Der Revisionsrekurs ist wohl zulässig, weil zu der hier zu beurteilenden Frage noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, er ist aber nicht berechtigt.
Im Revisionsrekurs wird die Ansicht vertreten, die vom Rekursgericht zitierten Gesetzesmaterialien seien vom Gesetzestext des § 182 nicht gedeckt. Es sei auch unrichtig, daß die Verwandten des Annehmenden durch die Zuerkennung eines Erbrechtes an das Wahlkind in unbilliger Weise gebunden werden, weil das Gesetz jedenfalls die Möglichkeit gebe, im Wege rechtsgeschäftlicher Erklärungen über das Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Warum bei einem Wahlkind eine solche Bindung gesehen werde, bei einem leiblichen Kind jedoch nicht, ergebe sich nicht aus den Gesetzesmaterialien. Es gebe keinen gerechtfertigten Grund, warum die Verwandten des Annehmenden zwar die leiblichen Kinder zu respektieren hätten, die Entscheidung ein Wahlkind anzunehmen, für sie jedoch vom Gesetz her unbeachtlich sein sollte. Wenn § 182 Abs 1 ABGB von einer Gleichstellung des Wahlkindes mit dem ehelichen Kind ausgehe, und hier auf den Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und das Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen anderseits verweise, so ergebe sich daraus unmittelbar noch kein Hinweis, daß das Wahlkind gegenüber den Verwandten des Annehmenden diskriminiert werden sollte. Die Regelung des § 1754 BGB, die dem Wahlkind ein Erbrecht auch gegenüber den Aszendenten des Erblassers einräume, sei für Österreich insoweit relevant, als auch § 182 Abs 1 ABGB von der Einräumung einer gleichen Rechtstellung zwischen Wahl- und leiblichen Kindern spreche. Schließlich seien auch wirtschaftliche Motive einer Adoption zu berücksichtigen, wonach grundsätzlich die Wahlkinder aus ärmeren Schichten stammten und die annehmenden Ehegatten vermögenden Kreisen angehörten. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Stellung des Wahlkindes nur im Hinblick auf die Wahleltern und deren Nachkommen der des leiblichen Kindes bzw ehelichen Kindes anzugleichen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Revisionsrekurswerberin im frühen Kindesalter adoptiert worden sei und man daher tatsächlich von einem "Wahlkind" sprechen könne.Im Revisionsrekurs wird die Ansicht vertreten, die vom Rekursgericht zitierten Gesetzesmaterialien seien vom Gesetzestext des Paragraph 182, nicht gedeckt. Es sei auch unrichtig, daß die Verwandten des Annehmenden durch die Zuerkennung eines Erbrechtes an das Wahlkind in unbilliger Weise gebunden werden, weil das Gesetz jedenfalls die Möglichkeit gebe, im Wege rechtsgeschäftlicher Erklärungen über das Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Warum bei einem Wahlkind eine solche Bindung gesehen werde, bei einem leiblichen Kind jedoch nicht, ergebe sich nicht aus den Gesetzesmaterialien. Es gebe keinen gerechtfertigten Grund, warum die Verwandten des Annehmenden zwar die leiblichen Kinder zu respektieren hätten, die Entscheidung ein Wahlkind anzunehmen, für sie jedoch vom Gesetz her unbeachtlich sein sollte. Wenn Paragraph 182, Absatz eins, ABGB von einer Gleichstellung des Wahlkindes mit dem ehelichen Kind ausgehe, und hier auf den Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und das Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen anderseits verweise, so ergebe sich daraus unmittelbar noch kein Hinweis, daß das Wahlkind gegenüber den Verwandten des Annehmenden diskriminiert werden sollte. Die Regelung des Paragraph 1754, BGB, die dem Wahlkind ein Erbrecht auch gegenüber den Aszendenten des Erblassers einräume, sei für Österreich insoweit relevant, als auch Paragraph 182, Absatz eins, ABGB von der Einräumung einer gleichen Rechtstellung zwischen Wahl- und leiblichen Kindern spreche. Schließlich seien auch wirtschaftliche Motive einer Adoption zu berücksichtigen, wonach grundsätzlich die Wahlkinder aus ärmeren Schichten stammten und die annehmenden Ehegatten vermögenden Kreisen angehörten. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Stellung des Wahlkindes nur im Hinblick auf die Wahleltern und deren Nachkommen der des leiblichen Kindes bzw ehelichen Kindes anzugleichen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Revisionsrekurswerberin im frühen Kindesalter adoptiert worden sei und man daher tatsächlich von einem "Wahlkind" sprechen könne.
Sollte jedoch § 182 Abs 1 ABGB im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes ausgelegt werden, so sei diese Bestimmung verfassungswidrig, weil sie mit Art 7 B-VG nicht im Einklang stehe; im Falle einer derartigen Auslegung werde gegen den Grundsatz verstoßen, daß das Vorrecht der Geburt ausgeschlossen sei. Art 7 B-VG entspreche der Regelung des Art 3 Abs 3 GG (Bonner Grundgesetz), wonach niemand nach seiner Abstammung benachteiligt und bevorzugt werden dürfe. Dem trage die Regelung des § 1754 BGB Rechnung. Im Zuge der europäischen Integration sei ein gemeinsames Verständnis des in den Verfassungsrechtsordnungen demokratischer rechtsstaatlicher Staaten verankerten Gleichheitsgrundsatzes und seiner Anwendung geboten.Sollte jedoch Paragraph 182, Absatz eins, ABGB im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes ausgelegt werden, so sei diese Bestimmung verfassungswidrig, weil sie mit Artikel 7, B-VG nicht im Einklang stehe; im Falle einer derartigen Auslegung werde gegen den Grundsatz verstoßen, daß das Vorrecht der Geburt ausgeschlossen sei. Artikel 7, B-VG entspreche der Regelung des Artikel 3, Absatz 3, GG (Bonner Grundgesetz), wonach niemand nach seiner Abstammung benachteiligt und bevorzugt werden dürfe. Dem trage die Regelung des Paragraph 1754, BGB Rechnung. Im Zuge der europäischen Integration sei ein gemeinsames Verständnis des in den Verfassungsrechtsordnungen demokratischer rechtsstaatlicher Staaten verankerten Gleichheitsgrundsatzes und seiner Anwendung geboten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 182 Abs 1 ABGB entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden. Schon eine einfache Wortinterpretation dieser Bestimmung ergibt, daß das Adoptionsverhältnis nicht mehr die Eltern des Annehmenden und deren Verwandte in der Seitenlinie oder in der aufsteigenden Linie erfaßt. Diese schon im Wortlaut des Gesetzes gegründete Auffassung steht mit der (vom Rekursgericht zutreffend zitierten) Absicht des Gesetzgebers im Einklang, sie entspricht auch der einhelligen Auffassung der Lehre (siehe neben den schon vom Rekursgericht zitierten Belegstellen weiters auch Schwimann/Schlemmer, ABGB, Rz 1 zu § 182 b; Pichler in Rummel2, Rz 4 zu § 182 b; Koziol-Welser II9, 305). Es trifft zwar zu, daß durch § 182 Abs 1 ABGB grundsätzlich die Wahlkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, dies gilt aber nur zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen anderseits. Alle Argumente des Revisionsrekurses müssen an dem klaren Gesetzeswortlaut des § 182 Abs 1 ABGB scheitern. Daß in der Bundesrepublik Deutschland eine andere Regelung besteht, hat für die Entscheidung dieses Rechtsstreites keine Bedeutung.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ABGB entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden. Schon eine einfache Wortinterpretation dieser Bestimmung ergibt, daß das Adoptionsverhältnis nicht mehr die Eltern des Annehmenden und deren Verwandte in der Seitenlinie oder in der aufsteigenden Linie erfaßt. Diese schon im Wortlaut des Gesetzes gegründete Auffassung steht mit der (vom Rekursgericht zutreffend zitierten) Absicht des Gesetzgebers im Einklang, sie entspricht auch der einhelligen Auffassung der Lehre (siehe neben den schon vom Rekursgericht zitierten Belegstellen weiters auch Schwimann/Schlemmer, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 182, b; Pichler in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 182, b; Koziol-Welser II9, 305). Es trifft zwar zu, daß durch Paragraph 182, Absatz eins, ABGB grundsätzlich die Wahlkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, dies gilt aber nur zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen anderseits. Alle Argumente des Revisionsrekurses müssen an dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 182, Absatz eins, ABGB scheitern. Daß in der Bundesrepublik Deutschland eine andere Regelung besteht, hat für die Entscheidung dieses Rechtsstreites keine Bedeutung.
Es bestehen auch gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 182 Abs 1 ABGB im Hinblick auf Art 7 B-VG keine Bedenken. Das Verbot der Einräumung von Vorrechten mit Rücksicht auf Geburt und Stand richtet sich insbesondere gegen den Adel, der bereits durch das Gesetz vom 3.4.1919, StGBl 211 aufgehoben wurde (Adamovich-Funk, Öster.Verfassungsrecht3, 382). Im übrigen ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen (Walter-Mayer, Grundriß des österr.Bundesverfassungsrechts7, Rz 1347). Der ungleichen Behandlung des Erbrechtes von leiblichen Kindern und Wahlkindern liegen auch ungleiche Tatbestände zugrunde; während nämlich im einen Fall die Beziehung zu den Eltern durch die Geburt (bzw Zeugung) begründet wird, wird im anderen Fall die Beziehung zu den Wahleltern durch Vertrag begründet. Wenn der Gesetzgeber daraus verschiedene Rechtsfolgen abgeleitet hat, dann ist dies unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht bedenklich.Es bestehen auch gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 182, Absatz eins, ABGB im Hinblick auf Artikel 7, B-VG keine Bedenken. Das Verbot der Einräumung von Vorrechten mit Rücksicht auf Geburt und Stand richtet sich insbesondere gegen den Adel, der bereits durch das Gesetz vom 3.4.1919, StGBl 211 aufgehoben wurde (Adamovich-Funk, Öster.Verfassungsrecht3, 382). Im übrigen ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen (Walter-Mayer, Grundriß des österr.Bundesverfassungsrechts7, Rz 1347). Der ungleichen Behandlung des Erbrechtes von leiblichen Kindern und Wahlkindern liegen auch ungleiche Tatbestände zugrunde; während nämlich im einen Fall die Beziehung zu den Eltern durch die Geburt (bzw Zeugung) begründet wird, wird im anderen Fall die Beziehung zu den Wahleltern durch Vertrag begründet. Wenn der Gesetzgeber daraus verschiedene Rechtsfolgen abgeleitet hat, dann ist dies unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht bedenklich.
Dem unberechtigten Rechtsmittel war sohin ein Erfolg zu versagen.