Aus der Begründung:
Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht in Übereinstimmung mit der Lehre (Rintelen, S. 34, Ott, S. 240, Josef, S. 188) dahin, dem Gegenkontrahenten in Verfahren über die Genehmigung eines für einen Pflegebefohlenen (oder von einer Verlassenschaft, bzw. von einem mit der Nachlaßverwaltung betrauten Erben) abgeschlossenen Vertrages gegen die Verweigerung der Genehmigung Rechtsmittel zu versagen, weil das Verfahren zur Erwirkung dieser Genehmigung ein internes Pflegschafts- oder Abhandlungsverfahren darstellt (GlU. 10577, ZBl. 1918, Nr. 75, SZ. II/5, SZ. V/306, ZBl. 1924, Nr. 230, ZBl. 1925, Nr. 128, SZ. XXI/112, 2 Ob 300/50). Vergebens beruft sich der Revisionsrekurs auf § 9 AußstrG. Denn diese Vorschrift erfährt eben, um einer grenzenlosen Ausweitung des Beschwerderechtes vorzubeugen, in Lehre und Rechtsprechung die Auslegung, daß nur Erben, Noterben, Legatare und Nachlaßgläubiger als Beteiligte im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden können. Die Revisionsrekurrenten gehören zu keiner dieser Gruppen, sondern sind Vertragspartner der Verlassenschaft in Ansehung eines Bestandobjektes, sie können Rechte an der Verlassenschaft gleich Erben oder anderen Personen, die einer der oben angeführten Gruppen angehören, nicht geltend machen. Darum fehlt ihnen jede Berechtigung zum Einschreiten in dieser Verlassenschaft und darum auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, auch wenn derselbe ihre Rechte berührt.Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht in Übereinstimmung mit der Lehre (Rintelen, S. 34, Ott, S. 240, Josef, S. 188) dahin, dem Gegenkontrahenten in Verfahren über die Genehmigung eines für einen Pflegebefohlenen (oder von einer Verlassenschaft, bzw. von einem mit der Nachlaßverwaltung betrauten Erben) abgeschlossenen Vertrages gegen die Verweigerung der Genehmigung Rechtsmittel zu versagen, weil das Verfahren zur Erwirkung dieser Genehmigung ein internes Pflegschafts- oder Abhandlungsverfahren darstellt (GlU. 10577, ZBl. 1918, Nr. 75, SZ. II/5, SZ. V/306, ZBl. 1924, Nr. 230, ZBl. 1925, Nr. 128, SZ. XXI/112, 2 Ob 300/50). Vergebens beruft sich der Revisionsrekurs auf Paragraph 9, AußstrG. Denn diese Vorschrift erfährt eben, um einer grenzenlosen Ausweitung des Beschwerderechtes vorzubeugen, in Lehre und Rechtsprechung die Auslegung, daß nur Erben, Noterben, Legatare und Nachlaßgläubiger als Beteiligte im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden können. Die Revisionsrekurrenten gehören zu keiner dieser Gruppen, sondern sind Vertragspartner der Verlassenschaft in Ansehung eines Bestandobjektes, sie können Rechte an der Verlassenschaft gleich Erben oder anderen Personen, die einer der oben angeführten Gruppen angehören, nicht geltend machen. Darum fehlt ihnen jede Berechtigung zum Einschreiten in dieser Verlassenschaft und darum auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, auch wenn derselbe ihre Rechte berührt.
Ihnen steht darum auch nicht zu, die Frage nach der Gesetzmäßigkeit der Bestellung eines Nachlaßkurators aufzurollen, dessen Bestellung sie übrigens gar nicht ausdrücklich anfechten, oder seine Befugnis zur Ergreifung eines Rekurses in Zweifel zu ziehen. Es ist daher ebenso entbehrlich, auf diese Frage einzugehen, wie die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen und zu der Rechtsanschauung Stellung zu nehmen, von welcher sie ausgeht.