Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, die Eigentumswohnungen Feuerbachgasse 19 und Babenbergerstraße 114 seien nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Unter Berücksichtigung des Wertes der Liegenschaft Knietzenberg 31 einschließlich des Rohbaues zur Zeit der Eheschließung und des nunmehrigen Wertes sei etwa die Hälfte dieser Liegenschaft in die Aufteilung einzubeziehen. Hinsichtlich der Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 meinte das Erstgericht, diese sei vom Mann nicht in die Ehe eingebracht worden, weil sie erst etwa zur Hälfte ausbezahlt gewesen sei. Daher sei die Wohnung zur Hälfte in die Aufteilung einzubeziehen. Für diese Wohnung und die Liegenschaft Knietzenberg 31 errechne sich daher bei einer Vermögensauseinandersetzung im Verhältnis von 1:1 eine Ausgleichszahlung von S 300.000.
Das Rekursgericht führte zur Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 aus, eine Übertragung an die Frau habe nicht zu erfolgen, weil sei nicht auf diese Wohnung angewiesen sei. Sie habe ein ausreichendes Einkommen, ihr Lebensstandard erfahre keine Beeinträchtigung. Allerdings könne im Hinblick auf die Laufzeit des Darlehens von 75 Jahren nur 1/6 des Wertes der Wohnung als im Zeitpunkt der Eheschließung schon vorhanden angesehen werden, so daß rund S 500.000 der Aufteilung unterlägen. Hievon stehe der Frau ein Betrag von S 250.000 und daher ingesamt von S 400.000 zu.
1.) Zum Revisionsrekurs der Frau:
Gemäß § 90 EheG darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Eine Übertragung der Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 an die Frau käme daher nur in Frage, wenn dies zur Erzielung eines der Billigkeit entsprechenden Ergebnisses erforderlich wäre, so etwa, wenn die Frau diese Wohnung zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses benötigen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Frau selbst eine Eigentumswohnung besitzt, in der sie schon seit Jahren wohnt. Der Umstand, daß den Mann das Alleinverschulden an der Ehezerrüttung trifft, vermag daran nichts zu ändern. Wenn auch Lehre und Rechtsprechung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren - obwohl diese nicht unter den im § 83 EheG angeführten zu berücksichtigenden Gründen aufgezählt ist - eine gewisse Bedeutung insofern beimessen, als dem völlig schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten einzuräumen sind und er nicht in unzumutbare Schwierigkeiten kommen soll (Schwind, Kommentar zum Österreichischen Eherecht 2 321; EFSlg.43.770 u.a.) und es als zulässig angesehen wurde, ihn, wenn dies der Billigkeit entspricht, in einem gewissen Maß besser zu bedenken (EFSlg.43.769 u.a.), so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht zu einem Instrument der Bestrafung bzw. Belohnung für ehewidriges bzw. ehegerechtes Verhalten machen wollte (EFSlg.41.380, 43.769 u. v.a.). Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren allein kann daher eine Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen, die zur Erzielung einer billigen Regelung nicht erforderlich ist, nicht rechtfertigen.Gemäß Paragraph 90, EheG darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Eine Übertragung der Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 an die Frau käme daher nur in Frage, wenn dies zur Erzielung eines der Billigkeit entsprechenden Ergebnisses erforderlich wäre, so etwa, wenn die Frau diese Wohnung zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses benötigen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Frau selbst eine Eigentumswohnung besitzt, in der sie schon seit Jahren wohnt. Der Umstand, daß den Mann das Alleinverschulden an der Ehezerrüttung trifft, vermag daran nichts zu ändern. Wenn auch Lehre und Rechtsprechung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren - obwohl diese nicht unter den im Paragraph 83, EheG angeführten zu berücksichtigenden Gründen aufgezählt ist - eine gewisse Bedeutung insofern beimessen, als dem völlig schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten einzuräumen sind und er nicht in unzumutbare Schwierigkeiten kommen soll (Schwind, Kommentar zum Österreichischen Eherecht 2 321; EFSlg.43.770 u.a.) und es als zulässig angesehen wurde, ihn, wenn dies der Billigkeit entspricht, in einem gewissen Maß besser zu bedenken (EFSlg.43.769 u.a.), so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht zu einem Instrument der Bestrafung bzw. Belohnung für ehewidriges bzw. ehegerechtes Verhalten machen wollte (EFSlg.41.380, 43.769 u. v.a.). Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren allein kann daher eine Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen, die zur Erzielung einer billigen Regelung nicht erforderlich ist, nicht rechtfertigen.
Auch wenn die monatlichen Zahlungen für die Wohnung Babenbergerstraße 28
geringer sind als jene für die Wohnung Babenbergerstraße 114, ist eine Zuweisung der billigeren Wohnung an die Frau nicht notwendig. Die Zahlungen für den 'Pensionseinkauf' hat die Frau nur mehr bis 1986 zu leisten, sie bezieht ein Einkommen und außerdem Unterhaltsleistungen des Mannes und ist dadurch in der Lage, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Sollte sie aus Gesundheitsgründen ihre Berufstätigkeit in naher Zeit aufgeben müssen - was keinesfalls feststeht -, dann hätte sie, abgesehen von einer ihr nach Abschluß des 'Pensionseinkaufes' zustehenden Invaliditätspension, gemäß § 69 Abs 2geringer sind als jene für die Wohnung Babenbergerstraße 114, ist eine Zuweisung der billigeren Wohnung an die Frau nicht notwendig. Die Zahlungen für den 'Pensionseinkauf' hat die Frau nur mehr bis 1986 zu leisten, sie bezieht ein Einkommen und außerdem Unterhaltsleistungen des Mannes und ist dadurch in der Lage, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Sollte sie aus Gesundheitsgründen ihre Berufstätigkeit in naher Zeit aufgeben müssen - was keinesfalls feststeht -, dann hätte sie, abgesehen von einer ihr nach Abschluß des 'Pensionseinkaufes' zustehenden Invaliditätspension, gemäß Paragraph 69, Absatz 2
EheG gegenüber dem Mann Anspruch auf höheren Unterhalt als bisher. überdies erhält sie die Ausgleichszahlung.
Da die Frau während der Ehe nur relativ kurze Zeit berufstätig war, sonst aber lediglich den Haushalt für sich und den Mann führte, besteht kein Anlaß, die Vermögensaufteilung in einem für die Frau günstigeren Verhältnis als 1:1
vorzunehmen. Dies gilt auch für das Haus Knietzenberg 31, an dessen Fertigstellung wohl die Frau manuell mitarbeitete, für das aber auch der Mann Arbeitsleistungen erbrachte.
Die Behauptung, die Frau habe für die Wohnung Babenbergerstraße 28 S 120.000 bezahlt, ist aktenwidrig, nach den Feststellungen leistete sie nur S 40.000 für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Dieser Zahlung steht aber - wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten - eine gleichhohe Zahlung des Mannes für die Wohnung Babenbergerstraße 114 gegenüber.
Nicht zielführend sind auch die Ausführungen, auf Grund der Aussage des Mannes, er habe für die Wohnung Feuerbachgasse 19 S 185.000 bezahlt, sei davon auszugehen, daß dieser Betrag aus ehelichen Ersparnissen geleistet worden sei.
Der Mann sagte nämlich dazu aus, dieser Betrag sei in Raten zu bezahlen, wobei ihm seine Lebensgefährtin helfe. Zutreffend gingen die Vorinstanzen daher davon aus, daß keine gemeinsamen Gelder der Parteien für die Wohnung in der Feuerbachgasse verwendet wurden.
2.) Zum Revisionsrekurs des Mannes:
Der Mann wendet sich dagegen, daß das Rekursgericht nur 1/6 des Wertes der Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 als zur Zeit der Eheschließung vorhanden annahm, und vertritt die Ansicht, der Schwerpunkt des Wertes einer geförderten Eigentumswohnung liege in ihrem Erwerb. Auf die vom Mann in seinem Revisionsrekurs vorgenommenen Berechnung braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Ausgleichszahlung nicht rein mathematisch zu errechnen, sondern nach Billigkeit festzusetzen ist. Berücksichtigt man, daß beiden Teilen die von ihnen benützten, in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen zur Verfügung stehen und dem Antragsteller überdies die Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 und die Liegenschaft Knietzendorf 31 verbleibt, so kann im Hinblick auf die festgestellten Werte dieser Objekte, auch wenn sie zur Zeit der Eheschließung bereits zum Teil vorhanden waren, in der Bemessung der Ausgleichszahlung mit S 400.000 kein Rechtsirrtum erblickt werden. Beiden Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 235 AußStrG).Der Mann wendet sich dagegen, daß das Rekursgericht nur 1/6 des Wertes der Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 als zur Zeit der Eheschließung vorhanden annahm, und vertritt die Ansicht, der Schwerpunkt des Wertes einer geförderten Eigentumswohnung liege in ihrem Erwerb. Auf die vom Mann in seinem Revisionsrekurs vorgenommenen Berechnung braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Ausgleichszahlung nicht rein mathematisch zu errechnen, sondern nach Billigkeit festzusetzen ist. Berücksichtigt man, daß beiden Teilen die von ihnen benützten, in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen zur Verfügung stehen und dem Antragsteller überdies die Eigentumswohnung Babenbergerstraße 28 und die Liegenschaft Knietzendorf 31 verbleibt, so kann im Hinblick auf die festgestellten Werte dieser Objekte, auch wenn sie zur Zeit der Eheschließung bereits zum Teil vorhanden waren, in der Bemessung der Ausgleichszahlung mit S 400.000 kein Rechtsirrtum erblickt werden. Beiden Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gegeneinander aufzuheben (Paragraph 235, AußStrG).