Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber bringt vor, er sei alkoholkrank und deshalb zwangspensioniert worden. Seine Unterhaltsleistung müßte mit Rücksicht auf die Pension, die er 14 mal jährlich erhalte, ebenfalls mit 14 mal jährlich festgesetzt werden und nicht monatlich. Die von ihm rückzuzahlenden Kredite habe er zu einer Zeit aufgenommen, als er seine Pensionierung noch nicht habe voraussehen können. Er habe mit dem Bezirksjugendamt vereinbart, daß er bis zur endgültigen Zurückzahlung der Kredite nur S 500,-- monatlich je Kind bezahlen müsse. Nach Rückzahlung der Kredite sei er bereit, wieder den vollen Unterhaltsbetrag zu leisten.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß durch
§ 14 Abs 2 AußStrG eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen wird, soweit Verfahren und Entscheidung des Rekursgerichtes die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u.v.a.). Bekämpft der Unterhaltsberechtigte die Relation zwischen seinem Einkommen und dem ihm auferlegten Unterhaltsbetrag, so handelt es sich dabei um eine Frage der Unterhaltsbemessung (vgl. EFSlg. 44.593 u.a.). Zur Leistungsfähigkeit zählt u.a. die Frage der dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel (EFSlg. 32.539 u.a.) und damit auch die Frage, ob bestimmte Auslagen sein unterhaltspflichtiges Einkommen schmälern wie z.B. Belastungen des Unterhaltsverpflichteten mit Kreditrückzahlungen und dergleichen. Die Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu leisten, gehört ausschließlich zum Bemessungskomplex und unterliegt daher der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG (EFSlg. 44.587 u.a.).Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen wird, soweit Verfahren und Entscheidung des Rekursgerichtes die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u.v.a.). Bekämpft der Unterhaltsberechtigte die Relation zwischen seinem Einkommen und dem ihm auferlegten Unterhaltsbetrag, so handelt es sich dabei um eine Frage der Unterhaltsbemessung vergleiche EFSlg. 44.593 u.a.). Zur Leistungsfähigkeit zählt u.a. die Frage der dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel (EFSlg. 32.539 u.a.) und damit auch die Frage, ob bestimmte Auslagen sein unterhaltspflichtiges Einkommen schmälern wie z.B. Belastungen des Unterhaltsverpflichteten mit Kreditrückzahlungen und dergleichen. Die Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu leisten, gehört ausschließlich zum Bemessungskomplex und unterliegt daher der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (EFSlg. 44.587 u.a.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers lediglich als gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässige Bekämpfung der vom Rekursgericht vorgenommenen Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar, sodaß der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers lediglich als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässige Bekämpfung der vom Rekursgericht vorgenommenen Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar, sodaß der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.