Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel zusammenfassend geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von der Annahme ausgegangen sei, die Berufung sei bei Gericht überreicht worden. Das Rechtsmittel sei vielmehr am letzten Tag der Berufungsfrist, nämlich am 18.6.1991, als eingeschriebene Briefsendung an das Erstgericht abgeschickt worden.
Aus den Angaben der vom Erstgericht im Auftrag des Berufungsgerichtes vernommenen Sekretärinnen des Klagevertreters ergibt sich, daß die Berufung des Klägers nicht bei Gericht überreicht, sondern am 18.6.1991 zur Post gegeben wurde (ON 26 dA). Diese Aussagen werden auch durch zwei im Original vorgelegte postamtliche Aufgabescheine und den Inhalt einer Ablichtung des Terminkalenders des Klagevertreters betreffend den 18.Juni 1991 erhärtet. Die beiden Aufgabescheine betreffen Gerichtsverfahren, in welchen nach dem Inhalt des Terminkalenders Berufungen auszuführen waren. Nach dem einen der beiden Aufgabescheine, der den von der mit der Postaufgabe betrauten Sekretärin beigesetzten Vermerk "Weimer/Allianz" trägt, wurde am 18.6.1991 beim Postamt 6010 Innsbruck ein Geschäftsstück an das Landesgericht Innsbruck aufgegeben. Aus den Akten des Erstgerichtes ergibt sich, daß auf der Erstschrift der Berufung des Klägers (ON 17 dA) neben dem Stempelabdruck der vereinigten Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19.6.1991 sowohl der Stempelabdruck "Umschlag" als auch "Überreicht" abgedruckt ist und der Abdruck "Umschlag" durchgestrichen ist; dies jedoch mit einem anderen Kugelschreiber als jenem, mit dem die Eingangsstampiglie ausgefüllt wurde. Im Eingangsvermerk findet sich weiters eine Streichung des vorerst gemachten Vermerkes, daß auch eine Beilage vorgelegt wurde. Diese Streichung erfolgte mit demselben Kugelschreiber wie der Vermerk über die Vorlage einer Beilage. Da dieser Eingangsvermerk kein Handzeichen des Einlaufbeamten trägt und eine der beiden vom Erstgericht vernommenen Sekretärinnen des Klagevertreters durchaus glaubwürdig darlegen konnte, daß ihr bei ihrer am 23.9.1991 dem anfragenden Landesgericht Innsbruck fernmündlich erstatteten Mitteilung, die Berufung sei am 19.6.1991 bei Gericht überreicht worden, ein Irrtum unterlaufen ist (Sigrid M*****, AS 171), besteht kein Zweifel, daß die Berufung des Klägers am letzten Tag der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde. Damit erweist sich aber die Berufung als fristgerecht erhoben (§ 89 GOG), weshalb dem Rekurs Folge zu geben, der Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen war.Aus den Angaben der vom Erstgericht im Auftrag des Berufungsgerichtes vernommenen Sekretärinnen des Klagevertreters ergibt sich, daß die Berufung des Klägers nicht bei Gericht überreicht, sondern am 18.6.1991 zur Post gegeben wurde (ON 26 dA). Diese Aussagen werden auch durch zwei im Original vorgelegte postamtliche Aufgabescheine und den Inhalt einer Ablichtung des Terminkalenders des Klagevertreters betreffend den 18.Juni 1991 erhärtet. Die beiden Aufgabescheine betreffen Gerichtsverfahren, in welchen nach dem Inhalt des Terminkalenders Berufungen auszuführen waren. Nach dem einen der beiden Aufgabescheine, der den von der mit der Postaufgabe betrauten Sekretärin beigesetzten Vermerk "Weimer/Allianz" trägt, wurde am 18.6.1991 beim Postamt 6010 Innsbruck ein Geschäftsstück an das Landesgericht Innsbruck aufgegeben. Aus den Akten des Erstgerichtes ergibt sich, daß auf der Erstschrift der Berufung des Klägers (ON 17 dA) neben dem Stempelabdruck der vereinigten Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19.6.1991 sowohl der Stempelabdruck "Umschlag" als auch "Überreicht" abgedruckt ist und der Abdruck "Umschlag" durchgestrichen ist; dies jedoch mit einem anderen Kugelschreiber als jenem, mit dem die Eingangsstampiglie ausgefüllt wurde. Im Eingangsvermerk findet sich weiters eine Streichung des vorerst gemachten Vermerkes, daß auch eine Beilage vorgelegt wurde. Diese Streichung erfolgte mit demselben Kugelschreiber wie der Vermerk über die Vorlage einer Beilage. Da dieser Eingangsvermerk kein Handzeichen des Einlaufbeamten trägt und eine der beiden vom Erstgericht vernommenen Sekretärinnen des Klagevertreters durchaus glaubwürdig darlegen konnte, daß ihr bei ihrer am 23.9.1991 dem anfragenden Landesgericht Innsbruck fernmündlich erstatteten Mitteilung, die Berufung sei am 19.6.1991 bei Gericht überreicht worden, ein Irrtum unterlaufen ist (Sigrid M*****, AS 171), besteht kein Zweifel, daß die Berufung des Klägers am letzten Tag der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde. Damit erweist sich aber die Berufung als fristgerecht erhoben (Paragraph 89, GOG), weshalb dem Rekurs Folge zu geben, der Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.