Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage die Zahlung dides Betrages von S 4,4 Mio sA. Das Landesgericht Innsbruck wies diese Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, es liege ein Streit aus einem Bestandvertrag vor, für welchen nach § 49 Abs 2 Z 5 JN die Bezirksgerichte sachlich zuständig seien.Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage die Zahlung dides Betrages von S 4,4 Mio sA. Das Landesgericht Innsbruck wies diese Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, es liege ein Streit aus einem Bestandvertrag vor, für welchen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN die Bezirksgerichte sachlich zuständig seien.
Aufgrund eines Antrages des Klägers hob das Landesgericht Innsbruck seinen Beschluß auf und überwies die Sache dem nicht offenbar unzuständigen Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg (§ 230 a ZPO).Aufgrund eines Antrages des Klägers hob das Landesgericht Innsbruck seinen Beschluß auf und überwies die Sache dem nicht offenbar unzuständigen Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg (Paragraph 230, a ZPO).
Dieses Gericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Es vertrat die Ansicht, der Klagsanspruch werde nicht aus dem Bestandvertrag, sondern aus einer später geschlossenen Vereinbarung abgeleitet, so daß die Zuständigkeit nach den §§ 49 Abs 2 Z 5, 83 JN nicht gegeben sei.Dieses Gericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Es vertrat die Ansicht, der Klagsanspruch werde nicht aus dem Bestandvertrag, sondern aus einer später geschlossenen Vereinbarung abgeleitet, so daß die Zuständigkeit nach den Paragraphen 49, Absatz 2, Ziffer 5, 83, JN nicht gegeben sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, der Beschluß des Erstgerichtes stehe im Widerspruch zum klaren Wortlaut des § 230 a ZPO, der in seinem letzten Satz anordne, daß das Gericht, an das die Klage überwiesen worden sei, einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen könne, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebe. Eine derartige Unzuständigkeitseinrede sei dem Akt nicht zu entnehmen, da die Sache noch nicht einmal streitanhängig sei. Die Meinung Simottas in JBl 1988, 367, eine Bindung des überwiesenen Gerichtes bestehe nur bei prorogabler Unzuständigkeit, könne dahin gestellt bleiben, weil die Geltendmachung einer Forderung, welche vor dem Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen wäre, beim Bezirksgericht als prorogable Unzuständigkeit angesehen werde.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, der Beschluß des Erstgerichtes stehe im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Paragraph 230, a ZPO, der in seinem letzten Satz anordne, daß das Gericht, an das die Klage überwiesen worden sei, einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen könne, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebe. Eine derartige Unzuständigkeitseinrede sei dem Akt nicht zu entnehmen, da die Sache noch nicht einmal streitanhängig sei. Die Meinung Simottas in JBl 1988, 367, eine Bindung des überwiesenen Gerichtes bestehe nur bei prorogabler Unzuständigkeit, könne dahin gestellt bleiben, weil die Geltendmachung einer Forderung, welche vor dem Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen wäre, beim Bezirksgericht als prorogable Unzuständigkeit angesehen werde.
Die beklagten Parteien bekämpfen diesen Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs, in welchem sie die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes beantragen.