Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin macht im wesentlichen geltend, es solle das aufgeteilt werden, was von den Ehegatten gemeinsam geschaffen worden sei. Die Herausnahme von Unternehmen aus der Aufteilung widerspräche diesen Grundsätzen und sei auch von der Lehre kritisiert worden. Auf Grund teleologischer Reduktion sei davon auszugehen, daß Unternehmen nur dann ausgenommen seien, wenn ein Ehegatte hiezu keinen nennenswerten Beitrag geleistet habe. Die Antragstellerin habe aber durch drei Jahrzehnte hindurch an den Unternehmen mitgearbeitet. Die Billigkeitserwägungen des § 83 EheG seien zu beachten. Habe ein Ehegatte mit gemeinsamen Ersparnissen ein Unternehmen gegründet und dadurch eine Aufteilung verhindert, entspreche es der Billigkeit, diese Situation nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG zu korrigieren. Die Antragstellerin sei benachteiligt worden, der Antragsgegner hingegen bereichert. Das Rekursgericht habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt. Eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung sei nicht möglich, weil die Antragstellerin nicht Gesellschafterin, sondern formell nur Angestellte war. Ansprüche nach § 98 ABGB seien nach drei Jahren verjährt.Die Antragstellerin macht im wesentlichen geltend, es solle das aufgeteilt werden, was von den Ehegatten gemeinsam geschaffen worden sei. Die Herausnahme von Unternehmen aus der Aufteilung widerspräche diesen Grundsätzen und sei auch von der Lehre kritisiert worden. Auf Grund teleologischer Reduktion sei davon auszugehen, daß Unternehmen nur dann ausgenommen seien, wenn ein Ehegatte hiezu keinen nennenswerten Beitrag geleistet habe. Die Antragstellerin habe aber durch drei Jahrzehnte hindurch an den Unternehmen mitgearbeitet. Die Billigkeitserwägungen des Paragraph 83, EheG seien zu beachten. Habe ein Ehegatte mit gemeinsamen Ersparnissen ein Unternehmen gegründet und dadurch eine Aufteilung verhindert, entspreche es der Billigkeit, diese Situation nach Billigkeit im Sinne des Paragraph 83, EheG zu korrigieren. Die Antragstellerin sei benachteiligt worden, der Antragsgegner hingegen bereichert. Das Rekursgericht habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt. Eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung sei nicht möglich, weil die Antragstellerin nicht Gesellschafterin, sondern formell nur Angestellte war. Ansprüche nach Paragraph 98, ABGB seien nach drei Jahren verjährt.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß aufgeteilt werden soll, was die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben. Von diesem Grundsatz sind aber nach der eindeutigen Regelung des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG Unternehmen ausdrücklich ausgenommen. Die Frage, welches Schicksal Unternehmen bei der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung haben sollen, wurde schon vor Zustandekommen des Eherechtsänderungsgesetzes BGBl.1978/280 im Schrifttum erörtert, die vorgesehene Regelung wurde vielfach abgelehnt (vgl. Bydlinski in Schwind-Festschrift 40 ff mwN). Auch nach Zustandekommen des Gesetzes wurde die Regelung des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG teilweise kritisiert (Migsch in Floretta,Richtig ist, daß aufgeteilt werden soll, was die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben. Von diesem Grundsatz sind aber nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG Unternehmen ausdrücklich ausgenommen. Die Frage, welches Schicksal Unternehmen bei der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung haben sollen, wurde schon vor Zustandekommen des Eherechtsänderungsgesetzes BGBl.1978/280 im Schrifttum erörtert, die vorgesehene Regelung wurde vielfach abgelehnt vergleiche Bydlinski in Schwind-Festschrift 40 ff mwN). Auch nach Zustandekommen des Gesetzes wurde die Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG teilweise kritisiert (Migsch in Floretta,
Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 67; Honsel in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, 174 f, Schwind, Kommentar zum Österreichischen Eherecht 2 § 82 Rdz 6). Der Vorwurf der Antragstellerin, das Rekursgericht habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt, ist ungerechtfertigt, denn das Gericht hat von der gesetzlichen Regelung auszugehen. Nach dieser sind aber Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen. Der Justizausschuß war der Ansicht, auch Beiträge eines Ehegatten zur Vermögensbildung könnten eine Einbeziehung des Unternehmens in die Aufteilung nicht rechtfertigen (916 BlgNR 14.GP 14). Daß die ebenfalls durch das Eherechtsänderungsgesetz geschaffene Regelung des § 98 ABGB insbesondere wegen der kurzen Verjährungsfrist nicht ausreicht, um Benachteiligungen des anderen Ehegatten zu vermeiden, wurde im Schrifttum wiederholt hervorgehoben. Dies kann an der eindeutigen Gesetzeslage aber nichts ändern. Wohl ist nach § 83 EheG die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Wenn nichts aufzuteilen ist, weil nur ein Unternehmen vorhanden ist, können es Billigkeitserwägungen aber nicht rechtfertigen, dem Ehegatten, der Unternehmer ist, eine Leistung an den anderen Ehegatten aufzutragen. Das Gesetz bietet daher keine Möglichkeit, dem Unternehmer eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wenn kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen vorhanden ist (EFSlg 46.411, 49.024). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den Antrag, der Antragstellerin, aus den Unternehmen Geldleistungen zuzusprechen, abgewiesen, weshalb auch dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 67; Honsel in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, 174 f, Schwind, Kommentar zum Österreichischen Eherecht 2 Paragraph 82, Rdz 6). Der Vorwurf der Antragstellerin, das Rekursgericht habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt, ist ungerechtfertigt, denn das Gericht hat von der gesetzlichen Regelung auszugehen. Nach dieser sind aber Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen. Der Justizausschuß war der Ansicht, auch Beiträge eines Ehegatten zur Vermögensbildung könnten eine Einbeziehung des Unternehmens in die Aufteilung nicht rechtfertigen (916 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 14). Daß die ebenfalls durch das Eherechtsänderungsgesetz geschaffene Regelung des Paragraph 98, ABGB insbesondere wegen der kurzen Verjährungsfrist nicht ausreicht, um Benachteiligungen des anderen Ehegatten zu vermeiden, wurde im Schrifttum wiederholt hervorgehoben. Dies kann an der eindeutigen Gesetzeslage aber nichts ändern. Wohl ist nach Paragraph 83, EheG die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Wenn nichts aufzuteilen ist, weil nur ein Unternehmen vorhanden ist, können es Billigkeitserwägungen aber nicht rechtfertigen, dem Ehegatten, der Unternehmer ist, eine Leistung an den anderen Ehegatten aufzutragen. Das Gesetz bietet daher keine Möglichkeit, dem Unternehmer eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wenn kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen vorhanden ist (EFSlg 46.411, 49.024). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den Antrag, der Antragstellerin, aus den Unternehmen Geldleistungen zuzusprechen, abgewiesen, weshalb auch dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung war gemäß § 234 AußStrG nach Billigkeit vorzunehmen, Wertansätze sind daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 39.916, 42.490). Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsgegner einen Betrag von S 15.000 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer zuzusprechen.Die Kostenentscheidung war gemäß Paragraph 234, AußStrG nach Billigkeit vorzunehmen, Wertansätze sind daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 39.916, 42.490). Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsgegner einen Betrag von S 15.000 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer zuzusprechen.