Begründung:
Am 14. 1. 2003 ereignete sich gegen 7.00 Uhr im Ortsgebiet von Rohrbach ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter eines PKW und der Erstbeklagte als Lenker und Halter einer bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Zugmaschine beteiligt waren.
Der Kläger begehrt - unter Einräumung eines Mitverschuldens von 50 % - die Hälfte des an seinem Fahrzeug eingetretenen Schadens mit der Begründung, er sei mit etwa 40 km/h gefahren, als plötzlich vor ihm der Erstbeklagte die von ihm gelenkte Zugmaschine nach hinten geschoben habe. Das Verschulden des Erstbeklagten liege darin, dass er entgegen der Fahrtrichtung seine Zugmaschine nach hinten geschoben habe, ohne die für die Schneeräumung erforderliche Warnblinkanlage einzuschalten. Die Zugmaschine habe sich im Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung befunden. Der Erstbeklagte habe entgegen § 27 StVO nicht auf die mit der Schneeräumung und die dadurch bedingten Fahrmanöver verbundenen Gefahren hinreichend durch eine eingeschaltete Warnleuchte hingewiesen. Aufgrund der eingeschalteten rückwärtigen Arbeitsscheinwerfer und Rückfahrleuchten sei der Unfall durch Blendung des Klägers und dadurch bedingte unrichtige Einschätzung des Tiefenabstandes verursacht worden. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers seien die beklagten Parteien schuldig, ihm die Hälfte seiner Schäden zu ersetzen. Die beklagten Parteien wendeten ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Kläger.Der Kläger begehrt - unter Einräumung eines Mitverschuldens von 50 % - die Hälfte des an seinem Fahrzeug eingetretenen Schadens mit der Begründung, er sei mit etwa 40 km/h gefahren, als plötzlich vor ihm der Erstbeklagte die von ihm gelenkte Zugmaschine nach hinten geschoben habe. Das Verschulden des Erstbeklagten liege darin, dass er entgegen der Fahrtrichtung seine Zugmaschine nach hinten geschoben habe, ohne die für die Schneeräumung erforderliche Warnblinkanlage einzuschalten. Die Zugmaschine habe sich im Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung befunden. Der Erstbeklagte habe entgegen Paragraph 27, StVO nicht auf die mit der Schneeräumung und die dadurch bedingten Fahrmanöver verbundenen Gefahren hinreichend durch eine eingeschaltete Warnleuchte hingewiesen. Aufgrund der eingeschalteten rückwärtigen Arbeitsscheinwerfer und Rückfahrleuchten sei der Unfall durch Blendung des Klägers und dadurch bedingte unrichtige Einschätzung des Tiefenabstandes verursacht worden. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers seien die beklagten Parteien schuldig, ihm die Hälfte seiner Schäden zu ersetzen. Die beklagten Parteien wendeten ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Kläger.
Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung von EUR 5.805 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung mit dem Betrag von EUR 193,25 ebenfalls als zu Recht bestehend, verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 5.611,75 und wies das Mehrbegehren von EUR 193,25 ab.
Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die H*****straße, auf der sich der Unfall ereignete, hat im Unfallbereich zwischen den Bordsteinkanten eine asphaltierte Breite von 6m, am rechten und linken Fahrbahnrand sind Gehsteige in der Breite von 1,5 m vorhanden. Die Bordsteinkante ist im Bereich der Unfallstelle (H*****straße 30) zum Befahren von dort befindlichen Garagen abgesenkt. In Annäherungsrichtung des Klägers weist die Straße ein Gefälle von durchschnittlich 2 % auf. Die Sichtverhältnisse sind derart, dass der Unfallbereich aus einer Entfernung von 200 m wahrgenommen werden kann und über die Unfallstelle hinaus eine weitere Sicht von 200 m gegeben ist. Die Unfallstelle befindet sich im Ortsgebiet. In Annäherungsrichtung des Klägers befinden sich bis zur Unfallstelle Peitschenlampen an der linken Fahrbahnseite; nach dem Haus H*****straße 30 befinden sie sich am rechten Bereich der Gehsteigbegrenzung.
Der Erstbeklagte räumte ursprünglich den Gehsteig auf der rechten Seite der Fahrbahn (stadtauswärts gesehen) mit seinem Traktor und einer angebauten Hecklade. Dabei fiel Schnee auf die Fahrbahn. Anschließend lud der Erstbeklagte diesen Schnee stadteinwärts rückwärts fahrend auf die Hecklade, wobei er etwa mit Schrittgeschwindigkeit fuhr. Er hatte dabei das Abblendlicht, die Begrenzungsleuchten, die Warnblinkanlage und zusätzlich die vorderen und rückwärtigen Arbeitsscheinwerfer, die am Dach der Fahrerkabine angebracht sind und eine am rechten hinteren Kotflügel nach rückwärts leuchtende Arbeitslampe eingeschaltet. Er nahm das Fahrzeug des Klägers aus einer Entfernung von 80 m wahr. Daraufhin hielt er sein Fahrzeug am rechten (stadtauswärts gesehen) Fahrbahnrand an. Er versuchte noch vor der Kollision nach vorne wegzufahren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass noch eine Vorwärtsbewegung erfolgte. Zum Zeitpunkte der Kollision war das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug im Stillstand.
Der Erstbeklagte hatte ausschließlich den Gehsteig vor dem Haus H*****straße 30 samt den Garagen zu räumen. Weiterreichende Schneeräumungsarbeiten für die Stadtgemeinde hatte er nicht durchzuführen.
Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Etwa 80 m vor der späteren Unfallstelle nahm er das Beklagtenfahrzeug wahr, insbesondere durch die rückwärtigen Scheinwerfer oben auf der Kabine des Traktors. Er hielt die Zugmaschine für ein Fahrzeug, das in diesem Bereich nach links ausgewichen war, wobei die Fahrlinie des Fahrzeuges für ihn nicht genau abschätzbar war. In der Folge war der Kläger abgelenkt, weil er mit der Klimaanlage hantierte, wodurch sich die Windschutzscheibe innen beschlug. Er musste daher die Scheibe wischen. Im Bereich der Beifahrerseite war die Windschutzscheibe vereist. Dass sie im Bereich der Fahrerseite auch vereist gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Etwa 28 m vor der späteren Unfallstelle erkannte der Kläger, dass auf seiner Fahrbahn etwas nicht in Ordnung war; er nahm den Traktor durch die rückwärtigen Arbeitsscheinwerfer als Gegenverkehr wahr und bemerkte auch die eingeschaltete Warnblinkanlage. Er leitete auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn sofort eine Bremsung ein. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er seine Geschwindigkeit trotz Beschlagens der Windschutzscheibe nicht herabgesetzt habe; weiters habe er verspätet reagiert, weil er erst 28 m vor dem Beklagtenfahrzeug eine Bremsung eingeleitet habe.
Dem Erstbeklagten kämen die Privilegien des § 27 StVO nicht zu, weil er lediglich für die Räumung des Gehsteiges zuständig gewesen sei, jedoch keinen Auftrag zur Räumung der Straße gehabt habe. Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.Dem Erstbeklagten kämen die Privilegien des Paragraph 27, StVO nicht zu, weil er lediglich für die Räumung des Gehsteiges zuständig gewesen sei, jedoch keinen Auftrag zur Räumung der Straße gehabt habe. Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, bei dem vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug handle es sich um ein solches im Sinne des § 27 Abs 1 StVO. Erfasst von dieser Bestimmung seien nicht nur Fahrzeuge der Bundes-, Landes- bzw der Gemeinde-Straßenverwaltung oder eines privaten Straßenerhalters, eines kommunalen Bauhofes, eines kommunalen oder ausgegliederten Verkehrsunternehmens, sondern auch Fahrzeuge privater Unternehmer, die im Auftrag von für den Straßendienst und die Müllabfuhr etc zuständigen Stellen tätig seien. Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel daran bestehen, dass für den entlang der öffentlichen Straße verlaufenden Gehsteig, den der Erstbeklagte gereinigt habe, die Streu- und Räumpflicht des § 93 Abs 1 StVO maßgeblich sei. Bei den Arbeiten des Erstbeklagten sei Schnee auf die Fahrbahn gefallen. Diesen Schnee hätte er wieder entfernen müssen. Der Erstbeklagte sei ungeachtet der Tatsache, dass er nur mit der Schneeräumung auf dem Gehsteig beauftragt gewesen sei, ein im Sinne des § 27 Abs 1 StVO privilegierter Lenker eines Schneeräumfahrzeuges. Er habe daher auf der linken Fahrbahnseite fahren dürfen, er sei auch an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden gewesen und habe auch mit nach rückwärts strahlendem weißen Licht fahren dürfen. Gemäß § 27 Abs 4 StVO hätten die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr die an den Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht einzuschalten. Gemäß § 17 Abs 1 KFG seien Warnleuchten allerdings nur für solche Fahrzeuge des Straßendienstes vorgeschrieben, die nicht ausschließlich oder vorwiegend auf beleuchteten Straßen verwendet werden. Das bedeute, dass Fahrzeuge, die nur im beleuchteten Ortsgebiet eingesetzt werden, nicht mit einer Warnleuchte mit gelb-rotem Drehlicht ausgestattet sein müssten. Da sich der vorliegende Verkehrsunfall im Ortsgebiet ereignet habe, sei der Erstbeklagte von einer Verpflichtung, ein gelb-rotes Drehlicht einzuschalten, befreit gewesen.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, bei dem vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug handle es sich um ein solches im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StVO. Erfasst von dieser Bestimmung seien nicht nur Fahrzeuge der Bundes-, Landes- bzw der Gemeinde-Straßenverwaltung oder eines privaten Straßenerhalters, eines kommunalen Bauhofes, eines kommunalen oder ausgegliederten Verkehrsunternehmens, sondern auch Fahrzeuge privater Unternehmer, die im Auftrag von für den Straßendienst und die Müllabfuhr etc zuständigen Stellen tätig seien. Im vorliegenden Fall könne kein Zweifel daran bestehen, dass für den entlang der öffentlichen Straße verlaufenden Gehsteig, den der Erstbeklagte gereinigt habe, die Streu- und Räumpflicht des Paragraph 93, Absatz eins, StVO maßgeblich sei. Bei den Arbeiten des Erstbeklagten sei Schnee auf die Fahrbahn gefallen. Diesen Schnee hätte er wieder entfernen müssen. Der Erstbeklagte sei ungeachtet der Tatsache, dass er nur mit der Schneeräumung auf dem Gehsteig beauftragt gewesen sei, ein im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StVO privilegierter Lenker eines Schneeräumfahrzeuges. Er habe daher auf der linken Fahrbahnseite fahren dürfen, er sei auch an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden gewesen und habe auch mit nach rückwärts strahlendem weißen Licht fahren dürfen. Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, StVO hätten die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr die an den Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten mit gelb-rotem Licht einzuschalten. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, KFG seien Warnleuchten allerdings nur für solche Fahrzeuge des Straßendienstes vorgeschrieben, die nicht ausschließlich oder vorwiegend auf beleuchteten Straßen verwendet werden. Das bedeute, dass Fahrzeuge, die nur im beleuchteten Ortsgebiet eingesetzt werden, nicht mit einer Warnleuchte mit gelb-rotem Drehlicht ausgestattet sein müssten. Da sich der vorliegende Verkehrsunfall im Ortsgebiet ereignet habe, sei der Erstbeklagte von einer Verpflichtung, ein gelb-rotes Drehlicht einzuschalten, befreit gewesen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob ein Schneeräumfahrzeug, das auftragsgemäß lediglich eine Gehsteigräumung vorzunehmen habe, die Privilegien des § 27 StVO genieße, fehle. Es existiere auch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der aus § 17 Abs 1 KFG abgeleiteten Befreiung von der Einschaltverpflichtung des gelb-roten Drehlichtes. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob ein Schneeräumfahrzeug, das auftragsgemäß lediglich eine Gehsteigräumung vorzunehmen habe, die Privilegien des Paragraph 27, StVO genieße, fehle. Es existiere auch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der aus Paragraph 17, Absatz eins, KFG abgeleiteten Befreiung von der Einschaltverpflichtung des gelb-roten Drehlichtes. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.