Begründung:
Die Wiederaufnahmsklägerin bekämpft den Zurückweisungsbeschluß mit Rekurs. Sie hat ihn am 7. September 1955 erhoben, jedoch nicht beim Vorprozeßgericht erster Instanz, sondern beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, dessen Entscheidung sie anficht. Das Rechtsmittelklagegericht hat den Rekurs dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Das Rechtsmittel erweist sich als verspätet.
Nach dem Plenarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juni 1953, EvBl. 1953 Nr. 468, sind Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen stets bei jenem Gericht einzubringen, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist; dies auch dann, wenn im Einzelfall das Berufungsgericht des Vorprozesses die erste Entscheidung über die Rechtsmittelklage zu treffen hat (Judikat Nr. 58 neu). Der gegenständliche Rekurs hätte daher beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien erhoben werden müssen. Tatsächlich wurde er jedoch bei dem hiefür unzuständigen Gerichtshof eingebracht. Beim allein zuständigen Bezirksgericht ist er bisher nicht eingelangt und könnte diesem auch nicht mehr rechtzeitig übermittelt werden, weil die Rechtsmittelfrist inzwischen längst verstrichen ist. Der Rekurs war daher gemäß § 526 Abs. 2 ZPO. zu verwerfen (vgl. z. B. JBl. 1954 S. 122).Nach dem Plenarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juni 1953, EvBl. 1953 Nr. 468, sind Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen stets bei jenem Gericht einzubringen, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist; dies auch dann, wenn im Einzelfall das Berufungsgericht des Vorprozesses die erste Entscheidung über die Rechtsmittelklage zu treffen hat (Judikat Nr. 58 neu). Der gegenständliche Rekurs hätte daher beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien erhoben werden müssen. Tatsächlich wurde er jedoch bei dem hiefür unzuständigen Gerichtshof eingebracht. Beim allein zuständigen Bezirksgericht ist er bisher nicht eingelangt und könnte diesem auch nicht mehr rechtzeitig übermittelt werden, weil die Rechtsmittelfrist inzwischen längst verstrichen ist. Der Rekurs war daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO. zu verwerfen vergleiche z. B. JBl. 1954 S. 122).
Da der Oberste Gerichtshof gelegentlich die Meinung vertreten hat, über den Mangel einer verfehlten, gegen das Judikat Nr. 58 neu verstoßenden Rechtsmittelanbringung (beim Berufungsgericht statt beim Erstgericht des Vorprozesses) könne dann hinweggesehen werden, wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungs- als Rechtsmittelklagegerichtes - wie im gegenständlichen Fall - nicht im Wege des Erstgerichtes zugestellt worden sei (so 1 Ob 322/54, 1 Ob 624/54 und 1 Ob 429/55), muß der erkennende Senat noch hinzufügen, daß er diese Auffassung nicht zu teilen vermag. In ihrem Ergebnis führt sie nämlich, zumindest fallweise, zu jener Annahme einer wahlweisen Zuständigkeit, die das Judikat Nr. 58 neu für mit dem Gesetz unvereinbar hält und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen wissen will. Überdies kennt die gesetzliche Verteilung der funktionellen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren und damit der Zwang zur Erhebung eines jeden Rechtsmittels beim Prozeßgericht erster Instanz keine Ausnahme (§§ 465 Abs. 1, 505 Abs. 1, 520 Abs. 1 ZPO.). Im gewöhnlichen Verfahren würde daher wohl nie daran gezweifelt werden, daß eine Revision selbst dann beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen wäre, wenn das Berufungsgericht sein Urteil den Parteien ausnahmsweise nicht im Wege des Erstgerichtes, sondern unmittelbar zugestellt hätte. Das muß aber nach den Grundsätzen des Judikates Nr. 58 neu auch für alle im Rechtsmittelklageverfahren erhobenen Rechtsmittel gelten. Strittig war ja vordem nur die Frage, ob sich an der gesetzlichen Verteilung der funktionellen Zuständigkeit etwas ändern sollte, wenn das im Vorprozeß eingeschrittene Berufungsgericht als Rechtsmittelklagegericht erster Instanz zu entscheiden hat; diese Frage wurde vom Judikat Nr. 58 neu mit ausführlicher Begründung verneint. Der erkennende Senat findet daher die vorangeführte mildere Auffassung durch das Judikat Nr. 58 neu nicht gedeckt.Da der Oberste Gerichtshof gelegentlich die Meinung vertreten hat, über den Mangel einer verfehlten, gegen das Judikat Nr. 58 neu verstoßenden Rechtsmittelanbringung (beim Berufungsgericht statt beim Erstgericht des Vorprozesses) könne dann hinweggesehen werden, wenn die angefochtene Entscheidung des Berufungs- als Rechtsmittelklagegerichtes - wie im gegenständlichen Fall - nicht im Wege des Erstgerichtes zugestellt worden sei (so 1 Ob 322/54, 1 Ob 624/54 und 1 Ob 429/55), muß der erkennende Senat noch hinzufügen, daß er diese Auffassung nicht zu teilen vermag. In ihrem Ergebnis führt sie nämlich, zumindest fallweise, zu jener Annahme einer wahlweisen Zuständigkeit, die das Judikat Nr. 58 neu für mit dem Gesetz unvereinbar hält und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen wissen will. Überdies kennt die gesetzliche Verteilung der funktionellen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren und damit der Zwang zur Erhebung eines jeden Rechtsmittels beim Prozeßgericht erster Instanz keine Ausnahme (Paragraphen 465, Absatz eins, 505, Absatz eins, 520, Absatz eins, ZPO.). Im gewöhnlichen Verfahren würde daher wohl nie daran gezweifelt werden, daß eine Revision selbst dann beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen wäre, wenn das Berufungsgericht sein Urteil den Parteien ausnahmsweise nicht im Wege des Erstgerichtes, sondern unmittelbar zugestellt hätte. Das muß aber nach den Grundsätzen des Judikates Nr. 58 neu auch für alle im Rechtsmittelklageverfahren erhobenen Rechtsmittel gelten. Strittig war ja vordem nur die Frage, ob sich an der gesetzlichen Verteilung der funktionellen Zuständigkeit etwas ändern sollte, wenn das im Vorprozeß eingeschrittene Berufungsgericht als Rechtsmittelklagegericht erster Instanz zu entscheiden hat; diese Frage wurde vom Judikat Nr. 58 neu mit ausführlicher Begründung verneint. Der erkennende Senat findet daher die vorangeführte mildere Auffassung durch das Judikat Nr. 58 neu nicht gedeckt.
Zugleich hat der zweite Senat beschlossen, folgenden Rechtssatz unter Nr. 43 in das Spruchrepertorium einzutragen:
Das Judikat Nr. 58 neu findet auch dann Anwendung, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage den Parteien nicht im Wege des Erstgerichtes, sondern unmittelbar zugestellt hat.