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Entscheidung 2 Ob 553/91×

Entscheidung 2 Ob 553/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob553/91

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als Richter in der Pflegschaftssache der Gerlinde P*****, infolge Rekurses der Gerlinde P*****, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 16. Juli 1991, GZ R 462/90-91, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 8. Jänner 1991, GZ R 462/90-79, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen vom Vater gestellten Unterhaltsherabsetzungsantrag wegen eingetretener Volljährigkeit der Unterhaltsberechtigten zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Unterhaltsherabsetzungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mit als "Revision" an den Obersten Gerichtshof bezeichnetem Rechtsmittel bekämpfte die Unterhaltsberechtigte diesen Beschluß des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel als unzulässig zurück. Der dagegen erhobene Rekurs ist zwar zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 751, 753; RZ 1990/118 ua), weil das Zweitgericht nicht im eigenen Rekursverfahren, sondern als "Durchlaufgericht" entschieden hat; er ist aber nicht berechtigt:

Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ist nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig ist, ist nicht vorgesehen. Es kann daher bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (JBl 1991, 254; Petrasch in ÖJZ 1989, 750).

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist, vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz, zurückzuweisen. Von dieser Bestimmung hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht Gebrauch gemacht. Die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind nicht stichhältig, weshalb ihrem Rekurs der Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E27369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00553.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0020OB00553_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung