Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Aktenseiten 440 bis 445 dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach lebten Melitta S*** und der Kläger bereits im Jahre 1961 zusammen. Etwa im September 1961 beschlossen sie, zu heiraten. Zu Ende des Jahres 1961 zeigte Melitta S*** dem Kläger zwei ihr gehörige Sparbücher mit einem Einlagestand von zusammen ca. S 458.000. Zwei bis drei Wochen vor der am 2.3.1962 erfolgten Eheschließung schrieb Melitta S*** das vom Kläger vorgelegte Testament. Sie hatte schon öfters mit dem Kläger davon gesprochen, daß sie ein Geschäft aufmachen wolle, daß ihr aber etwas passieren könne. Das Testament schrieb sie, als sie noch im Bette lag, auf das Vorsatzblatt eines Buches. Soweit ihre Schriftzüge Unregelmäßigkeiten aufweisen, war dies dadurch bedingt, daß Melitta S*** beim Schreiben im Bette lag und nur zum Teil eine Unterlage verwendete. Nachdem sie das beschriebene Blatt aus dem Buch herausgerissen hatte, händigte sie es dem Kläger aus. Bei dem Vermögen von S 500.000 handelte es sich praktisch um das gesamte Vermögen der Melitta S*** im Februar 1982. Die Ehe zwischen ihr und dem Kläger wurde am 20.3.1964 geschieden. Ungeachtet der Scheidung lebten Melitta S*** und der Kläger weiterhin in Lebensgemeinschaft. Es gab fallweise Streit zwischen ihnen, insbesondere da der Kläger gern dem Alkohol zusprach. Die Lebensgemeinschaft war jedoch bis zum Tod der Melitta S*** aufrecht. Beide hatten die Absicht, einander nochmals zu heiraten.
Das von den Beklagten im Verlassenschaftsverfahren vorgelegte Schriftstück wurde nicht von Melitta S*** geschrieben. Nach der Rechtsauffassung des Erstgerichtes sei die vom Kläger vorgelegte Urkunde nach ihrer Form und nach ihrem Inhalt als Testament anzusehen. Aus der Urkunde ergebe sich auch die Absicht der Erblasserin, den Kläger zum Erben einzusetzen. Da es sich bei dem in der Urkunde erwähnten "Reichtum" von S 500.000 um das gesamte Vermögen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gehandelt habe, liege auch nicht bloß ein Vermächtnis vor. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Bewiswürdigung und teilte auch die Rechtsmeinung des Erstgerichtes.
Da sich beide Revisionen im wesentlichen nur gegen die von den Vorinstanzen angenommene Testierabsicht richten, können sie gemeinsam behandelt werden. Insoweit der Erstbeklagte darüber hinaus der letztwilligen Verfügung zugunsten des Klägers nur die Eigenschaft eines Vermächtnisses beilegen will, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine Erbeinsetzung und nicht ein Vermächtnis anzunehmen ist, wenn der Erblasser sein ganzes Hab und Gut dem Bedachten zuwenden wollte (Welser in Rummel ABGB Rz 7 zu § 535; NotZ 1978, 208; SZ 35/92).Da sich beide Revisionen im wesentlichen nur gegen die von den Vorinstanzen angenommene Testierabsicht richten, können sie gemeinsam behandelt werden. Insoweit der Erstbeklagte darüber hinaus der letztwilligen Verfügung zugunsten des Klägers nur die Eigenschaft eines Vermächtnisses beilegen will, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine Erbeinsetzung und nicht ein Vermächtnis anzunehmen ist, wenn der Erblasser sein ganzes Hab und Gut dem Bedachten zuwenden wollte (Welser in Rummel ABGB Rz 7 zu Paragraph 535,; NotZ 1978, 208; SZ 35/92).
Grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes ist der Testierwille, der animus testandi (Welser a.a.O. Rz 9 zu § 565). Die Vorinstanzen haben das Vorliegen des Testierwillens nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung bejaht. Das Ergebnis dieser Urkundenauslegung - andere Beweismittel wurden nicht herangezogen - unterliegt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (SZ 26/49; SZ 25/198; 6 Ob 566/79). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß sich aus dem ersten Teil der Urkunde zunächst jedenfalls die Absicht der Erblasserin ergibt, ihren letzten Willen zu erklären und ihr gesamtes Vermögen dem Kläger zuzuwenden. Der weitere Wortlaut der Urkunde könnte diese Erbeinsetzung nur dann unwirksam machen, wenn er zu der getroffenen Anordnung in Widerspruch stünde. Ein solcher Widerspruch ist etwa gegeben, wenn sich aus dem weiteren Inhalt der Urkunde ergibt, daß der Erblasser die Ereinsetzung wieder zurücknimmt oder die Bedachten enterbt (Weiß in Klang 2 III 260 f). Ein solcher Widerspruch liegt jedoch entgegen der Meinung der Revisionswerber hier nicht vor. Der letzte Satz der Urkunde enthält lediglich den Vorwurf an den Kläger, die Erblasserin nur ihres Geldes wegen geliebt zu haben, und die Ankündigung der Testamentsänderung in Zukunft. Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testamentes ermöglicht es dem Erblasser, von mehreren in Betracht kommenden Erben jeweils denjenigen zu berufen, dem er im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung den Vorzug geben will. Ein der Erbeinsetzung beigefügter Vorwurf eines bestimmten Verhaltens oder die Ankündigung der Änderung des Testamentes schließt daher den animus testandi nicht aus. Auch der Hinweis der Revisionswerber auf das Motiv der Ehescheidung, das Vermögen der Melitta S*** dem Zugriff der Gläubiger des Klägers zu entziehen, ist nicht zielführend, weil für die Beurteilung des Vorhandenseins des animus testandi die Umstände im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes maßgebend sind (Ehrenzweig-Kralik Erbrecht 120). Die Unterzeichnung des Testamentes lediglich mit dem Familiennamen, die für die Wirksamkeit des Testamentes genügte (Welser a.a.O. Rz 6 zu § 578), läßt keine Rückschlüsse auf eine mangelnde Testierabsicht zu.Grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes ist der Testierwille, der animus testandi (Welser a.a.O. Rz 9 zu Paragraph 565,). Die Vorinstanzen haben das Vorliegen des Testierwillens nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung bejaht. Das Ergebnis dieser Urkundenauslegung - andere Beweismittel wurden nicht herangezogen - unterliegt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (SZ 26/49; SZ 25/198; 6 Ob 566/79). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß sich aus dem ersten Teil der Urkunde zunächst jedenfalls die Absicht der Erblasserin ergibt, ihren letzten Willen zu erklären und ihr gesamtes Vermögen dem Kläger zuzuwenden. Der weitere Wortlaut der Urkunde könnte diese Erbeinsetzung nur dann unwirksam machen, wenn er zu der getroffenen Anordnung in Widerspruch stünde. Ein solcher Widerspruch ist etwa gegeben, wenn sich aus dem weiteren Inhalt der Urkunde ergibt, daß der Erblasser die Ereinsetzung wieder zurücknimmt oder die Bedachten enterbt (Weiß in Klang 2 römisch drei 260 f). Ein solcher Widerspruch liegt jedoch entgegen der Meinung der Revisionswerber hier nicht vor. Der letzte Satz der Urkunde enthält lediglich den Vorwurf an den Kläger, die Erblasserin nur ihres Geldes wegen geliebt zu haben, und die Ankündigung der Testamentsänderung in Zukunft. Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testamentes ermöglicht es dem Erblasser, von mehreren in Betracht kommenden Erben jeweils denjenigen zu berufen, dem er im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung den Vorzug geben will. Ein der Erbeinsetzung beigefügter Vorwurf eines bestimmten Verhaltens oder die Ankündigung der Änderung des Testamentes schließt daher den animus testandi nicht aus. Auch der Hinweis der Revisionswerber auf das Motiv der Ehescheidung, das Vermögen der Melitta S*** dem Zugriff der Gläubiger des Klägers zu entziehen, ist nicht zielführend, weil für die Beurteilung des Vorhandenseins des animus testandi die Umstände im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes maßgebend sind (Ehrenzweig-Kralik Erbrecht 120). Die Unterzeichnung des Testamentes lediglich mit dem Familiennamen, die für die Wirksamkeit des Testamentes genügte (Welser a.a.O. Rz 6 zu Paragraph 578,), läßt keine Rückschlüsse auf eine mangelnde Testierabsicht zu.
Demgemäß ist beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Demgemäß ist beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.