Aus der Begründung:
Die Innung ist als Fachgruppe im Sinne des Abschnittes III A. § 29 des HKG. anzusehen und stellt deswegen als Organisation der gewerblichen Wirtschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes nach § 7 Abs. 2 HKG. dar. Ihr obliegt darum auch für ihren Bereich die Beschlußfassung über die Höhe der sogenannten Einverleibungsgebühren, die anläßlich der Erlangung von Berechtigungen zum Betrieb kammerzugehöriger Unternehmen zu entrichten sind, und deren Einhebung (§ 57 Abs. 7 HKG.).Die Innung ist als Fachgruppe im Sinne des Abschnittes römisch drei A. Paragraph 29, des HKG. anzusehen und stellt deswegen als Organisation der gewerblichen Wirtschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes nach Paragraph 7, Absatz 2, HKG. dar. Ihr obliegt darum auch für ihren Bereich die Beschlußfassung über die Höhe der sogenannten Einverleibungsgebühren, die anläßlich der Erlangung von Berechtigungen zum Betrieb kammerzugehöriger Unternehmen zu entrichten sind, und deren Einhebung (Paragraph 57, Absatz 7, HKG.).
Das Erstgericht hat seine Entscheidung damit begrundet, daß diese Gebühren öffentlich-rechtliche und darum gemäß § 57 Abs. 10 HKG. im Verwaltungswege einzutreiben sind. Das Rekursgericht lehnt die Anwendung dieser Gesetzesstelle deswegen ab, weil sie nur von "Umlagen" spricht, ein Begriff, den es mit dem der in § 57 Abs. 2 HKG. genannten "Grundumlage", vielleicht auch mit dem der in § 57 Abs. 3 genannten Zuschläge zur Gewerbesteuer, die in § 9 Umlagenordnung die Bezeichnung "Kammerumlage" erhalten haben, gleichstellt. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.Das Erstgericht hat seine Entscheidung damit begrundet, daß diese Gebühren öffentlich-rechtliche und darum gemäß Paragraph 57, Absatz 10, HKG. im Verwaltungswege einzutreiben sind. Das Rekursgericht lehnt die Anwendung dieser Gesetzesstelle deswegen ab, weil sie nur von "Umlagen" spricht, ein Begriff, den es mit dem der in Paragraph 57, Absatz 2, HKG. genannten "Grundumlage", vielleicht auch mit dem der in Paragraph 57, Absatz 3, genannten Zuschläge zur Gewerbesteuer, die in Paragraph 9, Umlagenordnung die Bezeichnung "Kammerumlage" erhalten haben, gleichstellt. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.
Darüber, daß auch die sogenannten Einverleibungsgebühren nach § 57 Abs. 2 HKG. und § 13 Umlagenordnung als öffentliche Abgaben anzusehen sind, kann kein Zweifel bestehen. Dieser Charakter kommt ihnen zu, weil sieDarüber, daß auch die sogenannten Einverleibungsgebühren nach Paragraph 57, Absatz 2, HKG. und Paragraph 13, Umlagenordnung als öffentliche Abgaben anzusehen sind, kann kein Zweifel bestehen. Dieser Charakter kommt ihnen zu, weil sie
1. in Beziehung zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stehen, die nach dem HKG. gebildet und Körperschaften öffentlichen Rechtes sind,
2. unter jenen Beiträgen genannt sind, welche der Deckung der Kosten dienen (§ 57 HKG.).2. unter jenen Beiträgen genannt sind, welche der Deckung der Kosten dienen (Paragraph 57, HKG.).
3. unter den in der Umlagenordnung genannten Umlagen und Gebühren behandelt erscheinen (§ 13 UmlagenO.),3. unter den in der Umlagenordnung genannten Umlagen und Gebühren behandelt erscheinen (Paragraph 13, UmlagenO.),
4. weil der Beschluß über die Höhe der Gebühren der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau unterliegt (§ 57 Abs. 7 HKG.),4. weil der Beschluß über die Höhe der Gebühren der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau unterliegt (Paragraph 57, Absatz 7, HKG.),
5. weil die Fachgruppen einen Teil dieser Einnahmen ihrem Fachverband (§ 31 HKG.) für Zwecke der Wirtschaftsförderung abzuführen haben (§ 57 Abs. 7, Abs. 11, Abs. 12 HKG.),5. weil die Fachgruppen einen Teil dieser Einnahmen ihrem Fachverband (Paragraph 31, HKG.) für Zwecke der Wirtschaftsförderung abzuführen haben (Paragraph 57, Absatz 7,, Absatz 11,, Absatz 12, HKG.),
6. weil für die Einbringung der Einverleibungsgebühr als einer öffentlichen Abgabe die Bestimmungen des AbgEG. maßgebend sind (§ 1 AbgEG.),6. weil für die Einbringung der Einverleibungsgebühr als einer öffentlichen Abgabe die Bestimmungen des AbgEG. maßgebend sind (Paragraph eins, AbgEG.),
7. die Einverleibungsgebühren vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1949 mit Erlaß vom 11. Jänner 1949, Z. 80691-IV/15a/1948 (abgedruckt in den Amtl. Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau Nr. 1 des 2. Jahrganges), genehmigt wurden.7. die Einverleibungsgebühren vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1949 mit Erlaß vom 11. Jänner 1949, Ziffer 80691 -, römisch vier /, 15 a, /, 1948, (abgedruckt in den Amtl. Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau Nr. 1 des 2. Jahrganges), genehmigt wurden.
Die Bezugnahme auf § 1 Z. 3 VVG. in der angefochtenen Entscheidung ist rechtsirrig - es käme allenfalls § 3 Abs. 4 VVG. in Betracht -, da es sich um eine Eintreibung von Geldleistungen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt, der zu diesem Zwecke die politische Exekution gewährt ist. Denn während in § 6 UmlagenO. ausdrücklich bestimmt ist, daß die rückständigen Grundumlagen im Verwaltungswege einzutreiben sind (§ 57 Abs. 10 HKG.), wobei jedoch die von den Landeskammern ausgefertigten Rückstandsausweise zugleich auch einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. bilden, so daß die Hereinbringungsexekution gemäß § 3 Abs. 4 VVG. auch beim zuständigen Gericht beantragt werden kann (vgl. Mitteilung JABl. 1925, S. 101, P. 2, 3), wird hinsichtlich der Kammerumlage, die ja einen Zuschlag zur Gewerbesteuer darstellt, in §§ 88 ff. UmlagenO. sowohl die Einhebung durch die Finanzämter (§ 1 Abs. 3 VVG.) als auch die Selbsteinhebung durch die Landeskammern zugelassen. Bei Selbsteinhebung gelten aber hinsichtlich der zwangsweisen Eintreibung nach § 12 UmlagenO. die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 UmlagenO. sinngemäß. Da die Kammern auf Grund ihrer Organisation und der ihnen eingeräumten Umlagenhoheit die Stellung einer Selbstverwaltungsbehörde besitzen, die allerdings selbst keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen können, steht ihnen darum der Weg der gerichtlichen oder gemäß § 6 UmlagenO. der der politischen Exekution offen.Die Bezugnahme auf Paragraph eins, Ziffer 3, VVG. in der angefochtenen Entscheidung ist rechtsirrig - es käme allenfalls Paragraph 3, Absatz 4, VVG. in Betracht -, da es sich um eine Eintreibung von Geldleistungen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt, der zu diesem Zwecke die politische Exekution gewährt ist. Denn während in Paragraph 6, UmlagenO. ausdrücklich bestimmt ist, daß die rückständigen Grundumlagen im Verwaltungswege einzutreiben sind (Paragraph 57, Absatz 10, HKG.), wobei jedoch die von den Landeskammern ausgefertigten Rückstandsausweise zugleich auch einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. bilden, so daß die Hereinbringungsexekution gemäß Paragraph 3, Absatz 4, VVG. auch beim zuständigen Gericht beantragt werden kann vergleiche Mitteilung JABl. 1925, S. 101, P. 2, 3), wird hinsichtlich der Kammerumlage, die ja einen Zuschlag zur Gewerbesteuer darstellt, in Paragraphen 88, ff. UmlagenO. sowohl die Einhebung durch die Finanzämter (Paragraph eins, Absatz 3, VVG.) als auch die Selbsteinhebung durch die Landeskammern zugelassen. Bei Selbsteinhebung gelten aber hinsichtlich der zwangsweisen Eintreibung nach Paragraph 12, UmlagenO. die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 7 UmlagenO. sinngemäß. Da die Kammern auf Grund ihrer Organisation und der ihnen eingeräumten Umlagenhoheit die Stellung einer Selbstverwaltungsbehörde besitzen, die allerdings selbst keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen können, steht ihnen darum der Weg der gerichtlichen oder gemäß Paragraph 6, UmlagenO. der der politischen Exekution offen.
Hinsichtlich der Einverleibungsgebühren bestimmt § 13 Abs. 3 UmlagenO., daß sie von jedem Bewerber durch die Fachgruppe (den Fachverband) einzuheben ist. Daraus folgt, daß die nämlichen Grundsätze wie bei der Selbsteinhebung der Kammerumlage durch die Landeskammern (§§ 10 ff. UmlagenO.) anzuwenden sind, demnach sowohl der Weg der politischen Exekution als auch auf Grund der als Exekutionstitel anzusehenden rechtskräftigen Vorschreibung der der gerichtlichen Vollstreckung eingeschlagen werden kann (§ 2 AbgEG.).Hinsichtlich der Einverleibungsgebühren bestimmt Paragraph 13, Absatz 3, UmlagenO., daß sie von jedem Bewerber durch die Fachgruppe (den Fachverband) einzuheben ist. Daraus folgt, daß die nämlichen Grundsätze wie bei der Selbsteinhebung der Kammerumlage durch die Landeskammern (Paragraphen 10, ff. UmlagenO.) anzuwenden sind, demnach sowohl der Weg der politischen Exekution als auch auf Grund der als Exekutionstitel anzusehenden rechtskräftigen Vorschreibung der der gerichtlichen Vollstreckung eingeschlagen werden kann (Paragraph 2, AbgEG.).
Diese Bestimmungen, welche der Abgrenzung der politischen von der gerichtlichen Exekution dienen, entscheiden aber nicht die hier allein maßgebende Frage, ob das Vorschreibungsverfahren und die Erwirkung eines Titels im Verwaltungswege oder aber im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen hat. Der Begriff der bürgerlichen Rechtssache ist in § 1 JN. zu entnehmen. Den Landeskammern bzw. den Fachgruppen als Organen der Selbstverwaltung, denen die Umlagenhoheit in gewissen Grenzen vom Gesetzgeber eingeräumt ist, steht das Recht zu, diese Umlagen, hier also die sogenannte Einverleibungsgebühr, nach § 57 Abs. 7 HKG. selbständig nach Maßgabe der von der Bundeskammer erlassenen Rahmenordnung festzusetzen. Die Höhe der Gebühren wird durch Beschluß der Fachgruppe bestimmt, der der Bestätigung der Landeskammer bedarf, zu der noch die Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau zu treten hat (§ 13 Abs. 1 UmlagenO.). Die Vorschreibung der auf Grund dieser generellen Normen fallweise zu entrichtenden Gebühr fällt somit in den Rahmen der Kammerautonomie und erfolgt nach den Bestimmungen des AVG. und den speziellen Normen des HKG. und der UmlagenO. Für eine Überprüfung dieser im Verwaltungsweg getroffenen Entscheidungen durch die Gerichte im Streitverfahren bietet das Gesetz hier keinen Raum. Die Entscheidung der Fachgruppe über die Höhe der im Einzelfall vom Berechtigten zu entrichtenden Umlage oder Einverleibungsgebühr stellt sich als eine von einer Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung dar (vgl. E. d. VerwGH. Z. 2057/49, JBl. 1950 S. 511), die einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist.Diese Bestimmungen, welche der Abgrenzung der politischen von der gerichtlichen Exekution dienen, entscheiden aber nicht die hier allein maßgebende Frage, ob das Vorschreibungsverfahren und die Erwirkung eines Titels im Verwaltungswege oder aber im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen hat. Der Begriff der bürgerlichen Rechtssache ist in Paragraph eins, JN. zu entnehmen. Den Landeskammern bzw. den Fachgruppen als Organen der Selbstverwaltung, denen die Umlagenhoheit in gewissen Grenzen vom Gesetzgeber eingeräumt ist, steht das Recht zu, diese Umlagen, hier also die sogenannte Einverleibungsgebühr, nach Paragraph 57, Absatz 7, HKG. selbständig nach Maßgabe der von der Bundeskammer erlassenen Rahmenordnung festzusetzen. Die Höhe der Gebühren wird durch Beschluß der Fachgruppe bestimmt, der der Bestätigung der Landeskammer bedarf, zu der noch die Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau zu treten hat (Paragraph 13, Absatz eins, UmlagenO.). Die Vorschreibung der auf Grund dieser generellen Normen fallweise zu entrichtenden Gebühr fällt somit in den Rahmen der Kammerautonomie und erfolgt nach den Bestimmungen des AVG. und den speziellen Normen des HKG. und der UmlagenO. Für eine Überprüfung dieser im Verwaltungsweg getroffenen Entscheidungen durch die Gerichte im Streitverfahren bietet das Gesetz hier keinen Raum. Die Entscheidung der Fachgruppe über die Höhe der im Einzelfall vom Berechtigten zu entrichtenden Umlage oder Einverleibungsgebühr stellt sich als eine von einer Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung dar vergleiche E. d. VerwGH. Ziffer 2057 /, 49,, JBl. 1950 S. 511), die einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist.
Aus diesen Gründen ist der Rechtsweg zur Geltendmachung der Einverleibungsgebühr unzulässig. Es steht der Klägerin frei, auf Grund der rechtskräftig gewordenen Vorschreibung, die als Bescheid anzusehen ist, die Exekution in der weiter oben dargetanen Form einzuleiten.