Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Den zwei Kindern wurden Titelvorschüsse gewährt. Gemäß § 18 Abs 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse für längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren, wenn 1. dies das Kind ....... beantragt und 2. keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, weiter gegeben sind. Nach Abs. 2 leg.cit. ist die Weitergewährung zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden. Im vorliegenden Fall sind die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse (§ 18 Abs 1 UVG) unstrittig vorhanden, zu prüfen bleibt nur die Frage, ob der spezielle Versagungsgrund des § 18 Abs 2 UVG vorliegt. Dazu hat das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß in der Judikatur von Gerichten zweiter Instanz sehr kasuistisch ausgerichtete Auffassungen darüber bestehen, was unter "Wahrscheinlichkeit" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu verstehen sei (vgl. etwa EFSlg. 54.797 mit EFSlg. 60.553). Im Kommentar von Knoll, UVG in ÖA Rz 10 zu § 18 findet sich lediglich der Hinweis, daß die Judikatur für die Annahme der "Wahrscheinlichkeit" den Nachweis einer Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht als gegeben angenommen habe. Eine Auskleidung des Begriffes "Wahrscheinlichkeit" wird nicht gegeben.Den zwei Kindern wurden Titelvorschüsse gewährt. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse für längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren, wenn 1. dies das Kind ....... beantragt und 2. keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, weiter gegeben sind. Nach Absatz 2, leg.cit. ist die Weitergewährung zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden. Im vorliegenden Fall sind die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse (Paragraph 18, Absatz eins, UVG) unstrittig vorhanden, zu prüfen bleibt nur die Frage, ob der spezielle Versagungsgrund des Paragraph 18, Absatz 2, UVG vorliegt. Dazu hat das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß in der Judikatur von Gerichten zweiter Instanz sehr kasuistisch ausgerichtete Auffassungen darüber bestehen, was unter "Wahrscheinlichkeit" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu verstehen sei vergleiche etwa EFSlg. 54.797 mit EFSlg. 60.553). Im Kommentar von Knoll, UVG in ÖA Rz 10 zu Paragraph 18, findet sich lediglich der Hinweis, daß die Judikatur für die Annahme der "Wahrscheinlichkeit" den Nachweis einer Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht als gegeben angenommen habe. Eine Auskleidung des Begriffes "Wahrscheinlichkeit" wird nicht gegeben.
Es liegt aber auf der Hand, daß die Gerichte nur dann zu einer sinnvollen Auslegung der Frage, ob der Eingang der Unterhaltsbeiträge im Sinne der genannten Bestimmung wahrscheinlich ist, gelangen können, wenn sie alle jene Umstände erheben, die für die Beurteilung als maßgeblich in Betracht kommen. Dies hat das Rekursgericht im vorliegenden Fall auch getan. Es hat festgestellt, daß der Wohnsitz des Unterhaltsschuldners in der Bundesrepublik Deutschland einwandfrei bekannt ist, daß dieser einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, daß er - wenn auch unregelmäßig - im relevanten Zeitraum insgesamt Zahlungen geleistet hat, die den von ihm nach dem Unterhaltstitel zu erbringenden laufenden Unterhalt für beide Kinder voll abdeckten und daß nach dem Bericht des deutschen Institutes für Vormundschaftswesen die volle Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeiträge vom Unterhaltsschuldners erwartet werden kann. Wenn nun das Gericht zweiter Instanz aus diesem Sachverhaltsbild auf Grund der im Einzelfall sorgfältigen Zusammenfassung aller Komponenten den Schluß zog, die Hereinbringung der Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 18 Abs 2 UVG sei wahrscheinlich, hat es damit eine auf den Einzelfall abgestimmte Entscheidung getroffen, die zwar Gelegenheit gibt, auf die dazu erforderliche sorgfältige Stoffsammlung zu verweisen, deren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (bei Vorliegen dieser Voraussetzungen) aber mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht stattzufinden hat.Es liegt aber auf der Hand, daß die Gerichte nur dann zu einer sinnvollen Auslegung der Frage, ob der Eingang der Unterhaltsbeiträge im Sinne der genannten Bestimmung wahrscheinlich ist, gelangen können, wenn sie alle jene Umstände erheben, die für die Beurteilung als maßgeblich in Betracht kommen. Dies hat das Rekursgericht im vorliegenden Fall auch getan. Es hat festgestellt, daß der Wohnsitz des Unterhaltsschuldners in der Bundesrepublik Deutschland einwandfrei bekannt ist, daß dieser einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, daß er - wenn auch unregelmäßig - im relevanten Zeitraum insgesamt Zahlungen geleistet hat, die den von ihm nach dem Unterhaltstitel zu erbringenden laufenden Unterhalt für beide Kinder voll abdeckten und daß nach dem Bericht des deutschen Institutes für Vormundschaftswesen die volle Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeiträge vom Unterhaltsschuldners erwartet werden kann. Wenn nun das Gericht zweiter Instanz aus diesem Sachverhaltsbild auf Grund der im Einzelfall sorgfältigen Zusammenfassung aller Komponenten den Schluß zog, die Hereinbringung der Unterhaltsbeiträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, UVG sei wahrscheinlich, hat es damit eine auf den Einzelfall abgestimmte Entscheidung getroffen, die zwar Gelegenheit gibt, auf die dazu erforderliche sorgfältige Stoffsammlung zu verweisen, deren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (bei Vorliegen dieser Voraussetzungen) aber mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht stattzufinden hat.
Demgemäß war der Revisionsrekurs unter Anwendung des § 16 Abs 3 AußStrG und des § 508a ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Demgemäß war der Revisionsrekurs unter Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG und des Paragraph 508 a, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.