Den gegen diese Entscheidung gerichteten Rekursen beider Streitteile gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen seine Entscheidung für zulässig.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Er bekämpft sie nur insoweit, als ihm nicht die Schlafzimmereinrichtung und von der Wohnzimmereinrichtung ein Tisch mit Sesseln, ein Ottoman und der Kassettenrekorder zugewiesen wurde, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß diese Gegenstände ihm zugewiesen werden; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Antragsgegnerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, den Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung vertretenen Ansicht im Sinne des § 232 Abs 1 AußStrG zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung vertretenen Ansicht im Sinne des Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG zulässig.
Sachlich ist er aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 53/81 uva) wird im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Verfahrensgegenstand durch die Anträge der Parteien für das Gericht bindend abgegrenzt; in diesem Sinne sind die Anträge der Parteien für das Verfahren quantitativ bindend. Der vom Antragsteller nunmehr verlangte Kassettenrekorder ist nicht dem Begriff der Wohnungseinrichtung zu unterstellen und war daher nicht Gegenstand des abgeführten Aufteilungsverfahrens. Schon aus diesem Grund kommt seine Zuweisung an den Antragsteller nicht in Betracht. Im übrigen ergibt sich aus den §§ 85, 97 Abs 2 EheG und aus § 230 Abs 1 dritter Satz AußStrG, daß der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt, die erst dann und nur insoweit Platz zu greifen hat, als die gütliche Einigung ausbleibt (vgl. EvBl 1982/160 mwN). Wenn daher die Vorinstanzen im Rahmen ihrer Entscheidung über die Wohnungseinrichtung die zwischen den Streitteilen getroffene Einigung, daß derjenige, der die Ehewohnung zugesprochen erhalte, auch die darin befindliche Wohnungseinrichtung zugewiesen erhalten solle, durch Zuweisung der Wohnungseinrichtung an die Antragsgegnerin berücksichtigten, ist darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu erkennen, zumal darauf bei Festsetzung der der Antragsgegnerin auferlegten Ausgleichszahlung angemessen Rücksicht genommen wurde.Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 53/81 uva) wird im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Verfahrensgegenstand durch die Anträge der Parteien für das Gericht bindend abgegrenzt; in diesem Sinne sind die Anträge der Parteien für das Verfahren quantitativ bindend. Der vom Antragsteller nunmehr verlangte Kassettenrekorder ist nicht dem Begriff der Wohnungseinrichtung zu unterstellen und war daher nicht Gegenstand des abgeführten Aufteilungsverfahrens. Schon aus diesem Grund kommt seine Zuweisung an den Antragsteller nicht in Betracht. Im übrigen ergibt sich aus den Paragraphen 85, 97, Absatz 2, EheG und aus Paragraph 230, Absatz eins, dritter Satz AußStrG, daß der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt, die erst dann und nur insoweit Platz zu greifen hat, als die gütliche Einigung ausbleibt vergleiche EvBl 1982/160 mwN). Wenn daher die Vorinstanzen im Rahmen ihrer Entscheidung über die Wohnungseinrichtung die zwischen den Streitteilen getroffene Einigung, daß derjenige, der die Ehewohnung zugesprochen erhalte, auch die darin befindliche Wohnungseinrichtung zugewiesen erhalten solle, durch Zuweisung der Wohnungseinrichtung an die Antragsgegnerin berücksichtigten, ist darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu erkennen, zumal darauf bei Festsetzung der der Antragsgegnerin auferlegten Ausgleichszahlung angemessen Rücksicht genommen wurde.
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf § 234 AußStrG. Bei Ermittlung der der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten wurde im Sinne des § 14 lit c RATG von einer Bemessungsgrundlage von 10.000 S ausgegangen, weil sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach anderen Bestimmungen nicht ermitteln läßt.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Bei Ermittlung der der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten wurde im Sinne des Paragraph 14, Litera c, RATG von einer Bemessungsgrundlage von 10.000 S ausgegangen, weil sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach anderen Bestimmungen nicht ermitteln läßt.