Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionwerberin führt "zur unrichtigen Beurteilung einer Frage des Verfahrensrechtes" aus, die Beweiswürdigung sei zwar irrevisibel, davon zu trennen sei aber die Frage, ob das Erstgericht die Feststellungen über die Wiedereröffnung des Lokals ohne weiteres habe treffen dürfen. Es sei kein entsprechendes Vorbringen erstattet worden, diese Frage hätte jedenfalls mit den Parteien erörtert werden müssen.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden, weil "überschießende Beweisergebnisse" zu berücksichtigen sind (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 661 mit weiteren Nachweisen). Ob es notwendig gewesen wäre, diese Beweisergebnisse mit den Parteien zu erörtern (vgl. Fasching aaO, Rdz 899), ist hier nicht zu prüfen. Es könnte nämlich höchstens ein Mangel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, der nach ständiger Rechtsprechung in der nächsthöheren Instanz, also vom Berufungsgericht, hätte wahrgenommen werden können, der in der Revision aber nicht mehr neuerlich gerügt werden kann (EFSlg.44.102 uva).Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden, weil "überschießende Beweisergebnisse" zu berücksichtigen sind vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 661 mit weiteren Nachweisen). Ob es notwendig gewesen wäre, diese Beweisergebnisse mit den Parteien zu erörtern vergleiche Fasching aaO, Rdz 899), ist hier nicht zu prüfen. Es könnte nämlich höchstens ein Mangel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, der nach ständiger Rechtsprechung in der nächsthöheren Instanz, also vom Berufungsgericht, hätte wahrgenommen werden können, der in der Revision aber nicht mehr neuerlich gerügt werden kann (EFSlg.44.102 uva).
Die Meinung der Revisionswerberin, es habe sich um keine Geschäftsraummiete, sondern um die Verpachtung eines lebenden Unternehmens gehandelt, ist wohl richtig, dies wurde jedoch weder von der Beklagten noch von den Vorinstanzen bestritten. Auf diese Revisionsausführungen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Klägerin der Beklagten den in Wien 10., Keplergasse 22 betriebenen Friseursalon verpachtete. Nicht zweifelhaft ist ebenfalls, daß das in Wien 10., Keplergasse 22, betriebene Friseurunternehmen, das der Beklagten verpachtet wurde, Eigentum der Klägerin ist. Entscheidend ist allein, ob dieses Unternehmen mit jenem, das die Beklagte nun in Wien 10., Laxenburgerstraße 39 betreibt, identisch ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Klägerin gemäß § 1 des Pachtvertrages der Beklagten "den gesamten Friseursalon in Keplergasse 22, 1100 Wien, mit der gesamten bestehenden Einrichtung verpachtete". Es handelte sich um ein - wenn auch zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages nicht florierendes - lebendes Unternehmen, zu welchem auch ein gewisser Kundenstock gehörte, der allerdings wegen des ungünstigen Geschäftsganges sehr klein war und daher auf den Firmenwert keinen großen Einfluß haben konnte. Die Ausführungen der Vorinstanzen, Gegenstand des Pachtvertrages sei in erster Linie das Betriebsobjekt gewesen, sind daher zu billigen. Das Betriebsobjekt, nämlich das Geschäftslokal und die Einrichtung des Friseurunternehmens, dessen Herausgabe die Klägerin begehrt, ist aber von jenem, das Gegenstand des Pachtvertrages war, verschieden. Die Ansicht der Revisionswerberin, der Standort sei der gleiche, weil sich das neue Lokal in der Nähe des alten befindet, kann nicht geteilt werden. Die Beklagte betreibt nun an einem anderen Standort in einem von ihr gemieteten und eingerichteten Lokal ein Friseurunternehmen. Daß sie den Kundenstock des gepachteten Unternehmens dem neu eröffneten Friseurunternehmen zuführte, hatte nicht die Folge, daß beide Unternehmen identisch sind und die Klägerin daher Eigentümerin des in Wien 10., Laxenburgerstraße 39 betriebenen Unternehmens wurde. Ob die Klägerin daraus, daß die Beklagte während des aufrechten Pachtverhältnisses das gepachtete Unternehmen eine Zeitlang überhaupt stillegte und dann nur in sehr eingeschränktem Umfang betrieb, sowie daraus, daß die Beklagte die Kunden abwarb, Ersatzansprüche ableiten kann, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Eigentum an dem von der Beklagten nun in Wien 10., Laxenburgerstraße Nr.39 geführten Betrieb hat die Klägerin durch diese Handlungsweise der Beklagten nämlich nicht erworben. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich nicht um die Übersiedlung des ihr gehörenden Unternehmens, vielmehr eröffnete die Beklagte an einem anderen Standort ein neues Unternehmen. Den Revisionsausführungen, bei Übersiedlung eines Unternehmens mit Zustimmung des Verpächters bleibe der Verpächter jedenfalls Eigentümer des Unternehmens, die Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des in der Laxenburgerstraße 39 betriebenen Unternehmens, führe dazu, daß der ungetreue Pächter bessergestellt sei als der vertragstreue, ist entgegenzuhalten, daß der Verpächter gegen einen nicht vertragsgetreu handelnden Pächter aus dem Pachtvertrag Ersatzansprüche ableiten kann. Der Umstand, daß ein Pächter während des aufrechten Pachtverhältnisses in der Nähe ein gleichartiges neues Unternehmen eröffnet und für das Unternehmen des Verpächters eine beträchtliche Konkurrenz bildet, führt aber nicht dazu, daß der Verpächter Eigentümer des neuen Unternehmens wird. Die Meinung der Revisionswerberin, es habe sich um keine Geschäftsraummiete, sondern um die Verpachtung eines lebenden Unternehmens gehandelt, ist wohl richtig, dies wurde jedoch weder von der Beklagten noch von den Vorinstanzen bestritten. Auf diese Revisionsausführungen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Klägerin der Beklagten den in Wien 10., Keplergasse 22 betriebenen Friseursalon verpachtete. Nicht zweifelhaft ist ebenfalls, daß das in Wien 10., Keplergasse 22, betriebene Friseurunternehmen, das der Beklagten verpachtet wurde, Eigentum der Klägerin ist. Entscheidend ist allein, ob dieses Unternehmen mit jenem, das die Beklagte nun in Wien 10., Laxenburgerstraße 39 betreibt, identisch ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Klägerin gemäß Paragraph eins, des Pachtvertrages der Beklagten "den gesamten Friseursalon in Keplergasse 22, 1100 Wien, mit der gesamten bestehenden Einrichtung verpachtete". Es handelte sich um ein - wenn auch zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages nicht florierendes - lebendes Unternehmen, zu welchem auch ein gewisser Kundenstock gehörte, der allerdings wegen des ungünstigen Geschäftsganges sehr klein war und daher auf den Firmenwert keinen großen Einfluß haben konnte. Die Ausführungen der Vorinstanzen, Gegenstand des Pachtvertrages sei in erster Linie das Betriebsobjekt gewesen, sind daher zu billigen. Das Betriebsobjekt, nämlich das Geschäftslokal und die Einrichtung des Friseurunternehmens, dessen Herausgabe die Klägerin begehrt, ist aber von jenem, das Gegenstand des Pachtvertrages war, verschieden. Die Ansicht der Revisionswerberin, der Standort sei der gleiche, weil sich das neue Lokal in der Nähe des alten befindet, kann nicht geteilt werden. Die Beklagte betreibt nun an einem anderen Standort in einem von ihr gemieteten und eingerichteten Lokal ein Friseurunternehmen. Daß sie den Kundenstock des gepachteten Unternehmens dem neu eröffneten Friseurunternehmen zuführte, hatte nicht die Folge, daß beide Unternehmen identisch sind und die Klägerin daher Eigentümerin des in Wien 10., Laxenburgerstraße 39 betriebenen Unternehmens wurde. Ob die Klägerin daraus, daß die Beklagte während des aufrechten Pachtverhältnisses das gepachtete Unternehmen eine Zeitlang überhaupt stillegte und dann nur in sehr eingeschränktem Umfang betrieb, sowie daraus, daß die Beklagte die Kunden abwarb, Ersatzansprüche ableiten kann, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Eigentum an dem von der Beklagten nun in Wien 10., Laxenburgerstraße Nr.39 geführten Betrieb hat die Klägerin durch diese Handlungsweise der Beklagten nämlich nicht erworben. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich nicht um die Übersiedlung des ihr gehörenden Unternehmens, vielmehr eröffnete die Beklagte an einem anderen Standort ein neues Unternehmen. Den Revisionsausführungen, bei Übersiedlung eines Unternehmens mit Zustimmung des Verpächters bleibe der Verpächter jedenfalls Eigentümer des Unternehmens, die Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des in der Laxenburgerstraße 39 betriebenen Unternehmens, führe dazu, daß der ungetreue Pächter bessergestellt sei als der vertragstreue, ist entgegenzuhalten, daß der Verpächter gegen einen nicht vertragsgetreu handelnden Pächter aus dem Pachtvertrag Ersatzansprüche ableiten kann. Der Umstand, daß ein Pächter während des aufrechten Pachtverhältnisses in der Nähe ein gleichartiges neues Unternehmen eröffnet und für das Unternehmen des Verpächters eine beträchtliche Konkurrenz bildet, führt aber nicht dazu, daß der Verpächter Eigentümer des neuen Unternehmens wird.
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.