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Entscheidung 2 Ob 56/91×

Entscheidung 2 Ob 56/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob56/91

Entscheidungsdatum

11.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin W*****, vertreten durch Dr.Hans Heißl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Klaus W*****, 2.) Günther B*****, und 3.) W***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 71.052,58 S sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3.September 1991, GZ 3 R 221/91-21, womit die Berufung der klagenden Partei als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes wird in seinem Punkt 1) aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Am 2.6.1989 ereignete sich auf der Brenner-Bundesstraße im Gemeindegebiet von Mutters ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter seines Motorrades und der Erstbeklagte mit dem vom Zweitbeklagten gehaltenen, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Motorrad beteiligt waren. Mit dem in dem vom Kläger gegen die Beklagten geführten Schadenersatzprozeß ergangenen Urteil sprach das Erstgericht aus, daß die Klageforderung gegenüber dem Zweit- und der Drittbeklagten mit 32.952,45 S zu Recht und die Gegenforderung mit 17.057,60 S zu Recht bestehen und die zweit- und drittbeklagten Parteien daher zur ungeteilten Hand schuldig seien, der klagenden Partei den Betrag von 15.894,85 S sA unter Abweisung des Klagemehrbegehrens zu ersetzen. Das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren wies es ab. Dieses Urteil wurde dem Klagevertreter am 21.5.1991 zugestellt.

Mit dem nun angefochtenen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wurde ua die am 19.6.1991 beim Erstgericht eingelangte Berufung des Klägers als verspätet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ging dabei davon aus, daß diese Berufung laut Eingangsvermerk (Paragraph 102, Geo) am 19.6.1991 bei Gericht überreicht und damit verspätet erhoben worden sei.

Gegen diesen berufungsgerichtlichen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers, der zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und auch berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel zusammenfassend geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von der Annahme ausgegangen sei, die Berufung sei bei Gericht überreicht worden. Das Rechtsmittel sei vielmehr am letzten Tag der Berufungsfrist, nämlich am 18.6.1991, als eingeschriebene Briefsendung an das Erstgericht abgeschickt worden.

Aus den Angaben der vom Erstgericht im Auftrag des Berufungsgerichtes vernommenen Sekretärinnen des Klagevertreters ergibt sich, daß die Berufung des Klägers nicht bei Gericht überreicht, sondern am 18.6.1991 zur Post gegeben wurde (ON 26 dA). Diese Aussagen werden auch durch zwei im Original vorgelegte postamtliche Aufgabescheine und den Inhalt einer Ablichtung des Terminkalenders des Klagevertreters betreffend den 18.Juni 1991 erhärtet. Die beiden Aufgabescheine betreffen Gerichtsverfahren, in welchen nach dem Inhalt des Terminkalenders Berufungen auszuführen waren. Nach dem einen der beiden Aufgabescheine, der den von der mit der Postaufgabe betrauten Sekretärin beigesetzten Vermerk "Weimer/Allianz" trägt, wurde am 18.6.1991 beim Postamt 6010 Innsbruck ein Geschäftsstück an das Landesgericht Innsbruck aufgegeben. Aus den Akten des Erstgerichtes ergibt sich, daß auf der Erstschrift der Berufung des Klägers (ON 17 dA) neben dem Stempelabdruck der vereinigten Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19.6.1991 sowohl der Stempelabdruck "Umschlag" als auch "Überreicht" abgedruckt ist und der Abdruck "Umschlag" durchgestrichen ist; dies jedoch mit einem anderen Kugelschreiber als jenem, mit dem die Eingangsstampiglie ausgefüllt wurde. Im Eingangsvermerk findet sich weiters eine Streichung des vorerst gemachten Vermerkes, daß auch eine Beilage vorgelegt wurde. Diese Streichung erfolgte mit demselben Kugelschreiber wie der Vermerk über die Vorlage einer Beilage. Da dieser Eingangsvermerk kein Handzeichen des Einlaufbeamten trägt und eine der beiden vom Erstgericht vernommenen Sekretärinnen des Klagevertreters durchaus glaubwürdig darlegen konnte, daß ihr bei ihrer am 23.9.1991 dem anfragenden Landesgericht Innsbruck fernmündlich erstatteten Mitteilung, die Berufung sei am 19.6.1991 bei Gericht überreicht worden, ein Irrtum unterlaufen ist (Sigrid M*****, AS 171), besteht kein Zweifel, daß die Berufung des Klägers am letzten Tag der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde. Damit erweist sich aber die Berufung als fristgerecht erhoben (Paragraph 89, GOG), weshalb dem Rekurs Folge zu geben, der Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E26810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00056.91.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19911111_OGH0002_0020OB00056_9100000_000