Die Revision ist zulässig, weil der hier zu entscheidenden Frage erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil der hier zu entscheidenden Frage erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, sie sei nicht bereichert, weil sie den Betrag weitergeleitet habe. Sie sei gutgläubig gewesen; aus der Tatsache, daß die Mutter unterschrieben habe, gehe nicht hervor, daß der Kläger minderjährig sei. Die Mutter hätte auch für einen volljährigen, etwa ortsabwesenden Sohn unterschreiben können. Darüber hinaus sei der Beklagten nicht bekannt, daß die Mutter tatsächlich über Mündelvermögen verfügt habe. Es komme in solchen Fällen häufig vor, daß Eltern zu derartigen Zwecken eigenes Kapital zugunsten ihrer Kinder verwenden. Für den Fall aber, daß vom Vormund tatsächlich über Mündelvermögen verfügt worden sei, habe die Beklagte darauf vertrauen können, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung pflichtgemäß eingeholt worden sei. Da die Mutter persönlich das Beteiligungskapital überwiesen habe, habe sie und nicht die Beklagte die Folgen ihres pflichtwidrigen Verhaltens zu tragen. Rechtlich gesehen habe sohin die Mutter des Klägers durch überweisung des Treuhanderlages an die Beklagte eine Vorausleistung im Hinblick auf den Abschluß eines Vertrages, welcher jedoch in der Folge mangels Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht rechtsunwirksam geblieben sei, erbracht.
Hiezu ist folgendes zu erwägen:
Die Mutter und Vormünderin hat namens des Minderjährigen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, in dessen Erfüllung sie Vermögen des Minderjährigen der Beklagten übermittelte. Eine Leistungsbeziehung entstand daher zwischen dem Kläger und der Beklagten (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 11 vor § 1431). Ob die Revisionswerberin, wußte, daß die Mutter tatsächlich über Mündelvermögen verfügte, ist nicht entscheidungswesentlich. Nach der Vereinbarung Beilage B, war der Kläger Vertragspartner der Beklagten, die Beklagte forderte auch den Kläger persönlich auf, den Betrag von S 147.000,- einzuzahlen (Beilage E). Daß das von der Mutter und Vormünderin namens des Minderjährigen abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörte und daher gemäß den §§ 245, 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedurfte, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten. Das Rechtsgeschäft war daher zunächst schwebend unwirksam und wurde durch die Versagung der gerichtlichen Genehmigung schlechthin unwirksam (Pichler in Rummel I RZ 17 zu § 155 ABGB, MietSlg. 19.007 uva.). In solchen besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegen die Beklagte (Rummel aaO, Rdz 1 zu § 877). Die Beklagte hätte daher das herauszugeben, was sie zu ihrem Vorteil erhalten hat. (JBl 1977, 36, 6 Ob 385/60 ua), wobei ein späterer Wegfall des Nutzens ohne Bedeutung ist (Koziol-Welser 6 I 330; Rummel aaO, Rz 3 und 12 zu § 1437). 'Vorteil' im Sinne § 877 ABGB ist das, was in jemandes uneingeschränkte Verfügungsmacht gelangt ist, gleichgültig, ob davon in der Folge ein nützlicher oder verlustbringender Gebrauch gemacht wurde und ob noch ein Nutzen vorhanden ist (JBl 1977, 36). Im vorliegenden Fall hatte in des die Beklagte kein unbeschränktes Verfügungsrecht über die vom Kläger erhaltene Summe, sondern war nach dem Inhalt des - freilich letztlich unwirksamen - Vertrages zur Weiterleitung an die Firma DDie Mutter und Vormünderin hat namens des Minderjährigen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, in dessen Erfüllung sie Vermögen des Minderjährigen der Beklagten übermittelte. Eine Leistungsbeziehung entstand daher zwischen dem Kläger und der Beklagten vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 11 vor Paragraph 1431,). Ob die Revisionswerberin, wußte, daß die Mutter tatsächlich über Mündelvermögen verfügte, ist nicht entscheidungswesentlich. Nach der Vereinbarung Beilage B, war der Kläger Vertragspartner der Beklagten, die Beklagte forderte auch den Kläger persönlich auf, den Betrag von S 147.000,- einzuzahlen (Beilage E). Daß das von der Mutter und Vormünderin namens des Minderjährigen abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörte und daher gemäß den Paragraphen 245, 154, Absatz 3, ABGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedurfte, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten. Das Rechtsgeschäft war daher zunächst schwebend unwirksam und wurde durch die Versagung der gerichtlichen Genehmigung schlechthin unwirksam (Pichler in Rummel römisch eins RZ 17 zu Paragraph 155, ABGB, MietSlg. 19.007 uva.). In solchen besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegen die Beklagte (Rummel aaO, Rdz 1 zu Paragraph 877,). Die Beklagte hätte daher das herauszugeben, was sie zu ihrem Vorteil erhalten hat. (JBl 1977, 36, 6 Ob 385/60 ua), wobei ein späterer Wegfall des Nutzens ohne Bedeutung ist (Koziol-Welser 6 römisch eins 330; Rummel aaO, Rz 3 und 12 zu Paragraph 1437,). 'Vorteil' im Sinne Paragraph 877, ABGB ist das, was in jemandes uneingeschränkte Verfügungsmacht gelangt ist, gleichgültig, ob davon in der Folge ein nützlicher oder verlustbringender Gebrauch gemacht wurde und ob noch ein Nutzen vorhanden ist (JBl 1977, 36). Im vorliegenden Fall hatte in des die Beklagte kein unbeschränktes Verfügungsrecht über die vom Kläger erhaltene Summe, sondern war nach dem Inhalt des - freilich letztlich unwirksamen - Vertrages zur Weiterleitung an die Firma D
E Ges.m.b.H. & Co KG verpflichtet, was sei auch, wie festgestellt, tat. Im Hinblick auf die Ungültigkeit des Vertrages hätte sie allerdings von einer Weiterleitung Abstand nehmen und den Betrag an den Kläger zurückstellen müssen, was aber auf die Frage, ob die Beklagte bereichert ist, keinen Einfluß hat, und zwar auch dann nicht, wenn sie als unredlich im Sinne des § 1437 ABGB anzusehen wäre. Da der Geldbetrag der Beklagten zu ihrem eigenen Nutzen im Sinne einer uneingeschränkten Verfügungsmacht jedenfalls nie zur Verfügung stand, reicht der Umstand, daß die Beklagte den Betrag von S 147.000 übernahm, zur Begründung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs des Klägers nicht aus. Daß die Beklagte dadurch, daß sie mit dem Geld des Klägers an der D E Ges.m.b.H. & Co KG beteiligt sei, oderE Ges.m.b.H. & Co KG verpflichtet, was sei auch, wie festgestellt, tat. Im Hinblick auf die Ungültigkeit des Vertrages hätte sie allerdings von einer Weiterleitung Abstand nehmen und den Betrag an den Kläger zurückstellen müssen, was aber auf die Frage, ob die Beklagte bereichert ist, keinen Einfluß hat, und zwar auch dann nicht, wenn sie als unredlich im Sinne des Paragraph 1437, ABGB anzusehen wäre. Da der Geldbetrag der Beklagten zu ihrem eigenen Nutzen im Sinne einer uneingeschränkten Verfügungsmacht jedenfalls nie zur Verfügung stand, reicht der Umstand, daß die Beklagte den Betrag von S 147.000 übernahm, zur Begründung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs des Klägers nicht aus. Daß die Beklagte dadurch, daß sie mit dem Geld des Klägers an der D E Ges.m.b.H. & Co KG beteiligt sei, oder
sonst Vorteil aus dem Rechtsgeschäft hätte, wurde nicht behauptet; ein derartiger Nutzen besteht offenbar auch nicht, da die Mutter und Vormünderin aussagte, das Unternehmen befinde sich im Konkurs. Auf Bereicherung der Beklagten kann der Kläger seinen Anspruch daher nicht mit Erfolg stützen.
Bei Beurteilung der Frage, ob der Kläger Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes ableiten kann, ist von Bedeutung, ob der Beklagten nach den Umständen auffallen mußte, daß ihr Vertragspartner minderjährig ist. Diese Frage ist zu bejahen. Als Vertragspartner wird in der Urkunde Beilage B der Kläger Michael A angeführt. Unterzeichnet wurde aber nicht mit diesem Namen, sondern deutlich lesbar mit Helga A. Es war somit eindeutig erkennbar, daß für den Vertragspartner ein Vertreter unterschrieben hatte. Das der Unterschrift beigefügte Wort 'Mutter' deutet klar darauf hin, daß es sich um den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen handelte. Die Beklagte mußte daher zumindest vermuten, ein Geschäft mit einem Minderjährigen abgeschlossen zu haben. Darauf, daß die Mutter eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt habe, durfte sich die Beklagte nicht verlassen, umsoweniger als von einer mündelsicheren Anlegung des Geldes im Sinne der §§ 230 bis 230 e ABGB keine Rede sein und mit einer gerichtlichen Genehmigung nicht gerechnet werden konnte. Daß die Beklagte trotzdem den Betrag von S 147.000 an die D E Ges.m.b.H. & Co KG weiterleitete, macht sieBei Beurteilung der Frage, ob der Kläger Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes ableiten kann, ist von Bedeutung, ob der Beklagten nach den Umständen auffallen mußte, daß ihr Vertragspartner minderjährig ist. Diese Frage ist zu bejahen. Als Vertragspartner wird in der Urkunde Beilage B der Kläger Michael A angeführt. Unterzeichnet wurde aber nicht mit diesem Namen, sondern deutlich lesbar mit Helga A. Es war somit eindeutig erkennbar, daß für den Vertragspartner ein Vertreter unterschrieben hatte. Das der Unterschrift beigefügte Wort 'Mutter' deutet klar darauf hin, daß es sich um den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen handelte. Die Beklagte mußte daher zumindest vermuten, ein Geschäft mit einem Minderjährigen abgeschlossen zu haben. Darauf, daß die Mutter eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt habe, durfte sich die Beklagte nicht verlassen, umsoweniger als von einer mündelsicheren Anlegung des Geldes im Sinne der Paragraphen 230 bis 230 e ABGB keine Rede sein und mit einer gerichtlichen Genehmigung nicht gerechnet werden konnte. Daß die Beklagte trotzdem den Betrag von S 147.000 an die D E Ges.m.b.H. & Co KG weiterleitete, macht sie
daher schadenersatzpflichtig.
Zu berücksichtigen ist indessen, daß ein Minderjähriger bei Vertretungshandlungen seines gesetzlichen Vertreters ein diesem anzulastendes Mitverschulden zu vertreten hat (Reischauer in Rummel Rz 21 zu § 1313 a ABGB samt zit.Lit. ZVR 1976/318= SZ 48/109 uva). Wenn die Beklagte auch nicht ausdrücklich einwendete, die Mutter und Vormünderin treffe ein Mitverschulden, so kann doch ihr Vorbringen, es wäre Sache der Mutter gewesen, die vormundschaftsbehördliche Genehmigung einzuholen, sie habe dies aber unterlassen, nur in diesem Sinne verstanden werden, zumal die Beklagte der Mutter den Streit verkündete und auf deren Pflichtwidrigkeit hinwies (ON 7). Daß die Mutter und Vormünderin, die über Mündelvermögen verfügte, ohne eine Genehmigung des Gerichtes einzuholen, ein Verschulden trifft, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dieses Verschulden wiegt sogar höher als das der Beklagten, weil die Mutter und Vormünderin in voller Kenntnis der Minderjährigkeit ihres Sohnes sowie des Fehlens einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes über sein Vermögen verfügte. Dieses Verschulden hat der Kläger zu vertreten, wobei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu seinem Nachteil auszugehen ist. Der Kläger hat daher nur Anspruch auf ein Drittel des Klagsbetrages.Zu berücksichtigen ist indessen, daß ein Minderjähriger bei Vertretungshandlungen seines gesetzlichen Vertreters ein diesem anzulastendes Mitverschulden zu vertreten hat (Reischauer in Rummel Rz 21 zu Paragraph 1313, a ABGB samt zit.Lit. ZVR 1976/318= SZ 48/109 uva). Wenn die Beklagte auch nicht ausdrücklich einwendete, die Mutter und Vormünderin treffe ein Mitverschulden, so kann doch ihr Vorbringen, es wäre Sache der Mutter gewesen, die vormundschaftsbehördliche Genehmigung einzuholen, sie habe dies aber unterlassen, nur in diesem Sinne verstanden werden, zumal die Beklagte der Mutter den Streit verkündete und auf deren Pflichtwidrigkeit hinwies (ON 7). Daß die Mutter und Vormünderin, die über Mündelvermögen verfügte, ohne eine Genehmigung des Gerichtes einzuholen, ein Verschulden trifft, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dieses Verschulden wiegt sogar höher als das der Beklagten, weil die Mutter und Vormünderin in voller Kenntnis der Minderjährigkeit ihres Sohnes sowie des Fehlens einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes über sein Vermögen verfügte. Dieses Verschulden hat der Kläger zu vertreten, wobei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu seinem Nachteil auszugehen ist. Der Kläger hat daher nur Anspruch auf ein Drittel des Klagsbetrages.
Aus diesen Gründen war der Revision teilweise Folge zu geben und dem Kläger lediglich ein Betrag von S 49.000,- samt Zinsen ab 2. Dezember 1983 (das Zinsenbegehren für den Zeitraum vom 1. April 1981 bis 1. Dezember 1983 wurde bereits vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen) zuzusprechen. das Mehrbegehren mußte hingegen abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufung- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO. Hiebei war davon auszugehen, daß der Kläger nur mit einem Drittel obsiegte, mit zwei Dritteln aber unterlag, so daß die Beklagte Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Kosten hat. Für die Verhandlungen erster Instanz waren allerdings nur 50 % Einheitssatz zuzuerkennen, weil es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, daß sich die Beklagte, die ihren Sitz in Salzburg hat, eines Rechtsanwaltes mit dem Sitz in Neumarkt a.W. bediente. An Protokollgebühr für die erste Tagsatzung hat die Beklagte nur S 160,- zu entrichten (die Ausfertigungskosten wurden mit der Klagebeantwortung beigebracht und honoriert).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufung- und des Revisionsverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO. Hiebei war davon auszugehen, daß der Kläger nur mit einem Drittel obsiegte, mit zwei Dritteln aber unterlag, so daß die Beklagte Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Kosten hat. Für die Verhandlungen erster Instanz waren allerdings nur 50 % Einheitssatz zuzuerkennen, weil es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, daß sich die Beklagte, die ihren Sitz in Salzburg hat, eines Rechtsanwaltes mit dem Sitz in Neumarkt a.W. bediente. An Protokollgebühr für die erste Tagsatzung hat die Beklagte nur S 160,- zu entrichten (die Ausfertigungskosten wurden mit der Klagebeantwortung beigebracht und honoriert).