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Entscheidung 2 Ob 56/06h×

Entscheidung 2 Ob 56/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob56/06h

Entscheidungsdatum

16.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „B*****" *****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Anton Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Karl B*****, 2. Mag. Martina O*****, beide *****, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2005, GZ 11 R 80/05y-22, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Mai 2005, GZ 4 Cg 16/04h-17, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung eines Werklohnes von EUR 15.000 sA gerichteten Klagebegehren statt.

Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In ihrer außerordentlichen Revision beantragen die Beklagten 1. die Revision als zulässig zu erachten 2. ihr Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.

Der maßgebliche Streitwert von EUR 15.000 liegt innerhalb des Streitwertbereiches des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine berufungsgerichtliche Entscheidung, welche die Revision für nicht zulässig erklärt, keine außerordentliche Revision zulässig. Dem Rechtsmittelwerber steht nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur die Möglichkeit offen, die Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Rechtsmittels - zu beantragen.

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist daher nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen; dies im Hinblick auf einen fehlenden ausdrücklichen Abänderungsantrag allenfalls nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, was der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten bleibt (RIS-Justiz RS0109501; RS0109623).

Anmerkung

E80211 2Ob56.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00056.06H.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20060316_OGH0002_0020OB00056_06H0000_000