Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses ist auf EvBl 1986/6 zu verweisen, wonach in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozeßrechtsverhältnis nach der Zivilprozeßordnung und ist deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar (vgl. auch EvBl 1988/101). Aus diesem Grund ist das Rekursverfahren auch zweiseitig (EvBl 1986/6).Zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses ist auf EvBl 1986/6 zu verweisen, wonach in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozeßrechtsverhältnis nach der Zivilprozeßordnung und ist deshalb in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anfechtbar vergleiche auch EvBl 1988/101). Aus diesem Grund ist das Rekursverfahren auch zweiseitig (EvBl 1986/6).
Die Rekursausführungen, die mangelnde Geschäftsfähigkeit stelle einen Aufhebungsgrund dar, der in den §§ 184 und 184 a ABGB nicht vorkomme, überdies wirke eine Aufhebung nach diesen Bestimmungen ex nunc, der streitige Rechtsweg sei für die Klage, mit der Aufhebung ex tunc begehrt werde, zulässig, stehen mit dem Gesetz in Widerspruch. Nach § 184 Abs 1 Z 1 ABGB ist die gerichtliche Bewilligung der Adoption mit rückwirkender Kraft zu widerrufen, wenn beim Abschluß des Annahmevertrages der Annehmende nicht eigenberechtigt gewesen ist. Mit Eigenberechtigung ist volle Geschäftsfähigkeit gemeint (RV 107 BlgNR 9.GP 12; Schlemmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 179; Schwimann in FamRZ 1973, 346; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 121). Die Kläger machen somit den Widerrufsgrund des § 184 Abs 1 Z 1 ABGB geltend. Überdies ist gemäß § 185 a ABGB ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages unzulässig.Die Rekursausführungen, die mangelnde Geschäftsfähigkeit stelle einen Aufhebungsgrund dar, der in den Paragraphen 184 und 184 a ABGB nicht vorkomme, überdies wirke eine Aufhebung nach diesen Bestimmungen ex nunc, der streitige Rechtsweg sei für die Klage, mit der Aufhebung ex tunc begehrt werde, zulässig, stehen mit dem Gesetz in Widerspruch. Nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB ist die gerichtliche Bewilligung der Adoption mit rückwirkender Kraft zu widerrufen, wenn beim Abschluß des Annahmevertrages der Annehmende nicht eigenberechtigt gewesen ist. Mit Eigenberechtigung ist volle Geschäftsfähigkeit gemeint Regierungsvorlage 107 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode 12; Schlemmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 179,; Schwimann in FamRZ 1973, 346; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 121). Die Kläger machen somit den Widerrufsgrund des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB geltend. Überdies ist gemäß Paragraph 185, a ABGB ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages unzulässig.
Zutreffend gelangte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Sache gehöre vor den zuständigen Außerstreitrichter. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Zutreffend gelangte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Sache gehöre vor den zuständigen Außerstreitrichter. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.