Entscheidungsgründe:
Die Klägerin gewährte dem Beklagten, mit dem sie von 1976 bis 1978 ein „Verhältnis“ hatte, Darlehen in einem Gesamtbetrag von 465.000 S. Die Klägerin drang gegenüber dem Beklagten immer wieder, dass er die Schuld zurückzahle, sie wurde vom Beklagten jedoch stets damit vertröstet, er werde Teilzahlungen leisten. Im Hinblick auf die versprochenen Teilzahlungen sagte ihm die Klägerin zu, auf eine klagsweise Geltendmachung der Forderung zu verzichten.
Das Erstgericht gab der auf Zahlung eines Betrags von 465.000 S samt 4 % Zinsen gerichteten Klage statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Zu der im Revisionsverfahren allein strittigen Frage, ob die Klägerin auf die klagsweise Geltendmachung verzichtete, führte das Berufungsgericht aus, ein derartiger Verzicht wäre grundsätzlich zulässig, eine Erklärung bezüglich eines derartigen Schulderlasses sei jedoch einschränkend auszulegen. Ein solcher Verzicht sei nur anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hinwiesen, dass er ernstlich gewollt gewesen sei. Die Erklärung der Klägerin, sie würde auf die Klagsführung verzichten, könne nicht als endgültiger Verzicht auf die klagsweise Geltendmachung aufgefasst werden, sondern nur dahin, dass die Klägerin aufgrund der versprochenen Teilzahlungen vorläufig auf eine gerichtliche Geltendmachung verzichtet habe. Keineswegs könne daraus geschlossen werden dass die Klägerin auch dann auf eine Klagsführung weiterhin verzichten würde, wenn der Beklagte sein Teilzahlungsversprechen nicht einhalte, was hier der Fall gewesen sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten. Er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagsforderung abgewiesen werde. Hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, obgleich sich der Klagsbetrag aus mehreren, zumindest zum Teil 300.000 S nicht übersteigenden Darlehen zusammensetzt, weil die Klägerin die Darlehen aufgrund des zum Beklagten bestehenden „Verhältnisses“ leistete, weshalb diese in einem tatsächlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen (4 Ob 522/77).Die Revision ist zulässig, obgleich sich der Klagsbetrag aus mehreren, zumindest zum Teil 300.000 S nicht übersteigenden Darlehen zusammensetzt, weil die Klägerin die Darlehen aufgrund des zum Beklagten bestehenden „Verhältnisses“ leistete, weshalb diese in einem tatsächlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN stehen (4 Ob 522/77).