Entscheidung 2 Ob 562/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.08.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Andreas K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I***** Gesellschaft mbH & Co KG, wider die beklagten Parteien 1.) R***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2.) R***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 28.068,-
sA, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. Jänner 1995, GZ 1 R 2/95-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31.März 1993, GZ 12 C 651/92w-12, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der in Geld bestehende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt nicht 50.000 S (§ 502 Abs 2 ZPO). Ein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO liegt nicht vor. Die jedenfalls unzulässige Revision der beklagten Parteien verfällt daher ohne jede sachliche Prüfung ihrer Zulässigkeit sowie der formal- und materiellrechtlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung der Zurückweisung.Der in Geld bestehende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt nicht 50.000 S (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Ein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO liegt nicht vor. Die jedenfalls unzulässige Revision der beklagten Parteien verfällt daher ohne jede sachliche Prüfung ihrer Zulässigkeit sowie der formal- und materiellrechtlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung der Zurückweisung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00562.95.0824.000
Dokumentnummer
JJT_19950824_OGH0002_0020OB00562_9500000_000