Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Firma Fritz N*** KG (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde auf Grund von Anträgen von Gläubigern vom 12.1.1983 und vom 18.1.1983 am 20.1.1983 der Konkurs eröffnet. Die Beklagte bezog von der Gemeinschuldnerin Waren, die am 28.12.1982 mit S 2,417.266,60 in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte bezahlte einen Betrag von S 992.055,60, gegen den Betrag von S 1,425.211,-- rechnete sie Forderungen auf, die ihr gegen die Gemeinschuldnerin aus Warenlieferungen zustanden.
Der Kläger brachte vor, die Gemeinschuldnerin sei schon mindestens sechs Monate vor Konkurseröffnung zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, die Aufrechnung sei unzulässig und zum Nachteil der Gläubiger gewesen. Er begehrte daher die Feststellung, daß die ab 20.7.1982 gegen die Gemeinschuldnerin erfolgte Aufrechnung von Forderungen nichtig und gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam sei, weiters begehrte er die Zahlung eines Betrages von S 1,425.211,--.
Die Beklagte wendete ein, sie sei mit der Gemeinschuldnerin schon jahrelang in Geschäftsverbindung gestanden. Am 25.9.1982 sei vereinbart worden, daß die Warenlieferungen der Beklagten an die Gemeinschuldnerin durch Gegenbezug von Waren verrechnet werden. Auf Grund dieser Vereinbarung habe die Beklagte Anspruch auf Durchführung der Aufrechnung, sie habe keine inkongruente Deckung erlangt, die der Anfechtung unterliegen würde. Da zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, hätte es überdies nicht einmal der Aufrechnungsvereinbarung bedurft. Die Gemeinschuldnerin sei weder im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufrechnungsvereinbarung noch zu dem der Warenlieferung zahlungsunfähig gewesen. Der Konkursantrag sei nur wegen Überschuldung eingebracht worden, aber auch diese sei der Beklagten nicht bekannt gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus seinen auf den Seiten 9 bis 25 des Ersturteils (AS 57 ff) enthaltenen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Fritz N*** war Kommanditist der Gemeinschuldnerin,
außerdem war er Geschäftsführer der Gesellschaft für Großküchenplanung mit beschränkter Haftung, die Komplementär der Gemeinschulderin war. Betriebsgegenstand der Gemeinschuldnerin war der Vertrieb von Großküchen. Die Beklagte betreibt und erzeugt ebenfalls Großküchen. Schon seit 1972 bestand zwischen den beiden Unternehmen eine Geschäftsbeziehung in der Form, daß sie voneinander Waren bezogen. Die Bezahlung erfolgte teilweise mit Wechseln bei einem Zahlungsziel von 75 Tagen, teilweise im Wege der einvernehmlichen Aufrechnung, ohne daß zunächst eine schriftliche Aufrechnungsvereinbarung bestanden hätte. Nach dem Tod Fritz N***s am 30.8.1982 suchte die Gemeinschuldnerin nach der Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit mit einem anderen Partner, allenfalls sogar in Form einer Beteiligung oder Übernahme. Sie trat deshalb auch an die Beklagte heran, mit der sie am 25.9.1982 folgende Vereinbarung schloß: "Die Firma V*** erklärte sich so lange bereit, Ware an uns zu liefern, so lange die Verhandlungen über eine Beteiligung oder Übernahme laufen und nicht ein anderer Partner in die Firma N*** eintritt. Die Zahlungsbedingungen werden formell nicht geändert, es gilt ab sofort jedoch folgende Regelung: V*** behält sich das Recht vor, entweder Zug um Zug mit einer Warenlieferung oder zu einem Zeitpunkt, der von Ihnen bestimmt wird, für die offenen Forderungen und ausgestellten Wechsel Waren zu beziehen. Der Preis wäre auszuhandeln. Ein Preis, der aber unter dem Einkaufspreis der Fa.N*** liegt, ist nicht zu akzeptieren." Bei Abschluß dieser Vereinbarung erwähnte die Prokuristin Rosemarie N***, daß die Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt über ein zu großes Warenlager verfüge und dieses abbauen wolle, um die sich daraus ergebende Belastung zu mindern. Es wurde auch vereinbart, daß die Beklagte im Warenlager der Gemeinschuldnerin Waren aussuchen und abholen könne, dies gegen Verrechnung durch die Gemeinschuldnerin und Bezahlung im Aufrechnungswege. Die Preisfestsetzung war von beiden Seiten vorbehalten worden. Zum Zeitpunkt 25.9.1982 bestanden Forderungen der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin aus offenen Rechnungen. Diese Forderungen wurden in der Folge abgedeckt und sind nicht identisch mit jenen, die der hier angefochtenen Aufrechnung zu Grunde liegen. Die Verhandlungen wegen einer Beteiligung der beklagten Partei an der Gemeinschuldnerin bzw. eine stärkere Zusammenarbeit scheiterten erst nach Weihnachten 1982. Am 28.12.1982 suchten Mitarbeiter der Beklagten gemeinsam mit Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin in deren Warenlager auf Grund der Vereinbarung vom 25.9.1982 Waren aus und holten diese ab. Die Preise für diese Waren setzte die Gemeinschuldnerin in der Rechnung vom 28.12.1982 fest, sie lagen über dem Einkaufspreis. Auch die Beklagte hat an die Gemeinschuldnerin bis Ende 1982 Waren geliefert. Die Gemeinschuldnerin hat der Beklagten nie ihre finanzielle Situation offengelegt, obwohl die Beklagte verlangt hatte, daß das für eine Übernahme erforderliche Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt werde. Mit Ausnahme der Umsatzzahlen wurden gegenüber der Beklagten keinerlei Angaben über die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin gemacht. In den Jahren 1977/78 bis 1979/80 waren die Leistungserlöse der Gemeinschuldnerin stark steigend, stagnierten dann in den Jahren 1980/81 und 1981/82, doch wurden in allen Jahren durchwegs höhere Rohgewinne erzielt. Im Jahre 1981/82 war ein "cash flow" mit S 112.000,-- zu verzeichnen. Das Anlagevermögen zum 30.6.1982 war durch Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital mindestens zu 100 % gedeckt. Zum 30.6.1982 betrug der erzielte Brutto-"cash flow" S 290.000,--. Durch den Abbau des Warenlagers im Werte von beinahe 6,000.000,-- S konnte nicht nur die restliche Abdeckung der Privatentnahmen erfolgen, sondern neben anderen innerbetrieblichen Vermögensumschichtungen eine Tilgung der mittelfristigen Verbindlichkeiten um mehr als eine Million Schilling vorgenommen werden. Am 30.6.1981 war ein auffallend hoher Warenlagerbestand von S 17,083.280,80 vorhanden. Ein Teil des überflüssigen Warenlagers, der in den Ausstellungsräumen untergebracht worden war, wurde am 21.7.1981 an die L***-Gesellschaft mbH & Co KG Wien zum Nettopreis von S 2,279.591,92 verkauft. Mit den bis Dezember 1982 erzielten Erlösen konnte der Umsatz der letzten drei Jahre erreicht werden. Der Auftragsstand beim Tod Fritz N***s betrug rund S 7,000.000,--. Nach dem Tod Fritz N***s traten weder Liefer- noch Zahlungsschwierigkeiten auf. Mit Hilfe des zur Verfügung stehenden Kontokorrentkredits wurden nicht nur die Lieferanten pünktlich laut den Vereinbarungen bezahlt, sondern auch sonstige Verbindlichkeiten wie Forderungen des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse. Teilweise wurden Lieferantenrechnungen auch mit Skonto bezahlt. Im zweiten Halbjahr 1982 wurden ca.S 24,000.000,-- für Lieferantenrechnungen bezahlt. Zum 31.12.1982 war keine wesentliche Ausweitung der Lieferverbindlichkeiten zu verzeichnen. Die den Forderungsanmeldungen im Konkurs zu Grunde liegenden Rechnungen datieren zum größten Teil aus den Monaten August bis Dezember 1982. Gegen die Gemeinschuldnerin waren bis zur Konkurseröffnung am 20.1.1983 keine gerichtlichen Exekutionen anhängig. Nur das zuständige Finanzamt hatte für eine Einfuhrumsatzsteuerschuld in Höhe von etwa S 600.000,-- im Dezember 1982 diverse Warenlager gepfändet. Die Berechtigung dieser Schuld wurde von der Gemeinschuldnerin bestritten; schließlich ergab sich zum 31.12.1982 nach den abschließenden Berechnungen hinsichtlich dieser Zollschuld ein Guthaben für die Gemeinschuldnerin. Mitte November 1982 wurde erstmals ein Wechsel protestiert und zwar über den Betrag von sfr 28.643,65. Diese Forderung wurde dann jedoch ohne Exekutionsführung beglichen. Zwangsweise Pfandrechte wurden gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht begründet. Die von der Gemeinschuldnerin ausgestellten Schecks waren gedeckt. Mit Ausnahme der Löhne für Dezember 1982 und Jänner 1983 wurden die Forderungen der Arbeitnehmer pünktlich beglichen. Die Löhne für Dezember 1982 wurden deshalb nicht bezahlt, weil sich die Prokuristin Rosemarie N*** "nicht über die Weiterführung des Unternehmens hinausgesehen hat". In dieser Zeit waren auch Verhandlungen mit anderen Partnern als eventuellen Käufern des Unternehmens gescheitert. Rosemarie N*** war der Ansicht, daß die Löhne der Arbeitnehmer aus dem IESG-Fonds bezahlt werden sollten, da in den letzten Jahren von der Gemeinschuldnerin in diesen Fonds eingezahlt worden war. Der bei der R*** H*** laufende Kontokorrentkredit der Gemeinschuldnerin über S 8,000.000,-- war zum 31.12.1982 mit S 5,115.000,-- ausgenützt. Die Beklagte uwrde über die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin weder von dieser noch von dritter Seite informiert.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, eine Anfechtung nach § 28 KO komme nicht in Frage, weil keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligungsabsicht vorlägen. Zur Anfechtung gemäß dem § 30 und 31 KO führte das Erstgericht aus, Zahlungsunfähigkeit sei bis zur Konkurseröffnung nicht eingetreten. Wann Überschuldung eingetreten sei, sei nicht festzustellen gewesen, weil dies rechtlich ohne Bedeutung sei. Die Aufrechnungsvereinbarung vom 25.9.1982 sei außerhalb der kritischen Frist getroffen worden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung habe die Beklagte nach Weihnachten 1982 Waren bezogen. Die Aufrechnungsvereinbarung habe der Beklagten einen konkretisierten Anspruch verschafft, für ihre offenen Forderungen Waren zu beziehen. Deshalb sei eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung ausgeschlossen. Die Aufrechnung sei gemäß den §§ 19 ff KO zulässig gewesen. Auch § 30 Abs.1 Z 3 KO sei nicht anwendbar, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Gemeinschuldnerin in Begünstigungsabsicht gehandelt habe. Mangels Zahlungsunfähigkeit scheide auch eine Anfechtung gemäß § 31 Abs.1 Z 2 KO aus.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, eine Anfechtung nach Paragraph 28, KO komme nicht in Frage, weil keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligungsabsicht vorlägen. Zur Anfechtung gemäß dem Paragraph 30 und 31 KO führte das Erstgericht aus, Zahlungsunfähigkeit sei bis zur Konkurseröffnung nicht eingetreten. Wann Überschuldung eingetreten sei, sei nicht festzustellen gewesen, weil dies rechtlich ohne Bedeutung sei. Die Aufrechnungsvereinbarung vom 25.9.1982 sei außerhalb der kritischen Frist getroffen worden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung habe die Beklagte nach Weihnachten 1982 Waren bezogen. Die Aufrechnungsvereinbarung habe der Beklagten einen konkretisierten Anspruch verschafft, für ihre offenen Forderungen Waren zu beziehen. Deshalb sei eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung ausgeschlossen. Die Aufrechnung sei gemäß den Paragraphen 19, ff KO zulässig gewesen. Auch Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO sei nicht anwendbar, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Gemeinschuldnerin in Begünstigungsabsicht gehandelt habe. Mangels Zahlungsunfähigkeit scheide auch eine Anfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil, soweit es das Leistungsbegehren abwies, als Teilurteil, hob den Ausspruch über das Feststellungsbegehren jedoch unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, das Leistungsbegehren lasse sich nicht schlüssig aus dem Tatsachenvorbringen ableiten, weshalb das Ersturteil insoweit zu bestätigen gewesen sei. Das Verfahren habe sich daher nur noch darauf zu beschränken, ob die Aufrechnung selbst anfechtbar sei. Da die Forderungen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vor Konkurseröffnung begründet worden seien und die Beklagte zur Zeit des Erwerbes ihrer Forderungen keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt habe, sei die Aufrechnung nicht nach § 20 Abs.1 KO unzulässig. Da es sich bei der Gemeinschuldnerin um eine Handelsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft handle, bei der der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine Gesellschaft mbH sei, müsse geprüft werden, ob die Beklagte zur Zeit des Erwerbes ihrer Forderungen Kenntnis von der Überschuldung gehabt habe oder hätte haben müssen. Denn gemäß § 67 Abs.2 KO seien die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der KO in Fällen des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person sei, sinngemäß auch für die Überschuldung anzuwenden. Auch im Anfechtungsrecht sei bei einem derartigen Gemeinschuldner auf den Zeitpunkt der Überschuldung abzustellen. Mit dieser Vorschrift stehe die Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Eintritt der Überschuldung sei rechtlich nicht erheblich, nicht in Einklang. Die gegenteilige, von Hoyer in ÖJZ 1982,377 ff, insbesondere 382, vertretene Ansicht, finde im Gesetz keine Deckung. Der Wortlaut des § 67 Abs.2 KO, mit dem die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung generell auch für die Überschuldung gelten sollen, wenn es sich beim Gemeinschuldner um eine der genannten Personen oder Vermögensmassen handle, bezwecke bloß eine Vereinfachung des Gesetzestextes, weshalb die §§ 30 und 31 KO, soweit sie von der Zahlungsunfähigkeit sprechen, auch im Fall der Überschuldung jener Personen und Vermögensmassen gelten (Bartsch-Pollak I,344,199; Petschek-Reimer-Schiemer,312,326). Diese Auffassung werde jüngst auch von König in "Die Anfechtung nach der Konkursordnung" Rdz 232,268 unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht Hoyers und neustens auch Koziols (RdW 1984,364 ff) vertreten, weil "jede andere Auslegung angesichts des Regelungszieles - Vorverlegung der Gleichbehandlungspflicht auf den Zeitpunkt der materiellen Insolvenz - schlicht unverständlich sei". Gleichzeitig verweise König auch auf die mit seiner Ansicht übereinstimmende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in zum Teil nicht vollständig veröffentlichten Entscheidungen des Höchstgerichts. Das Berufungsgericht finde keinen Anlaß, von der bis zu den genannten Veröffentlichungen Hoyers und Koziols einheitlich vertretenen Rechtslehre abzuweichen. Daher sei eine Feststellung, wann Überschuldung eingetreten sei, unumgänglich, weshalb das Verfahren ergänzt werden müsse.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte das Ersturteil, soweit es das Leistungsbegehren abwies, als Teilurteil, hob den Ausspruch über das Feststellungsbegehren jedoch unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, das Leistungsbegehren lasse sich nicht schlüssig aus dem Tatsachenvorbringen ableiten, weshalb das Ersturteil insoweit zu bestätigen gewesen sei. Das Verfahren habe sich daher nur noch darauf zu beschränken, ob die Aufrechnung selbst anfechtbar sei. Da die Forderungen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vor Konkurseröffnung begründet worden seien und die Beklagte zur Zeit des Erwerbes ihrer Forderungen keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt habe, sei die Aufrechnung nicht nach Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig. Da es sich bei der Gemeinschuldnerin um eine Handelsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft handle, bei der der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine Gesellschaft mbH sei, müsse geprüft werden, ob die Beklagte zur Zeit des Erwerbes ihrer Forderungen Kenntnis von der Überschuldung gehabt habe oder hätte haben müssen. Denn gemäß Paragraph 67, Absatz 2, KO seien die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der KO in Fällen des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person sei, sinngemäß auch für die Überschuldung anzuwenden. Auch im Anfechtungsrecht sei bei einem derartigen Gemeinschuldner auf den Zeitpunkt der Überschuldung abzustellen. Mit dieser Vorschrift stehe die Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Eintritt der Überschuldung sei rechtlich nicht erheblich, nicht in Einklang. Die gegenteilige, von Hoyer in ÖJZ 1982,377 ff, insbesondere 382, vertretene Ansicht, finde im Gesetz keine Deckung. Der Wortlaut des Paragraph 67, Absatz 2, KO, mit dem die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung generell auch für die Überschuldung gelten sollen, wenn es sich beim Gemeinschuldner um eine der genannten Personen oder Vermögensmassen handle, bezwecke bloß eine Vereinfachung des Gesetzestextes, weshalb die Paragraphen 30 und 31 KO, soweit sie von der Zahlungsunfähigkeit sprechen, auch im Fall der Überschuldung jener Personen und Vermögensmassen gelten (Bartsch-Pollak römisch eins,344,199; Petschek-Reimer-Schiemer,312,326). Diese Auffassung werde jüngst auch von König in "Die Anfechtung nach der Konkursordnung" Rdz 232,268 unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht Hoyers und neustens auch Koziols (RdW 1984,364 ff) vertreten, weil "jede andere Auslegung angesichts des Regelungszieles - Vorverlegung der Gleichbehandlungspflicht auf den Zeitpunkt der materiellen Insolvenz - schlicht unverständlich sei". Gleichzeitig verweise König auch auf die mit seiner Ansicht übereinstimmende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in zum Teil nicht vollständig veröffentlichten Entscheidungen des Höchstgerichts. Das Berufungsgericht finde keinen Anlaß, von der bis zu den genannten Veröffentlichungen Hoyers und Koziols einheitlich vertretenen Rechtslehre abzuweichen. Daher sei eine Feststellung, wann Überschuldung eingetreten sei, unumgänglich, weshalb das Verfahren ergänzt werden müsse.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Leistungsbegehrens, hilfsweise Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes.
Die Beklagte bekämpft den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs. Weiters beantragt sie, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, bei den im § 67 Abs.1 genannten Rechtssubjekten sei auch im Anfechtungsrecht auf Überschuldung abzustellen. Insbesondere sei § 67 KO in der neuen Fassung nicht auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwenden.Die Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, bei den im Paragraph 67, Absatz eins, genannten Rechtssubjekten sei auch im Anfechtungsrecht auf Überschuldung abzustellen. Insbesondere sei Paragraph 67, KO in der neuen Fassung nicht auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher mit der in der Lehre