Der von der Klägerin gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Der Entscheidungsgegenstand übersteigt nämlich trotz des anderslautenden Ausspruches des Rekursgerichtes nicht S 50.000. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Oppositionsklage (EFSlg 52.223, 55.079, 57.790, 60.879 uva) ebenso wie bei einer Impugnationsklage (JBl 1979, 436; EFSlg 57.896 ua) die Höhe des betriebenen Anspruches der Wert des Streitgegenstandes; eine Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz hat nicht zu erfolgen. Bei der von der Klägerin eingebrachten Klage handelt es sich zwar nicht um eine Oppositions- oder Impugnationsklage, die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß bei derartigen Klagen die Höhe des betriebenen Anspruches für den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend ist, gelten aber auch für eine vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens eingebrachte, auf Unterlassung einer Exekutionsführung gerichtete Klage. Der Hinweis auf eine durch eine Exekutionsführung verursachte Kreditschädigung ist nicht zielführend, denn auch bei einer Oppositionsklage sind solche Nachteile möglich (vgl Heller-Berger-Stix 418; Fasching I 355 f). Auch die Bestimmung des § 59 JN, nach welcher bei Klagen auf Unterlassung die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn die Höhe des Streitgegenstandes nicht durch einen Geldbetrag bestimmt ist.Der Entscheidungsgegenstand übersteigt nämlich trotz des anderslautenden Ausspruches des Rekursgerichtes nicht S 50.000. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Oppositionsklage (EFSlg 52.223, 55.079, 57.790, 60.879 uva) ebenso wie bei einer Impugnationsklage (JBl 1979, 436; EFSlg 57.896 ua) die Höhe des betriebenen Anspruches der Wert des Streitgegenstandes; eine Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz hat nicht zu erfolgen. Bei der von der Klägerin eingebrachten Klage handelt es sich zwar nicht um eine Oppositions- oder Impugnationsklage, die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß bei derartigen Klagen die Höhe des betriebenen Anspruches für den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend ist, gelten aber auch für eine vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens eingebrachte, auf Unterlassung einer Exekutionsführung gerichtete Klage. Der Hinweis auf eine durch eine Exekutionsführung verursachte Kreditschädigung ist nicht zielführend, denn auch bei einer Oppositionsklage sind solche Nachteile möglich vergleiche Heller-Berger-Stix 418; Fasching römisch eins 355 f). Auch die Bestimmung des Paragraph 59, JN, nach welcher bei Klagen auf Unterlassung die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn die Höhe des Streitgegenstandes nicht durch einen Geldbetrag bestimmt ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und eine vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene, dem Gesetz nicht entsprechende, Bewertung unbeachtlich ist (JBl 1979, 436; EFSlg 52.223 ua).Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteigt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) und eine vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene, dem Gesetz nicht entsprechende, Bewertung unbeachtlich ist (JBl 1979, 436; EFSlg 52.223 ua).