Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Gemäß § 65 Abs1 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozeßgericht schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Nach § 66 Abs1 ZPO sind zugleich mit dem Antrage ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Ist dem Antrag kein Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist gemäß der durch die ZPO-Novelle 1983 geänderten vorgenannten Gesetzesstelle nach den §§ 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei in allen Fällen nach § 85 Abs2 - siehe auch dessen Textänderung durch die ZP-Novelle 1983 - eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt (= ZPO-Formular Nr.1) zuzustellen. Die Bestimmung des § 66 Abs2 ZPO ordnet an, daß über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden ist und, wenn gegen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken bestehen, eine Überprüfung desselben vorgenommen werden muß. Hiebei kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses, und soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs3 ZPO mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.Gemäß Paragraph 65, Abs1 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozeßgericht schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Nach Paragraph 66, Abs1 ZPO sind zugleich mit dem Antrage ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Ist dem Antrag kein Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist gemäß der durch die ZPO-Novelle 1983 geänderten vorgenannten Gesetzesstelle nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei in allen Fällen nach Paragraph 85, Abs2 - siehe auch dessen Textänderung durch die ZP-Novelle 1983 - eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt (= ZPO-Formular Nr.1) zuzustellen. Die Bestimmung des Paragraph 66, Abs2 ZPO ordnet an, daß über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden ist und, wenn gegen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken bestehen, eine Überprüfung desselben vorgenommen werden muß. Hiebei kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses, und soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Abs3 ZPO mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
Vorliegendenfalls hatte die Beklagte ihrem innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verfassung der Berufung ein ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis (ZPO-Formular Nr.1) angeschlossen. Damit war der Antrag aber rechtswirksam gestellt, weil diesbezüglich ausschließlich der Zeitpunkt der Vorlage des Vermögensbekenntnisses maßgebend ist (siehe EB zur ZP-Novelle 1983, 669 Blg XV.GP, 48; 1 Ob 606/80, 5 Ob 746/80, 4 Ob 67/82). Die Rückstellung des Vermögensbekenntnisses zwecks Anschluß von Belegen änderte nichts daran, daß über den rechtswirksam gestellten Antrag der Beklagten zu entscheiden war. Für einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 66 Abs2 letzter Satz ZPO, also wegen Fehlens eines Vermögensbekenntnisses, bestand hier kein Raum. Der erstgerichtliche Auftrag zur Verbesserung unter Fristsetzung bezog sich daher richtigerweise nur auf die Beibringung von Belegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage derselben, also in Ermangelung solcher Belege, war gemäß § 66 Abs2 ZPO über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses allein zu entscheiden und hiebei § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wäre daher allenfalls abzuweisen gewesen. In diesem Falle hätte sodann die Berufungsfrist aber gemäß § 464 Abs3 ZPO erst nach Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses zu laufen begonnen. Tatsächlich wurde vom Erstgericht kein abweisender Beschluß gefaßt, sondern schließlich die Verfahrenshilfe bewilligt und das Urteil dem bestellten Verfahrenshelfer zugestellt, welcher sodann fristgerecht Berufung erhob.Vorliegendenfalls hatte die Beklagte ihrem innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verfassung der Berufung ein ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis (ZPO-Formular Nr.1) angeschlossen. Damit war der Antrag aber rechtswirksam gestellt, weil diesbezüglich ausschließlich der Zeitpunkt der Vorlage des Vermögensbekenntnisses maßgebend ist (siehe EB zur ZP-Novelle 1983, 669 Blg römisch fünfzehn.GP, 48; 1 Ob 606/80, 5 Ob 746/80, 4 Ob 67/82). Die Rückstellung des Vermögensbekenntnisses zwecks Anschluß von Belegen änderte nichts daran, daß über den rechtswirksam gestellten Antrag der Beklagten zu entscheiden war. Für einen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 66, Abs2 letzter Satz ZPO, also wegen Fehlens eines Vermögensbekenntnisses, bestand hier kein Raum. Der erstgerichtliche Auftrag zur Verbesserung unter Fristsetzung bezog sich daher richtigerweise nur auf die Beibringung von Belegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage derselben, also in Ermangelung solcher Belege, war gemäß Paragraph 66, Abs2 ZPO über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses allein zu entscheiden und hiebei Paragraph 381, ZPO sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wäre daher allenfalls abzuweisen gewesen. In diesem Falle hätte sodann die Berufungsfrist aber gemäß Paragraph 464, Abs3 ZPO erst nach Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses zu laufen begonnen. Tatsächlich wurde vom Erstgericht kein abweisender Beschluß gefaßt, sondern schließlich die Verfahrenshilfe bewilligt und das Urteil dem bestellten Verfahrenshelfer zugestellt, welcher sodann fristgerecht Berufung erhob.
Somit liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine verspätete Antragstellung vor. Da die Berufung fristgerecht eingebracht wurde, ist sie rechtzeitig.
Dem gerechtfertigten Rekurs war demnach Folge zu geben, der Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Dem gerechtfertigten Rekurs war demnach Folge zu geben, der Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.