Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 26. Juli 1982 bei einem Verkehrsunfall Verletzungen. Die Haftung der Beklagten (jene der Zweitbeklagten beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme) steht auf Grund eines Teilanerkenntnisurteils fest. Der Kläger bezieht seit 14. Jänner 1983 eine Dienstunfähigkeitspension.
Der Kläger bringt vor, er wäre ohne den Unfall erst Anfang 1986 in Pension gegangen und hätte in diesem Fall eine höhere Abfertigung erhalten, hätte bis Ende 1985 den Aktivbezug bekommen und würde auch eine höhere Pension beziehen. Er begehrt aus diesem Grund Ersatz von insgesamt S 117.811,60 sowie eine monatliche Rente von S 2.344. Das Erstgericht erkannte im Sinne dieses Begehrens. Aus seinen auf den Seiten 4 bis 7 der Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichtes (AS 72 ff) wiedergegebenen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Der im Jahr 1926 geborene Kläger war als Triebwagenfahrer bei einer Privatbahn tätig. Als Lokomotivführer hatte er sich alle drei Jahre einer Tauglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die letzte derartige (oberflächlich durchgeführte - vgl. das Sachverständigengutachten, S. 79 des Aktes 3 Cg 356/83 des Erstgerichtes) Untersuchung fand am 24. Mai 1982 statt. Damals wurde die Tauglichkeit bejaht. Ohne besonderen Anlaß wäre der Kläger voraussichtlich bis zur nächsten Untersuchung im Jahr 1985 diensttauglich verblieben. Medizinisch war er wegen eines Herzbefundes und wegen altersbedingten Zitterns im Sinne einer angedeuteten Parkinson'schen Krankheit schon ab 1983 untauglich. Im Fall der Kenntnis dieser Leiden wäre bei einer Diensttauglichkeitsuntersuchung die Untauglichkeit ausgesprochen worden. Bei dem Unfall erlitt der Kläger einen Bruch der linken Speiche und des Griffelfortsatzes der Elle. Der Kläger war acht Wochen in ambulanter Behandlung, die Heilung erfolgte anatomisch einwandfrei, die Bewegungsfähigkeit des Handgelenkes ist wieder hergestellt, doch treten bei Belastung subjektiv Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung auf; die Kraft ist vermindert. Das altersbedingte Zittern wurde durch den Unfall verstärkt. Nach dem Unfall stellten sich auch eine Schockreaktion und Angstzustände ein, die sich in einer Übererregbarkeit äußerten.Der im Jahr 1926 geborene Kläger war als Triebwagenfahrer bei einer Privatbahn tätig. Als Lokomotivführer hatte er sich alle drei Jahre einer Tauglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die letzte derartige (oberflächlich durchgeführte - vergleiche das Sachverständigengutachten, S. 79 des Aktes 3 Cg 356/83 des Erstgerichtes) Untersuchung fand am 24. Mai 1982 statt. Damals wurde die Tauglichkeit bejaht. Ohne besonderen Anlaß wäre der Kläger voraussichtlich bis zur nächsten Untersuchung im Jahr 1985 diensttauglich verblieben. Medizinisch war er wegen eines Herzbefundes und wegen altersbedingten Zitterns im Sinne einer angedeuteten Parkinson'schen Krankheit schon ab 1983 untauglich. Im Fall der Kenntnis dieser Leiden wäre bei einer Diensttauglichkeitsuntersuchung die Untauglichkeit ausgesprochen worden. Bei dem Unfall erlitt der Kläger einen Bruch der linken Speiche und des Griffelfortsatzes der Elle. Der Kläger war acht Wochen in ambulanter Behandlung, die Heilung erfolgte anatomisch einwandfrei, die Bewegungsfähigkeit des Handgelenkes ist wieder hergestellt, doch treten bei Belastung subjektiv Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung auf; die Kraft ist vermindert. Das altersbedingte Zittern wurde durch den Unfall verstärkt. Nach dem Unfall stellten sich auch eine Schockreaktion und Angstzustände ein, die sich in einer Übererregbarkeit äußerten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß den Beklagten ein Beweis dafür, daß die krankhafte Anlage mit Sicherheit den Schaden im gleichen Zeitraum herbeigeführt und die objektiv gegebene Dienstunfähigkeit ohne den Anlaßfall in gleicher Weise zur Pensionierung des Klägers geführt hätte, nicht gelungen sei. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit könne nicht außerhalb jeglicher Vorhersehbarkeit für den Schädiger beurteilt werden, sodaß die Beklagten hiefür einzustehen hätten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die altersbedingten Beschwerden des Klägers allein hätten diesen nicht gehindert, seinen Posten zu behalten; der Kläger wäre ohne den Unfall also nicht vorzeitig pensioniert worden. Die von den Beklagten zu vertretende Verletzung des Klägers, durch die der Gesundheitszustand verschlechtert wurde, habe dem Kläger daher einen Erwerbsschaden gebracht.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.