Die Revision ist berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin (ebenso wie die Beklagte in der Revisionsbeantwortung) gegen die Ansicht der Vorinstanzen, es sei österreichisches Recht anzuwenden. Nach Art. 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens ist das innerstaatliche Recht des Staates anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Die hievon abweichende Bestimmung des Art. 4 lit a 2. Fall hat zur Voraussetzung, daß nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt war oder daß alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind (lit b). Die Ansicht Schwimanns (ZVR 1978, 168; Grundriß des Internationalen Privatrechts 158; Glosse zur Entscheidung ZAS 1985, 67), diese Regel sei teleologisch dahin ergänzungsbedürftig, daß andere Fahrzeuge nur dann im selben Staat registriert sein müssen, wenn sie als Verursacher in Betracht kommen, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Schwimann stellt mit der Formulierung "..... als Verursacher in Betracht kommen" offensichtlich darauf ab, daß nach einer ersten Anscheinsbeurteilung die Lenker bzw. Halter anderer in das Unfallsgeschehen verwickelter als Verursacher ausscheiden und deshalb nicht zur Haftung herangezogen werden können. Klagt aber - wie hier - ein Insasse eines Fahrzeuges dessen Lenker, kann indes nie mit Sicherheit gesagt werden, daß spätere Ansprüche gegen den Lenker des anderen Fahrzeuges ausgeschlossen sind. Eine Prognose, ob eine derartige Klage erfolgreich wäre, ist im Verfahren des Insassen gegen den Lenker nicht anzustellen; sie wäre auch nicht verläßlich, weil nicht beurteilt werden kann, welche Einwendungen der andere Fahrzeuglenker erheben wird und von welchem Sachverhalt in dem anderen Verfahren ausgegangen würde. Eine Verneinung der Haftung eines weiteren Unfallsbeteiligten wäre für das andere Verfahren auch nicht bindend. Eine teleologische Einschränkung im Sinne der Ausführungen Schwimanns scheitert daher schon daran, daß kaum jemals von der Annahme ausgegangen werden kann, ein anderer am selben Unfall Beteiligter "käme nicht als Verursacher in Betracht". Darüberhinaus könnte der "nicht als Verursacher in Betracht kommende" Beteiligte auf alle Fälle selbst Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen, die aufgrund des Abkommens ohne Zweifel nach jugoslawischem Recht zu beurteilen wäre. Die Ansicht Schwimanns würde also dazu führen, daß aus ein und demselben Unfall Ansprüche erhoben würden, die aus verschiedenen Rechtsordnungen abgeleitet werden. Dies wäre aber mit dem Zweck des Haager Straßenverkehrsübereinkommens offenbar nicht zu vereinbaren. Aus diesen Gründen vertritt der erkennende Senat die Ansicht, daß im Sinne des Wortlautes der Art. 3 und 4 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens das Recht des Unfallsortes maßgebend ist, wie dies auch schon in den Entscheidungen 2 Ob 48/84 und ZAS 1985, 67 = EvBl 1983/155 = JBl 1984, 506 = Arb. 10.249 ausgesprochen wurde.Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin (ebenso wie die Beklagte in der Revisionsbeantwortung) gegen die Ansicht der Vorinstanzen, es sei österreichisches Recht anzuwenden. Nach Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens ist das innerstaatliche Recht des Staates anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Die hievon abweichende Bestimmung des Artikel 4, Litera a, 2. Fall hat zur Voraussetzung, daß nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt war oder daß alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind (Litera b,). Die Ansicht Schwimanns (ZVR 1978, 168; Grundriß des Internationalen Privatrechts 158; Glosse zur Entscheidung ZAS 1985, 67), diese Regel sei teleologisch dahin ergänzungsbedürftig, daß andere Fahrzeuge nur dann im selben Staat registriert sein müssen, wenn sie als Verursacher in Betracht kommen, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Schwimann stellt mit der Formulierung "..... als Verursacher in Betracht kommen" offensichtlich darauf ab, daß nach einer ersten Anscheinsbeurteilung die Lenker bzw. Halter anderer in das Unfallsgeschehen verwickelter als Verursacher ausscheiden und deshalb nicht zur Haftung herangezogen werden können. Klagt aber - wie hier - ein Insasse eines Fahrzeuges dessen Lenker, kann indes nie mit Sicherheit gesagt werden, daß spätere Ansprüche gegen den Lenker des anderen Fahrzeuges ausgeschlossen sind. Eine Prognose, ob eine derartige Klage erfolgreich wäre, ist im Verfahren des Insassen gegen den Lenker nicht anzustellen; sie wäre auch nicht verläßlich, weil nicht beurteilt werden kann, welche Einwendungen der andere Fahrzeuglenker erheben wird und von welchem Sachverhalt in dem anderen Verfahren ausgegangen würde. Eine Verneinung der Haftung eines weiteren Unfallsbeteiligten wäre für das andere Verfahren auch nicht bindend. Eine teleologische Einschränkung im Sinne der Ausführungen Schwimanns scheitert daher schon daran, daß kaum jemals von der Annahme ausgegangen werden kann, ein anderer am selben Unfall Beteiligter "käme nicht als Verursacher in Betracht". Darüberhinaus könnte der "nicht als Verursacher in Betracht kommende" Beteiligte auf alle Fälle selbst Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen, die aufgrund des Abkommens ohne Zweifel nach jugoslawischem Recht zu beurteilen wäre. Die Ansicht Schwimanns würde also dazu führen, daß aus ein und demselben Unfall Ansprüche erhoben würden, die aus verschiedenen Rechtsordnungen abgeleitet werden. Dies wäre aber mit dem Zweck des Haager Straßenverkehrsübereinkommens offenbar nicht zu vereinbaren. Aus diesen Gründen vertritt der erkennende Senat die Ansicht, daß im Sinne des Wortlautes der Artikel 3 und 4 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens das Recht des Unfallsortes maßgebend ist, wie dies auch schon in den Entscheidungen 2 Ob 48/84 und ZAS 1985, 67 = EvBl 1983/155 = JBl 1984, 506 = Arb. 10.249 ausgesprochen wurde.
Da schon aufgrund des Haager Straßenverkehrsübereinkommens jugoslawisches Recht anzuwenden ist, braucht die Frage, ob eine Rechtswahl der Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG möglich wäre (vgl. hiezu die unterschiedlichen Ansichten von Duchek-Schwind, IPR 166, Anm. 3, und Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 376, einerseits und von Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 48 IPRG, andererseits) und die Parteien durch ihre übereinstimmende Ansicht, es sei jugoslawisches Recht anzuwenden, eine derartige Rechtswahl vorgenommen haben, nicht erörtert zu werden. Da jugoslawisches Recht zur Anwendung kommt, ist dieses im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch für die Frage der Verjährung maßgebend (ZVR 1980/43, ZVR 1981/196 ua.). Ob nach jugoslawischem Recht Verjährung eingetreten ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die vom Erstgericht über diese Rechtsordnung durchgeführten Erhebungen reichen hiezu nicht aus. Das vom Bundesministerium für Justiz vorgelegte, ein anderes Verfahren betreffendes Schreiben der österreichischen Botschaft in Belgrad, nach welchem das jugoslawische Recht keine dem § 1497 ABGB ähnliche Bestimmung kenne, obwohl dies einigermaßen aus der Bestimmung des Art. 389 des Obligationengesetzes hervorgehe, läßt eine verläßliche Beurteilung dieser Frage keinesfalls zu. Es werden daher im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums für Justiz (ON 20) weitere Auskünfte gemäß § 4 Abs 1 IPRG einzuholen sein.Da schon aufgrund des Haager Straßenverkehrsübereinkommens jugoslawisches Recht anzuwenden ist, braucht die Frage, ob eine Rechtswahl der Parteien im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, IPRG möglich wäre vergleiche hiezu die unterschiedlichen Ansichten von Duchek-Schwind, IPR 166, Anmerkung 3, und Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 376, einerseits und von Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 48, IPRG, andererseits) und die Parteien durch ihre übereinstimmende Ansicht, es sei jugoslawisches Recht anzuwenden, eine derartige Rechtswahl vorgenommen haben, nicht erörtert zu werden. Da jugoslawisches Recht zur Anwendung kommt, ist dieses im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch für die Frage der Verjährung maßgebend (ZVR 1980/43, ZVR 1981/196 ua.). Ob nach jugoslawischem Recht Verjährung eingetreten ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die vom Erstgericht über diese Rechtsordnung durchgeführten Erhebungen reichen hiezu nicht aus. Das vom Bundesministerium für Justiz vorgelegte, ein anderes Verfahren betreffendes Schreiben der österreichischen Botschaft in Belgrad, nach welchem das jugoslawische Recht keine dem Paragraph 1497, ABGB ähnliche Bestimmung kenne, obwohl dies einigermaßen aus der Bestimmung des Artikel 389, des Obligationengesetzes hervorgehe, läßt eine verläßliche Beurteilung dieser Frage keinesfalls zu. Es werden daher im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums für Justiz (ON 20) weitere Auskünfte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG einzuholen sein.
Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden.
Zu der in der Revisionsbeantwortung enthaltenen Behauptung, nach jugoslawischem Recht gelte eine Klage als zurückgezogen, wenn ein Fortsetzungsantrag nicht innerhalb von 6 Monaten eingebracht werde, ist darauf hinzuweisen, daß ungeachtet der Anwendung jugoslawischen materiellen Rechts im Rechtsstreit vor dem österreichischen Gericht nach österreichischem Zivilprozeßrecht zu verfahren ist (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 2400).Zu der in der Revisionsbeantwortung enthaltenen Behauptung, nach jugoslawischem Recht gelte eine Klage als zurückgezogen, wenn ein Fortsetzungsantrag nicht innerhalb von 6 Monaten eingebracht werde, ist darauf hinzuweisen, daß ungeachtet der Anwendung jugoslawischen materiellen Rechts im Rechtsstreit vor dem österreichischen Gericht nach österreichischem Zivilprozeßrecht zu verfahren ist vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 2400).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.