Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel als unzulässig zurück. Der dagegen erhobene Rekurs ist zwar zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 751, 753; RZ 1990/118 ua), weil das Zweitgericht nicht im eigenen Rekursverfahren, sondern als "Durchlaufgericht" entschieden hat; er ist aber nicht berechtigt:
Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ist nach § 14 Abs 4 AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig ist, ist nicht vorgesehen. Es kann daher bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (JBl 1991, 254; Petrasch in ÖJZ 1989, 750).Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ist nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein Ausspruch darüber, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß nicht zulässig ist, ist nicht vorgesehen. Es kann daher bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (JBl 1991, 254; Petrasch in ÖJZ 1989, 750).
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig ist, vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz, zurückzuweisen. Von dieser Bestimmung hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht Gebrauch gemacht. Die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind nicht stichhältig, weshalb ihrem Rekurs der Erfolg zu versagen war.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist, vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz, zurückzuweisen. Von dieser Bestimmung hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht Gebrauch gemacht. Die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind nicht stichhältig, weshalb ihrem Rekurs der Erfolg zu versagen war.