Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 601 598 S samt 12% Zinsen seit 10. Feber 1976, und zwar Zug um Zug gegen Lieferung bestimmter Baumaterialien, die die Beklagte am 3. Dezember 1975 schriftlich bestellt habe; diese Bestellung habe die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer konzessionierten Fremdenpension gegenüber einem durch telephonische Absprache zur schriftlichen Vertragsfertigung in ihr Haus eingeladenen Vertreter der Klägerin getätigt. Das bestellte Baumaterial, das Anfang Feber 1976 hätte geliefert werden sollen, sei zum Ausbau des Pensionsbetriebes der Beklagten und nicht etwa für ihren privaten Verbrauch bestimmt gewesen. Die schriftliche Bestellung habe zwar nur der Ehemann der Beklagten unterschrieben, doch habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, daß diese Unterschrift auch für sie gelte. Die Beklagte habe am folgenden Tag ihren Rücktritt vom Vertrag offensichtlich unter Berufung auf § 60 GewO erklärt. Dieser Rücktritt sei unwirksam und die Klägerin habe ihn nicht zur Kenntnis genommen. Die Klagsforderung sei jedenfalls seit 10. Feber 1976 fällig. Da die Klägerin mit Bankkredit arbeite und 12% Zinsen zu zahlen habe, verlange sie auch von der Beklagten Zinsen in dieser Höhe aus dem Titel des Schadenersatzes.Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 601 598 S samt 12% Zinsen seit 10. Feber 1976, und zwar Zug um Zug gegen Lieferung bestimmter Baumaterialien, die die Beklagte am 3. Dezember 1975 schriftlich bestellt habe; diese Bestellung habe die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer konzessionierten Fremdenpension gegenüber einem durch telephonische Absprache zur schriftlichen Vertragsfertigung in ihr Haus eingeladenen Vertreter der Klägerin getätigt. Das bestellte Baumaterial, das Anfang Feber 1976 hätte geliefert werden sollen, sei zum Ausbau des Pensionsbetriebes der Beklagten und nicht etwa für ihren privaten Verbrauch bestimmt gewesen. Die schriftliche Bestellung habe zwar nur der Ehemann der Beklagten unterschrieben, doch habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, daß diese Unterschrift auch für sie gelte. Die Beklagte habe am folgenden Tag ihren Rücktritt vom Vertrag offensichtlich unter Berufung auf Paragraph 60, GewO erklärt. Dieser Rücktritt sei unwirksam und die Klägerin habe ihn nicht zur Kenntnis genommen. Die Klagsforderung sei jedenfalls seit 10. Feber 1976 fällig. Da die Klägerin mit Bankkredit arbeite und 12% Zinsen zu zahlen habe, verlange sie auch von der Beklagten Zinsen in dieser Höhe aus dem Titel des Schadenersatzes.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Sie sei passiv nicht legitimiert, denn der Auftrag sei nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann ohne ihre Zustimmung unterschrieben worden, abgesehen davon sei sie zulässigerweise vom Vertrag zurückgetreten. Die Voraussetzungen nach § 60 GewO seien vorgelegen. Der Vertreter der Klägerin sei ohne Aufforderung zu ihr gekommen. Zur Zeit der Auftragerteilung sei sie nicht im Besitze einer Gewerbeberechtigung gewesen. Einen - dann am 29. Juni 1976 aufrecht erledigten - antrag auf Erteilung einer Konzession zur Führung einer Frühstückspension habe sie erst im Jänner 1976 gestellt. Zur Zeit der Auftragserteilung sei sie Privatperson im Sinne des § 57 Abs. 3 GewO gewesen. Es treffe auch nicht zu, daß die Baumaterialien schon im Feber 1976 hätten ausgeliefert werden sollen. Wegen der Nicht-Lieferung habe die Klägerin Bankkredit nicht in Anspruch nehmen müssen.Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Sie sei passiv nicht legitimiert, denn der Auftrag sei nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann ohne ihre Zustimmung unterschrieben worden, abgesehen davon sei sie zulässigerweise vom Vertrag zurückgetreten. Die Voraussetzungen nach Paragraph 60, GewO seien vorgelegen. Der Vertreter der Klägerin sei ohne Aufforderung zu ihr gekommen. Zur Zeit der Auftragerteilung sei sie nicht im Besitze einer Gewerbeberechtigung gewesen. Einen - dann am 29. Juni 1976 aufrecht erledigten - antrag auf Erteilung einer Konzession zur Führung einer Frühstückspension habe sie erst im Jänner 1976 gestellt. Zur Zeit der Auftragserteilung sei sie Privatperson im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, GewO gewesen. Es treffe auch nicht zu, daß die Baumaterialien schon im Feber 1976 hätten ausgeliefert werden sollen. Wegen der Nicht-Lieferung habe die Klägerin Bankkredit nicht in Anspruch nehmen müssen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Die Klägerin betreibt in W einen Großhandel mit Baustoffen und ein Baubedarfszentrum. Die Beklagte, Ehegattin eines Landesproduktenhändlers, beabsichtigte, spätestens im Herbst 1975 eine Frühstückspension mit dem Standort in P, zu errichten. Am 9. Dezember 1975 stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft H den Antrag auf Verleihung einer gewerberechtlichen Konzession zur Führung einer Frühstückspension.
Am 3. Dezember 1975 bestellten die Beklagte und ihr Ehemann Josef W bei Josef S als Bevollmächtigtem der Klägerin Baumaterialien zum Preis von 526 162.37 S zuzüglich Umsatzsteuer. Als Liefertermin wurde vereinbart: "auf Abruf im Feber 1976". Diese Bestellung erfolgte in P und wurde vom Ehemann der Beklagten unterfertigt.
Mit Schreiben vom 4. und 5. Dezember 1975 stornierten die Beklagte und ihr Ehemann diese Bestellung unter Berufung auf § 60 GewO.Mit Schreiben vom 4. und 5. Dezember 1975 stornierten die Beklagte und ihr Ehemann diese Bestellung unter Berufung auf Paragraph 60, GewO.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 29. Juni 1976 wurde der Beklagten die Konzession für den Betrieb des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Frühstückspension erteilt. Vor dem 29. Juni 1976 war die Beklagte nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung.
Daß der Besuch des Josef S bei der Beklagten am 3. Dezember 1975 auf schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, von der Beklagten eigenhändig unterfertigte Bestellung erfolgt sei, wurde von keinem der Streitteile behauptet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Beklagte zum Rücktritt nach § 60 GewO berechtigt gewesen sei. Sie sei am 3. Dezember 1975 Privatperson im Sinne des § 57 Abs. 3 GewO gewesen, die unter Bedachtnahme auf die Verschiedenheit des Standortes der Streitteile von der Klägerin zwecks Sammlung von Bestellungen auf Waren nur auf schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, von der Beklagten eigenhändig gefertigte, ausdrücklich an die Klägerin gerichtete Aufforderung aufgesucht werden durfte. Sie habe die am 3. Dezember 1975 bestellten Baumaterialien nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebraucht. Die Bestellung von Baumaterialien für die zu errichtende Frühstückspension sollte der Beklagten erst die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Frühstückspension, sohin für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit schaffen. Am 3. Dezember 1975 habe nach menschlichem Ermessen noch nicht vorausgesehen werden können, ob es zu dem Betrieb der Frühstückspension überhaupt kommen werde. Die Beklagte habe demzufolge die gegenständliche Bestellung gar nicht zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit machen können. Für die Klägerin sei sie daher in Ansehung der bestellten Baumaterialien jedenfalls Endverbraucherin gewesen. Zur gewerbsmäßigen Weiterveräußerung seien die von der Klägerin bestellten Materialien jedenfalls nicht bestimmt gewesen. Die Bestellung dieser Materialien sei auch nicht etwa im Rahmen eines bereits bestehenden oder allenfalls unmittelbar darauf zu eröffnenden Gewerbebetriebes erfolgt.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Beklagte zum Rücktritt nach Paragraph 60, GewO berechtigt gewesen sei. Sie sei am 3. Dezember 1975 Privatperson im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, GewO gewesen, die unter Bedachtnahme auf die Verschiedenheit des Standortes der Streitteile von der Klägerin zwecks Sammlung von Bestellungen auf Waren nur auf schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, von der Beklagten eigenhändig gefertigte, ausdrücklich an die Klägerin gerichtete Aufforderung aufgesucht werden durfte. Sie habe die am 3. Dezember 1975 bestellten Baumaterialien nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebraucht. Die Bestellung von Baumaterialien für die zu errichtende Frühstückspension sollte der Beklagten erst die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Frühstückspension, sohin für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit schaffen. Am 3. Dezember 1975 habe nach menschlichem Ermessen noch nicht vorausgesehen werden können, ob es zu dem Betrieb der Frühstückspension überhaupt kommen werde. Die Beklagte habe demzufolge die gegenständliche Bestellung gar nicht zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit machen können. Für die Klägerin sei sie daher in Ansehung der bestellten Baumaterialien jedenfalls Endverbraucherin gewesen. Zur gewerbsmäßigen Weiterveräußerung seien die von der Klägerin bestellten Materialien jedenfalls nicht bestimmt gewesen. Die Bestellung dieser Materialien sei auch nicht etwa im Rahmen eines bereits bestehenden oder allenfalls unmittelbar darauf zu eröffnenden Gewerbebetriebes erfolgt.
Die Aufnahme der Bestellung vom 3. Dezember 1975 durch Josef S habe somit § 57 Abs. 3 GewO widersprochen, welche Bestimmung mit § 59 Abs. 1 Z. 3 GewO korrespondiere. Die Beklagte könne daher die Schutzbestimmung des § 60 GewO in Anspruch nehmen. Der rechtzeitig erklärte Widerruf führe zur Abweisung des Klagebegehrens.Die Aufnahme der Bestellung vom 3. Dezember 1975 durch Josef S habe somit Paragraph 57, Absatz 3, GewO widersprochen, welche Bestimmung mit Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, GewO korrespondiere. Die Beklagte könne daher die Schutzbestimmung des Paragraph 60, GewO in Anspruch nehmen. Der rechtzeitig erklärte Widerruf führe zur Abweisung des Klagebegehrens.
Zur Frage der Passivlegitimation führte das Erstgericht aus, diese sei gegeben, weil die Beklagte im Stornoschreiben auf einen Mangel der Vertretungsmacht ihres Ehegatten nicht hingewiesen, sondern sich mit seinem Verhalten identifiziert habe. Dies genüge, um eine stillschweigende Bevollmächtigung anzunehmen.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, beurteilte das Verfahren als mangelfrei und folgte dem Erstgericht auch in der rechtlichen Beurteilung. In Erwiderung auf das Berufungsvorbringen führte es dazu noch aus, daß es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites unwesentlich sei, ob die Beklagte schon seit 1961 im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung bis zu 10 Personen beherbergt habe. Nach § 2 Abs. 1 Z. 9 GewO seien die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen. In diesem Zusammenhang bestimme die B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444/1974, in ihrem Art. III, daß zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG nicht die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten gehört. Als Person im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO hätte die Beklagte nur qualifiziert werden können, wenn sie die von ihr bestellten Baumaterialien für die Ausübung einer bereits bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt hätte. Das sei aber, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, nicht der Fall gewesen.Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, beurteilte das Verfahren als mangelfrei und folgte dem Erstgericht auch in der rechtlichen Beurteilung. In Erwiderung auf das Berufungsvorbringen führte es dazu noch aus, daß es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites unwesentlich sei, ob die Beklagte schon seit 1961 im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung bis zu 10 Personen beherbergt habe. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO seien die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen. In diesem Zusammenhang bestimme die B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt 444 aus 1974,, in ihrem Artikel römisch drei,, daß zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG nicht die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten gehört. Als Person im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, GewO hätte die Beklagte nur qualifiziert werden können, wenn sie die von ihr bestellten Baumaterialien für die Ausübung einer bereits bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt hätte. Das sei aber, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, nicht der Fall gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.