Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte den Beklagten schuldig zu erkennen, das Betreten ihrer Liegenschaft zu unterlassen. Sie brachte vor, das Gehrecht, das der Beklagte behaupte, habe nie bestanden. Der Beklagte wendete ein, der strittige Fußweg verbinde den Ortsteil Obervens mit der Untervenserstraße Richtung Bahnhof, werde Sommer und Winter benützt und stelle sich in der Natur deutlich als Wiesenweg dar. Der Beklagte benütze den Weg seit 30 Jahren, es seien auch andere Bewohner des Ortsteiles Obervens seit unvordenklichen Zeiten über diesen Weg gegangen. Da die Kinder des Beklagten auf mehreren Parzellen gebaut hätten, herrsche nun zwischen den Familienmitgliedern ein stärkerer Fußgängerverkehr als früher. Der Weg werde aber seit mehr als 30 Jahren auch schon von anderen Personen als den Familienmitgliedern des Beklagten benützt, ua von 14 Personen, deren Vernehmung als Zeugen beantragt wurde. Das Wegerecht stehe nicht nur dem Beklagten, sondern auch diesen Zeugen zu. Der Ausübung des Rechtes durch den Beklagten bewirke eine leichtere Zugangsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft, vor Errichtung des Glusavinaweges sei dies die einzige Möglichkeit gewesen, zur Untervenserstraße und in weiterer Folge zum Bahnhof zu kommen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf Feststellungen, seit wann und zu welchem Zweck der Beklagte den Fußweg benützte sowie wann und auf welche Art die Klägerin die Benützung des Weges untersagte. Es stellte außerdem fest, daß die Gemeinde zu ihren Gunsten ein Gehrecht nicht geltend mache. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, soweit sich der Beklagte auf eine ersessene Servitut berufe, sei er noch innerhalb der Ersitzungszeit unredlich geworden. Außerdem diene der Weg lediglich einem rechtlich unerheblichen Bequemlichkeitsbedürfnis. Was die Ersitzung im Sinne eines "Gemeingebrauches" betreffe, fehle es am Besitzwillen seitens der Gemeinde und außerdem an der Notwendigkeit des Weges. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und erklärte die Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz nahm eine Beweiswiederholung vor und traf eigene Feststellungen, aus welchen hervorzuheben ist:
Die Gemeinde Vandans macht derzeit über das Grundstück der Klägerin kein Gehrecht zu ihren Gunsten geltend. Sie hatte von diesem Weg auch keine Kenntnis, dieser wurde von ihr auch nicht beansprucht. Es liegt kein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluß vor. Die Gemeinde Vandans hat in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie den Willen hat, den Weg (für die Gemeindeangehörigen) zu besitzen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe, weil er nicht während der gesamten Ersitzungszeit von 30 Jahren redlich gewesen sei, das behauptete Recht nicht ersitzen können. Zur Frage der Ersitzung des behaupteten Rechtes durch die Gemeinde Vandans führte das Berufungsgericht aus:
Richtig sei, daß in der Rechtsprechung (JBl 1978, 144) die Ansicht vertreten werde, daß die Gemeinde ein Wegerecht zugunsten der Allgemeinheit ersitzen könne, wenn eine bestimmte Benützung durch eine Vielzahl von Gemeindebewohnern innerhalb der ganzen Ersitzungszeit stattgefunden habe und die Benützer sowie die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung gutgläubig angenommen hätten. Es werde auch die Ansicht vertreten, daß die Gemeindevertretung den Besitzwillen durch Beschluß auch im Nachhinein (nach Ablauf der Ersitzungszeit) dartun könne. Im gegenständlichen Fall habe die Gemeinde bisher einen solchen Besitzwillen in keiner Weise (auch nicht nachträglich) dargetan. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Besitzwille durch Gemeinderatsbeschluß dokumentiert werden müsse, oder ob dieser auch stillschweigend erfolgen könne. Das Berufungsgericht vertrete jedenfalls die Ansicht, daß der von der Allgemeinheit (nicht nur von einem bestimmten Personenkreis) ausgeübte Besitz der Gemeinde nicht zurechenbar sei und daher auch nicht deren Besitzwillen zu ersetzen vermöge. Richtig sei, daß in der Rechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten wurde, daß für die Ersitzung eines als unregelmäßige Servitut zu qualifizierenden Wegerechtes zugunsten einer Gemeinde die Notwendigkeit einer solchen Wegeverbindung für erforderlich gehalten werde (JBl 1983, 200 mwN). Allerdings habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.November 1981 (JBl 1983, 199) zumindest in Frage gestellt, ob das Erfordernis der Notwendigkeit des Weges aufrecht zu erhalten sei. Iro habe in der diesbezüglichen Entscheidungsbesprechung überzeugend dargetan, daß das Erfordernis der Notwendigkeit des Weges für die Ersitzung der Gemeinde einerseits im Gesetz nicht gedeckt sei (§ 473 ABGB) und andererseits die diesbezüglichen Argumente nicht überzeugen können. Trotzdem komme eine Ersitzung durch die Gemeinde mangels eines entsprechenden Besitzwillens nicht in Betracht. Der Beklagte berufe sich daher zu Unrecht auf "Gemeingebrauch", so daß das Erstgericht zu Recht die hiefür angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Richtig sei, daß in der Rechtsprechung (JBl 1978, 144) die Ansicht vertreten werde, daß die Gemeinde ein Wegerecht zugunsten der Allgemeinheit ersitzen könne, wenn eine bestimmte Benützung durch eine Vielzahl von Gemeindebewohnern innerhalb der ganzen Ersitzungszeit stattgefunden habe und die Benützer sowie die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung gutgläubig angenommen hätten. Es werde auch die Ansicht vertreten, daß die Gemeindevertretung den Besitzwillen durch Beschluß auch im Nachhinein (nach Ablauf der Ersitzungszeit) dartun könne. Im gegenständlichen Fall habe die Gemeinde bisher einen solchen Besitzwillen in keiner Weise (auch nicht nachträglich) dargetan. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Besitzwille durch Gemeinderatsbeschluß dokumentiert werden müsse, oder ob dieser auch stillschweigend erfolgen könne. Das Berufungsgericht vertrete jedenfalls die Ansicht, daß der von der Allgemeinheit (nicht nur von einem bestimmten Personenkreis) ausgeübte Besitz der Gemeinde nicht zurechenbar sei und daher auch nicht deren Besitzwillen zu ersetzen vermöge. Richtig sei, daß in der Rechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten wurde, daß für die Ersitzung eines als unregelmäßige Servitut zu qualifizierenden Wegerechtes zugunsten einer Gemeinde die Notwendigkeit einer solchen Wegeverbindung für erforderlich gehalten werde (JBl 1983, 200 mwN). Allerdings habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.November 1981 (JBl 1983, 199) zumindest in Frage gestellt, ob das Erfordernis der Notwendigkeit des Weges aufrecht zu erhalten sei. Iro habe in der diesbezüglichen Entscheidungsbesprechung überzeugend dargetan, daß das Erfordernis der Notwendigkeit des Weges für die Ersitzung der Gemeinde einerseits im Gesetz nicht gedeckt sei (Paragraph 473, ABGB) und andererseits die diesbezüglichen Argumente nicht überzeugen können. Trotzdem komme eine Ersitzung durch die Gemeinde mangels eines entsprechenden Besitzwillens nicht in Betracht. Der Beklagte berufe sich daher zu Unrecht auf "Gemeingebrauch", so daß das Erstgericht zu Recht die hiefür angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.