Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 22.6.1979 geschieden, die Obsorge steht der Mutter zu. Der Vater wurde ab 1.7.1979 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.000,-- verpflichtet.
Am 20.3.1990 beantragte das Stadtjugendamt Linz die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses, da der Vater unbekannten Aufenthaltes und der Minderjährige seit 15.1.1990 im Kinderdorf ***** tagsüber untergebracht sei. Dort besuche er die Schule und komme abends zu seiner Mutter zurück. Bei dieser verbringe er auch die Wochenenden.
Mit Beschluß vom 27.3.1990 wurde dem Minderjährigen gemäß § 4 Z 2 UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuß in der Höhe von S 2.703,-- (jeweiliger Richtsatz) für die Zeit vom 1.3.1990 bis 28.2.1993 gewährt.Mit Beschluß vom 27.3.1990 wurde dem Minderjährigen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuß in der Höhe von S 2.703,-- (jeweiliger Richtsatz) für die Zeit vom 1.3.1990 bis 28.2.1993 gewährt.
Mit Schreiben vom 7.10.1991 teilte das Kinderdorf ***** mit, daß der Minderjährige vom 15.1.1990 bis 5.7.1991 intern im Kinderdorf zur Pflege und Erziehung untergebracht gewesen sei und sich seit 6.7.1991 in der häuslichen Pflege seiner Mutter befinde.
Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluß vom 13.11.1991, ON 53, die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.3.1990 bis 31.7.1991 rückwirkend ein. Es vertrat die Ansicht, aufgrund der internen Unterbringung des Minderjährigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Abs.3 UVG von Anfang an nicht gegeben gewesen.Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluß vom 13.11.1991, ON 53, die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.3.1990 bis 31.7.1991 rückwirkend ein. Es vertrat die Ansicht, aufgrund der internen Unterbringung des Minderjährigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, UVG von Anfang an nicht gegeben gewesen.
Mit Beschluß vom 27.11.1991, ON 56, sprach das Erstgericht aus, daß die Vorschüsse für die Monate August 1991 bis einschließlich Oktober 1991 einzubehalten seien,weil aufgrund der rückwirkenden Einstellung ein Übergenuß von rund S 48.300,-- bestehe. Die Auszahlung der Vorschüsse sei daher erst ab 1.11.1991 vorzunehmen.
Das Stadtjugendamt Linz als besonderer Sachwalter (§ 9 UVG) erhob gegen beide Beschlüsse des Erstgerichtes Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Beschluß vom 13.11.1991, ON 53, richtet, nicht Folge. Dem Rekurs gegen den Beschluß vom 27.11.1991, ON 56, wurde Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Hinsichtlich beider Entscheidungen wurde ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz stellte ergänzend folgenden Sachverhalt fest:Das Stadtjugendamt Linz als besonderer Sachwalter (Paragraph 9, UVG) erhob gegen beide Beschlüsse des Erstgerichtes Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Beschluß vom 13.11.1991, ON 53, richtet, nicht Folge. Dem Rekurs gegen den Beschluß vom 27.11.1991, ON 56, wurde Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Hinsichtlich beider Entscheidungen wurde ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz stellte ergänzend folgenden Sachverhalt fest:
Mit Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 15.2.1990, SH 2239-1990/L/Ze, wurde dem Antrag auf Hilfe zur Schulbildung und Erziehung stattgegeben und der Unterbringung des Minderjährigen im Kinderdorf ***** ab 15.1.1990 zugestimmt. Die Mutter des Minderjährigen wurde ab 15.1.1990 verpflichtet, einen Beitrag, der der jeweiligen Höhe der für den Behinderten gewährten staatlichen Familienbeihilfe inclusive Zuschlag für erheblich behinderte Kinder entspricht, derzeit S 102,-- täglich, zu leisten. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten der Hilfe zur Schulbildung und Erziehung werden vom Land Oberösterreich übernommen. In der Begründung dieses Bescheides wird unter Verweisung auf den § 8 des oö.Behindertengesetzes 1971 darauf verwiesen, daß die Kosten zur Hilfe der Schulbildung und Erziehung derzeit S 569,-- täglich plus Mehrwertsteuer betragen und vom Land Oberösterreich getragen werden. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages sei die staatliche Familienbeihilfe von S 1.550,-- sowie der Zuschlag für erheblich behinderte Kinder von S 1.550,-- berücksichtigt worden.Mit Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 15.2.1990, SH 2239-1990/L/Ze, wurde dem Antrag auf Hilfe zur Schulbildung und Erziehung stattgegeben und der Unterbringung des Minderjährigen im Kinderdorf ***** ab 15.1.1990 zugestimmt. Die Mutter des Minderjährigen wurde ab 15.1.1990 verpflichtet, einen Beitrag, der der jeweiligen Höhe der für den Behinderten gewährten staatlichen Familienbeihilfe inclusive Zuschlag für erheblich behinderte Kinder entspricht, derzeit S 102,-- täglich, zu leisten. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten der Hilfe zur Schulbildung und Erziehung werden vom Land Oberösterreich übernommen. In der Begründung dieses Bescheides wird unter Verweisung auf den Paragraph 8, des oö.Behindertengesetzes 1971 darauf verwiesen, daß die Kosten zur Hilfe der Schulbildung und Erziehung derzeit S 569,-- täglich plus Mehrwertsteuer betragen und vom Land Oberösterreich getragen werden. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages sei die staatliche Familienbeihilfe von S 1.550,-- sowie der Zuschlag für erheblich behinderte Kinder von S 1.550,-- berücksichtigt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, gemäß § 2 Abs.2 Z 2 UVG idF des KindRÄG bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sei. Der Zweck dieser Bestimmung sei nach den Gesetzesmaterialien und der Judikatur darin zu erblicken, daß sichergestellt werden solle, daß die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Pflegeträger der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, den diese Kosten treffen, auf den Bund überwälzt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Unterbringung des mj. Mario R***** im Rahmen des oö.Behindertengesetzes im Kinderheim ***** eine Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe darstelle oder nicht, sei vom Ziel der Sozialhilfe auszugehen, das die Hilfeleistung zur Führung eines menschenmöglichen Lebens bezwecke. Die Hilfe solle nicht nur bestehende Notlagen beseitigen, sie solle auch vorbeugend und nachgehend gewährt werden. Die Sozialhilfe in diesem Sinne sei nicht nur in den Sozialhilfegesetzen der Länder geregelt; es bestünden für Sondergruppen von Personen oder Notstände besondere Gesetze, wie etwa die Behindertengesetze der einzelnen Länder. Gegenständlich sei dem mj. Mario R***** gemäß § 5 lit.c des oö. Behindertengesetzes 1971 Hilfe zur Schulbildung und Erziehung gewährt worden. Zur Hilfe zum Lebensunterhalt führe § 10 oö. Behindertengesetz aus, daß diese einem Behinderten zu gewähren sei, wenn ihm unter anderem die unter § 5 lit.c des oö.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG in der Fassung des KindRÄG bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sei. Der Zweck dieser Bestimmung sei nach den Gesetzesmaterialien und der Judikatur darin zu erblicken, daß sichergestellt werden solle, daß die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Pflegeträger der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, den diese Kosten treffen, auf den Bund überwälzt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Unterbringung des mj. Mario R***** im Rahmen des oö.Behindertengesetzes im Kinderheim ***** eine Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe darstelle oder nicht, sei vom Ziel der Sozialhilfe auszugehen, das die Hilfeleistung zur Führung eines menschenmöglichen Lebens bezwecke. Die Hilfe solle nicht nur bestehende Notlagen beseitigen, sie solle auch vorbeugend und nachgehend gewährt werden. Die Sozialhilfe in diesem Sinne sei nicht nur in den Sozialhilfegesetzen der Länder geregelt; es bestünden für Sondergruppen von Personen oder Notstände besondere Gesetze, wie etwa die Behindertengesetze der einzelnen Länder. Gegenständlich sei dem mj. Mario R***** gemäß Paragraph 5, Litera c, des oö. Behindertengesetzes 1971 Hilfe zur Schulbildung und Erziehung gewährt worden. Zur Hilfe zum Lebensunterhalt führe Paragraph 10, oö. Behindertengesetz aus, daß diese einem Behinderten zu gewähren sei, wenn ihm unter anderem die unter Paragraph 5, Litera c, des oö.
Behindertengesetzes angeführte Hilfe gewährt werde und sein Gesamteinkommen die Höhe des Richtsatzes nicht erreiche. Dieser Richtsatz betrage nach § 11 oö. Behindertengesetz das Eineinhalbfache des Betrages des Richtsatzes der Sozialhilfe, der für den Behinderten gelten würde. Gemäß § 12 lit.b oö. Behindertengesetz bleibe bei der Feststellung des Gesamteinkommens die Familienbeihilfe und gemäß § 13 oö. Behindertengesetz die Unterhaltsverpflichtung des mit dem Anspruchsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters außer Betracht. Diese Hilfe zum Lebensunterhalt gebühre gemäß § 14 oö.Behindertengesetz in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen (§ 12) auf den Richtsatz (§ 11) ergänze und sei ab dem der Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab dem Einsetzen der Eingliederungshilfe zu gewähren. Soweit die für die Gewährung einer Hilfeleistung nach dem Behindertengesetz erwachsenden Kosten nicht von den unterhaltspflichtigen Angehörigen gedeckt werden könnten, wie im gegenständlichen Fall, seien diese gemäß § 41 oö. Behindertengesetz vom Land zu tragen. Bestehe ein Anspruch auf gleichartige Leistung sowohl nach dem oö. Sozialhilfegesetz als auch nach dem oö. Behindertengesetz, so sei gemäß § 45 oö. Behindertengesetz die Leistung nach dem Behindertengesetz zu erbringen. Aufgrund dieses Regelungsinhaltes des oö. Behindertengesetzes, das im Hinblick auf seinen § 45 im Verhältnis zum oö. Sozialhilfegesetz als Spezialnorm anzusehen sei, erweise sich die Unterbringung des mj. Mario R***** im Kinderdorf ***** als Maßnahme der Sozialhilfe im Sinne des § 2 Abs.2 Z 2 UVG. Durch die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses an den Minderjährigen würde sich sohin der Aufwand, den das Land Oberösterreich aus dem Titel "Hilfe zum Lebensunterhalt" von Gesetzes wegen (§ 10 oö. Behindertengesetz) zu leisten verpflichtet sei, zu Lasten des Bundes reduzieren und sich sohin jene Kostenverlagerung ergeben, die durch die Bestimmung des § 2 Abs.2 Z 2 UVG vermieden werden solle. Nach dem Inhalt des Bescheides des Amtes der oö. Landesregierung sei die Mutter lediglich verpflichtet, einen Betrag, der der jeweiligen Höhe der für den Behinderten gewährten staatlichen Familienbeihilfe inclusive Zuschlag für erheblich behinderte Kinder entspreche, das seien täglich S 102,--, zu leisten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Mutter ergebe sich weder aus dem Inhalt des Bescheides noch den Bestimmungen des oö. Behindertengesetzes. Dadurch, daß die Mutter das Kind des öfteren an den Wochenenden bei sich zu Hause versorge, sowie für Kleidungskosten und für sonstige Kosten ihres Kindes aufkomme, entspreche sie lediglich ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach § 140 Abs.1 ABGB. Der den Haushalt führende Elternteil genüge seiner Beitragspflicht nach § 140 Abs.1 ABGB nämlich nur dann, wenn er das Kind tatsächlich betreut. Im konkreten Fall pflege und erziehe die Mutter das Kind aber nicht in ihrem Haushalt. Daß die Mutter das Kind gelegentlich an Wochenenden zu sich nehme, sei nicht als Beitrag des haushaltsführenden Elternteiles gemäß § 140 Abs.2 ABGB zu werten, sondern stelle eine Leistung dar, die während der Ausübung des Besuchsrechtes zu einem Kind von einem Elternteil erbracht werde, dem nicht die Pflege und Erziehung des Kindes obliege. Zusammenfassend ergebe sich, daß sich der Minderjährige aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe in einem Heim befinde, weshalb vom Erstgericht zu Recht der Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen abgewiesen worden sei. Zur Frage, ob Unterhaltsvorschüsse einzubehalten seien, bedürfe es einer Ergänzung des Verfahrens.Behindertengesetzes angeführte Hilfe gewährt werde und sein Gesamteinkommen die Höhe des Richtsatzes nicht erreiche. Dieser Richtsatz betrage nach Paragraph 11, oö. Behindertengesetz das Eineinhalbfache des Betrages des Richtsatzes der Sozialhilfe, der für den Behinderten gelten würde. Gemäß Paragraph 12, Litera b, oö. Behindertengesetz bleibe bei der Feststellung des Gesamteinkommens die Familienbeihilfe und gemäß Paragraph 13, oö. Behindertengesetz die Unterhaltsverpflichtung des mit dem Anspruchsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters außer Betracht. Diese Hilfe zum Lebensunterhalt gebühre gemäß Paragraph 14, oö.Behindertengesetz in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen (Paragraph 12,) auf den Richtsatz (Paragraph 11,) ergänze und sei ab dem der Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab dem Einsetzen der Eingliederungshilfe zu gewähren. Soweit die für die Gewährung einer Hilfeleistung nach dem Behindertengesetz erwachsenden Kosten nicht von den unterhaltspflichtigen Angehörigen gedeckt werden könnten, wie im gegenständlichen Fall, seien diese gemäß Paragraph 41, oö. Behindertengesetz vom Land zu tragen. Bestehe ein Anspruch auf gleichartige Leistung sowohl nach dem oö. Sozialhilfegesetz als auch nach dem oö. Behindertengesetz, so sei gemäß Paragraph 45, oö. Behindertengesetz die Leistung nach dem Behindertengesetz zu erbringen. Aufgrund dieses Regelungsinhaltes des oö. Behindertengesetzes, das im Hinblick auf seinen Paragraph 45, im Verhältnis zum oö. Sozialhilfegesetz als Spezialnorm anzusehen sei, erweise sich die Unterbringung des mj. Mario R***** im Kinderdorf ***** als Maßnahme der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG. Durch die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses an den Minderjährigen würde sich sohin der Aufwand, den das Land Oberösterreich aus dem Titel "Hilfe zum Lebensunterhalt" von Gesetzes wegen (Paragraph 10, oö. Behindertengesetz) zu leisten verpflichtet sei, zu Lasten des Bundes reduzieren und sich sohin jene Kostenverlagerung ergeben, die durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG vermieden werden solle. Nach dem Inhalt des Bescheides des Amtes der oö. Landesregierung sei die Mutter lediglich verpflichtet, einen Betrag, der der jeweiligen Höhe der für den Behinderten gewährten staatlichen Familienbeihilfe inclusive Zuschlag für erheblich behinderte Kinder entspreche, das seien täglich S 102,--, zu leisten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Mutter ergebe sich weder aus dem Inhalt des Bescheides noch den Bestimmungen des oö. Behindertengesetzes. Dadurch, daß die Mutter das Kind des öfteren an den Wochenenden bei sich zu Hause versorge, sowie für Kleidungskosten und für sonstige Kosten ihres Kindes aufkomme, entspreche sie lediglich ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. Der den Haushalt führende Elternteil genüge seiner Beitragspflicht nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nämlich nur dann, wenn er das Kind tatsächlich betreut. Im konkreten Fall pflege und erziehe die Mutter das Kind aber nicht in ihrem Haushalt. Daß die Mutter das Kind gelegentlich an Wochenenden zu sich nehme, sei nicht als Beitrag des haushaltsführenden Elternteiles gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB zu werten, sondern stelle eine Leistung dar, die während der Ausübung des Besuchsrechtes zu einem Kind von einem Elternteil erbracht werde, dem nicht die Pflege und Erziehung des Kindes obliege. Zusammenfassend ergebe sich, daß sich der Minderjährige aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe in einem Heim befinde, weshalb vom Erstgericht zu Recht der Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen abgewiesen worden sei. Zur Frage, ob Unterhaltsvorschüsse einzubehalten seien, bedürfe es einer Ergänzung des Verfahrens.