Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die inländische Gerichtsbarkeit vor der Zuständigkeit zu prüfen (SZ 62/101; JBl 1992, 331 ZfRV 1994, 166; Böhm JBl 1988, 388). Die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen besteht für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind (Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 28 JN mwN). Die geforderte ausreichende Inlandsbeziehung kann entweder in der Ortsgebundenheit der Parteien oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein (vgl EvBl 1993/93).Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die inländische Gerichtsbarkeit vor der Zuständigkeit zu prüfen (SZ 62/101; JBl 1992, 331 ZfRV 1994, 166; Böhm JBl 1988, 388). Die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen besteht für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind (Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 28, JN mwN). Die geforderte ausreichende Inlandsbeziehung kann entweder in der Ortsgebundenheit der Parteien oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein vergleiche EvBl 1993/93).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem in Österreich von einem Österreicher abgeschlossenen Kaufvertrag die geforderten ausreichenden Inlandsbeziehungen aufweist.
Nach der Rechtsprechung stellt auch eine gültige und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien einen - auch von anderen Verfahrensordnungen, wie dem EuGVÜ oder dem Luganer Parallelübereinkommen international allgemein anekannten - Anknüpfungspunkt an das österreichische Inland dar. Damit wird nach herrschender Ansicht die inländische Gerichtsbarkeit Österreichs begründet und das an sich international unzuständige österreichische Gericht unmittelbar zuständig (JBl 1983, 541 = ZfRV 1983, 147 = EvBl 1983/13; EvBl 1983/35; ZfRV 1994, 124).
Zur Beurteilung der bestrittenen Prozeßvoraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit ist daher die Wirksamkeit der im Kaufvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung nach den Regeln des österreichischen Zivilverfahrensrechtes zu überprüfen (Mayr in Rechberger Rz 1 zu § 104 JN mwN). Dabei ist davon auszugehen, daß durch die Gerichtsstandsvereinbarung nicht ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, sondern durch die übereinstimmende Willenserklärung der Parteien in prozessual geforderter Form der in § 104 JN normierte Tatbestand für die Zuständigkeit eines bestimmten, ansonsten unzuständigen Gerichtes geschaffen werden soll. Zu ihrer Auslegung sind daher nicht die materiellrechtlichen Vorschriften über die Auslegung von Verträgen heranzuziehen, insbesondere teilt eine Zuständigkeitsvereinbarung nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung nicht das Schicksal der materiellrechtlichen Hauptvereinbarung wie andere materiellrechtliche Nebenverträge. Sie bleibt also unabhängig davon bestehen, ob die Hauptvereinbarung bestritten, ihr Bestand sogar überhaupt verneint oder ihre Auflösung begehrt wird (Mayr aaO, Fasching I 500; RZ 1957,107).Zur Beurteilung der bestrittenen Prozeßvoraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit ist daher die Wirksamkeit der im Kaufvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung nach den Regeln des österreichischen Zivilverfahrensrechtes zu überprüfen (Mayr in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 104, JN mwN). Dabei ist davon auszugehen, daß durch die Gerichtsstandsvereinbarung nicht ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, sondern durch die übereinstimmende Willenserklärung der Parteien in prozessual geforderter Form der in Paragraph 104, JN normierte Tatbestand für die Zuständigkeit eines bestimmten, ansonsten unzuständigen Gerichtes geschaffen werden soll. Zu ihrer Auslegung sind daher nicht die materiellrechtlichen Vorschriften über die Auslegung von Verträgen heranzuziehen, insbesondere teilt eine Zuständigkeitsvereinbarung nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung nicht das Schicksal der materiellrechtlichen Hauptvereinbarung wie andere materiellrechtliche Nebenverträge. Sie bleibt also unabhängig davon bestehen, ob die Hauptvereinbarung bestritten, ihr Bestand sogar überhaupt verneint oder ihre Auflösung begehrt wird (Mayr aaO, Fasching römisch eins 500; RZ 1957,107).
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen bedarf es daher zur Prüfung der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht der Überprüfung der Hauptvereinbarung, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung auch alle Streitigkeiten aus Ansprüchen, die aus dem nicht einvernehmlich erfolgten einseitigen Abgehen vom Vertrag abgeleitet werden, umfaßt. Da die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung von beiden Parteien unterfertigt, ausreichend bestimmt (vgl ZfRV 1992/23) und sonst gegen deren Gültigkeit sprechende Einwände, außer dem Nichtzustandekommen des Hauptvertrages, nicht erhoben wurden, waren die Einwendungen des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu verwerfen.Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen bedarf es daher zur Prüfung der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht der Überprüfung der Hauptvereinbarung, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung auch alle Streitigkeiten aus Ansprüchen, die aus dem nicht einvernehmlich erfolgten einseitigen Abgehen vom Vertrag abgeleitet werden, umfaßt. Da die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung von beiden Parteien unterfertigt, ausreichend bestimmt vergleiche ZfRV 1992/23) und sonst gegen deren Gültigkeit sprechende Einwände, außer dem Nichtzustandekommen des Hauptvertrages, nicht erhoben wurden, waren die Einwendungen des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.