Begründung:
Die klagenden Parteien begehren die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die eine Tätigkeit als Hausverwalter des Hauses ***** S*****gasse 73, zum Inhalt haben, insbesondere die Aufforderung an die Mieter dieses Hauses, ihren Mietzins an die beklagte Partei zu bezahlen; weiters begehren sie die Beklagte für schuldig zu erkennen, den Betrag von S 2.861,10 "auszufolgen". Zur Begründung ihres Anspruches brachten sie vor, seit 1985 die Verwaltung des genannten Hauses aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den damaligen Dritteleigentümern über die Übertragung der Hausverwaltung an sie zu besorgen. 1993 habe eine Miteigentümerin einen Wechsel der Hausverwaltung vorgeschlagen, worauf die beklagte Partei mit Anschlag vom 1.2.1994 die Mieter des gegenständlichen Hauses von der Übernahme der Hausverwaltung informiert habe. Eine rechtswirksame Bestellung der beklagten Partei zum Hausverwalter sei nicht erfolgt.
Zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens beantragt die Klägerin die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung. Durch das unbefugte Eingreifen der beklagten Partei könne eine Unsicherheit und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mieter bewirkt werden, was die konkrete Gefahr in sich berge, daß die Kläger mit Schadenersatzansprüchen bzw. die Liegenschaft mit Verlusten konfrontiert werde. Darüber hinaus bestehe für die Mieter die Gefahr, daß sie wegen Nichtzahlung des Mietzinses ihrer Mietrechte verlustig werden.
Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, aufgrund der Verwalterbestellung durch einen Vertrag aller Miteigentümer könne ein Widerruf ihrer Bestellung nicht von der Mehrheit bewirkt werden.
Die beklagte Partei sprach sich gegen den Sicherungsantrag aus und wendete ein, mit Zweidrittelmehrheit rechtmäßig zum Verwalter bestellt worden zu sein.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit der Begründung ab, der beklagten Partei sei durch Mehrheitsentscheidung rechtswirksam die Hausverwaltung anvertraut worden.
Das von den klagenden Parteien angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Zunächst wies das Rekursgericht darauf hin, daß die beantragte einstweilige Verfügung schon mangels Vorliegens eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO abzuweisen sei. Im übrigen gelangte das Rekursgericht nach Analyse der bisherigen Judikatur zur Ansicht, es sei ein rechtswirksamer Verwalterwechsel erfolgt. Zutreffend sei daher das Erstgericht davon ausgegangen, daß der der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende materielle Anspruch nicht gegeben sei, sodaß die Abweisung des Sicherungsantrages zu Recht erfolgt sei.Zunächst wies das Rekursgericht darauf hin, daß die beantragte einstweilige Verfügung schon mangels Vorliegens eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO abzuweisen sei. Im übrigen gelangte das Rekursgericht nach Analyse der bisherigen Judikatur zur Ansicht, es sei ein rechtswirksamer Verwalterwechsel erfolgt. Zutreffend sei daher das Erstgericht davon ausgegangen, daß der der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende materielle Anspruch nicht gegeben sei, sodaß die Abweisung des Sicherungsantrages zu Recht erfolgt sei.
Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil die auf SZ 13/65 beruhende Judikaturkette inhaltlich teilweise mißverständlich sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Sicherungsantrag Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien befassen sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich mit der Frage, ob ein rechtswirksamer Verwalterwechsel erfolgte, zur Frage der Gefährdung erfolgen keine Ausführungen.
Die beklagte Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Parteien keine Folge zu geben; in dem Rechtsmittel wird auch Unzulässigkeit des Revisionsrekurses geltend gemacht.