Der Revisionsrekurs ist aus nachstehenden Gründen zulässig und im Ergebnis auch gerechtfertigt:
Der Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 2 AußStrG hinsichtlich Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche findet vorliegendenfalls nicht Anwendung, weil die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen - hier der Prozessfähigkeit der Unterhaltspflichtigen - nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Unterhaltsbemessung gehört. Soweit sich der Revisionsrekurs auch auf den letztgenannten Fragenkomplex bezieht, könnte hierauf demgemäß allerdings nicht eingegangen werden. Eine weitere Rechtsmittelbeschränkung liegt nach den hier allein maßgebenden Bestimmungen des Außerstreitgesetzes - § 6 Abs 3 ZPO ist daher nicht anzuwenden - nicht vor.Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG hinsichtlich Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche findet vorliegendenfalls nicht Anwendung, weil die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen - hier der Prozessfähigkeit der Unterhaltspflichtigen - nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Unterhaltsbemessung gehört. Soweit sich der Revisionsrekurs auch auf den letztgenannten Fragenkomplex bezieht, könnte hierauf demgemäß allerdings nicht eingegangen werden. Eine weitere Rechtsmittelbeschränkung liegt nach den hier allein maßgebenden Bestimmungen des Außerstreitgesetzes - Paragraph 6, Absatz 3, ZPO ist daher nicht anzuwenden - nicht vor.
Das Rekursgericht hatte vorliegendenfalls nicht nur im Sinne des gemäß § 10 AußStrG zulässigen Neuvorbringens im Rekurs der Mutter, sondern auch von Amts wegen auf die Frage ihrer Handlungsfähigkeit vor Gericht einzugehen, weil es gemäß § 2 AußStrG jedem Gerichte obliegt, für die Einhaltung eines gültigen Verfahrens zu sorgen und Verstöße gegen das grundsätzliche Erfordernis der Prozessfähigkeit - im Außerstreitverfahren erscheint lediglich in Ausnahmefällen selbständiges prozessuales Handeln pflegebefohlener Personen zulässig (vgl MGA AußStrG2 Anm 3 zu § 2; Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 59) - in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen.Das Rekursgericht hatte vorliegendenfalls nicht nur im Sinne des gemäß Paragraph 10, AußStrG zulässigen Neuvorbringens im Rekurs der Mutter, sondern auch von Amts wegen auf die Frage ihrer Handlungsfähigkeit vor Gericht einzugehen, weil es gemäß Paragraph 2, AußStrG jedem Gerichte obliegt, für die Einhaltung eines gültigen Verfahrens zu sorgen und Verstöße gegen das grundsätzliche Erfordernis der Prozessfähigkeit - im Außerstreitverfahren erscheint lediglich in Ausnahmefällen selbständiges prozessuales Handeln pflegebefohlener Personen zulässig vergleiche MGA AußStrG2 Anmerkung 3, zu Paragraph 2,; Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 59) - in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen.
Nach ständiger Judikatur ist der Nichtigkeitsbegriff im Außerstreitverfahren der Zivilprozessordnung zu entnehmen und daher § 477 ZPO sinngemäß anzuwenden. Der zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO führende Mangel der gesetzlichen Vertretung bzw der Prozessfähigkeit (§§ 1, 6 Abs 1 ZPO) kann auch im Außerstreitverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 2 ZPO behoben und damit dieser Nichtigkeitsgrund abgewendet werden (6 Ob 128/61; 7 Ob 555/78 ua). Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rekursgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung iSd § 6 Abs 2 ZPO selbst vorzunehmen (Fasching II Anm 9 und 11 zu § 6; EvBl 1975/108; 1968/28). Es darf die Sache also nicht zu diesem Zwecke an das Prozessgericht zurückverweisen, sondern muss selbst die notwendigen Aufträge erteilten und nach deren Durchführung aufgrund des ergänzten Verfahrens erkennen (Fasching aaO Anm 9; JBl 1971, 195).Nach ständiger Judikatur ist der Nichtigkeitsbegriff im Außerstreitverfahren der Zivilprozessordnung zu entnehmen und daher Paragraph 477, ZPO sinngemäß anzuwenden. Der zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO führende Mangel der gesetzlichen Vertretung bzw der Prozessfähigkeit (Paragraphen eins, 6, Absatz eins, ZPO) kann auch im Außerstreitverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO behoben und damit dieser Nichtigkeitsgrund abgewendet werden (6 Ob 128/61; 7 Ob 555/78 ua). Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rekursgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO selbst vorzunehmen (Fasching römisch zwei Anmerkung 9, und 11 zu Paragraph 6,; EvBl 1975/108; 1968/28). Es darf die Sache also nicht zu diesem Zwecke an das Prozessgericht zurückverweisen, sondern muss selbst die notwendigen Aufträge erteilten und nach deren Durchführung aufgrund des ergänzten Verfahrens erkennen (Fasching aaO Anmerkung 9, ; JBl 1971, 195).
Hielt das Rekursgericht vorliegendenfalls die Frage der Prozessfähigkeit der Mutter für klärungsbedürftig, so durfte es die entsprechende Klärung demgemäß nicht dem Erstgericht übertragen, sondern hatte diese sowie eine allenfalls erforderliche Sanierung des Verfahrens selbst in die Wege zu leiten und erst anschließend über den Rekurs der Mutter zu erkennen. In Widerspruch hiezu hat es jedoch über deren Rekurs sogleich und damit über ein Rechtsmittel entschieden, zu dessen Einbringung seiner Ansicht nach die Mutter allenfalls gar nicht befugt war, in welchem Falle die Entscheidung hierüber aber offenkundig mit Nichtigkeit bedroht wäre.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluss somit aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und eines allfälligen Sanierungsversuchs aufzutragen.