenn die den Gegenstand der Teilungsklage bildende Liegenschaft in ein agrarbehördliches Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Für die Begründung der Zuständigkeit der Agrarbehörde kommen im vorliegenden Fall offenbar nur die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 4 und Absatz 5, Litera a, TFlVfLG (Flurverfassungs-Landesgesetz für Tirol vom 16. Juli 1952, LGBl. 32, wiederverlautbart mit Landesgesetzblatt 34 aus 1969,) in Betracht. Wenn auch bei dieser Prüfung im Hinblick auf Paragraph eins, JN eine ausdehnende Auslegung dieser Zuständigkeitsvorschriften nicht Platz greifen kann (so auch 1 Ob 185/69), so kann dem Rekursgericht dennoch nicht beigepflichtet werden, wenn es im vorliegenden Fall den Zuständigkeitstatbestand nach Paragraph 71, Absatz 5, Litera a, TFlVfLG als nicht gegeben ansieht. Darnach erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Verhandlung und Entscheidung derartiger Streitigkeiten wird, wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung K I-1/76-10 vom 11. Juni 1976 ausgesprochen hat, durch diese Bestimmung in keiner Weise eingeschränkt, sofern die betroffenen Grundstücke nur überhaupt in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind.
Die Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums an einer Liegenschaft - durch Natural-, ebenso wie durch Zivilteilung - stellt aber eine Streitigkeit "über Eigentum" dar; dies auch dann, wenn die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der zu teilenden Liegenschaft unter den Miteigentümern nicht strittig sind, denn das Ziel dieser Klage ist die Veränderung dieser Eigentumsverhältnisse.
Schon aus diesem Gründe ist für die vorliegende Streitigkeit die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben, was Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkt. Es braucht daher auf die weitere Frage, ob eine Zuständigkeit der Agrarbehörde auch aus § 71 Abs. 4 TFlVfLG abgeleitet werden könnte, nicht mehr eingegangen zu werden.Schon aus diesem Gründe ist für die vorliegende Streitigkeit die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben, was Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkt. Es braucht daher auf die weitere Frage, ob eine Zuständigkeit der Agrarbehörde auch aus Paragraph 71, Absatz 4, TFlVfLG abgeleitet werden könnte, nicht mehr eingegangen zu werden.