Aus der Begründung:
Die Frage, ob eine Aufkündigung, die keine Rechtsbelehrung enthält, im Falle der Unterlassung von Einwendungen einen Exekutionstitel bilden könne, ist in der Rechtsprechung durch längere Zeit bejaht worden. Erst in den letzten Jahren wurde die Notwendigkeit einer solchen Rechtsbelehrung angenommen (Entscheidung vom 13. Juli 1932, 1 Ob 664/32, SZ. XIV/177; Plessl in ÖJZ. 1951, S. 405).
Diese Rechtsansicht wird auch in der neuesten Rechtsprechung aufrechterhalten (E. v. 31. Mai 1951, 2 Ob 343/51). Werden gegen eine den Erfordernissen der §§ 565 Abs. 2, 562 Abs. 1 ZPO. nicht entsprechende gerichtliche Aufkündigung rechtzeitig Einwendungen erhoben, so ist über die Einwendung durch Urteil zu entscheiden (E. v. 31. Jänner 1934, ZBl. 1934, Nr. 287). Bei dem Umstand, daß über die Erfordernisse einer wirksamen außergerichtlichen Aufkündigung durch so lange Zeit in Rechtsprechung und Rechtslehre verschiedene Auffassungen bestanden und im Schrifttum auch noch heute vertreten werden (vgl. Plessl a. a. O.), kann es die Partei nicht darauf ankommen lassen, sich durch die Unterlassung von Einwendungen der Gefahr auszusetzen, daß die Aufkündigung wirksam wird. Überdies könnte sich bei einer Zurückweisung der Einwendungen wegen Unzulänglichkeit der Aufkündigung der Fall ergeben, daß gleichwohl auf Grund der Aufkündigung Exekution geführt und die Vorschriftsmäßigkeit der Aufkündigung durch eine andere Urkunde, die dem Richter bei seiner Entscheidung über die Einwendungen noch nicht vorlag, erwiesen würde. Da die Absicht des Gesetzgebers, wie aus § 562 Abs. 1 ZPO. hervorgeht, dahin ging, auch dem Bestandnehmer die Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, kann ihm das Recht, Einwendungen zu erheben, nicht abgesprochen werden. Eine Zurückweisung von Einwendungen käme nur in Betracht, wenn überhaupt keine Aufkündigung vorläge oder die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt worden ist. Im vorliegenden Fall haben die kundigenden Parteien erklärt, das Bestandverhältnis wegen dringenden Eigenbedarfes für den 31. Dezember 1950 zu lösen, und müssen sich daher gefallen lassen, daß über die Aufkündigung in einem gerichtlichen Verfahren entschieden wird.Diese Rechtsansicht wird auch in der neuesten Rechtsprechung aufrechterhalten (E. v. 31. Mai 1951, 2 Ob 343/51). Werden gegen eine den Erfordernissen der Paragraphen 565, Absatz 2, 562, Absatz eins, ZPO. nicht entsprechende gerichtliche Aufkündigung rechtzeitig Einwendungen erhoben, so ist über die Einwendung durch Urteil zu entscheiden (E. v. 31. Jänner 1934, ZBl. 1934, Nr. 287). Bei dem Umstand, daß über die Erfordernisse einer wirksamen außergerichtlichen Aufkündigung durch so lange Zeit in Rechtsprechung und Rechtslehre verschiedene Auffassungen bestanden und im Schrifttum auch noch heute vertreten werden vergleiche Plessl a. a. O.), kann es die Partei nicht darauf ankommen lassen, sich durch die Unterlassung von Einwendungen der Gefahr auszusetzen, daß die Aufkündigung wirksam wird. Überdies könnte sich bei einer Zurückweisung der Einwendungen wegen Unzulänglichkeit der Aufkündigung der Fall ergeben, daß gleichwohl auf Grund der Aufkündigung Exekution geführt und die Vorschriftsmäßigkeit der Aufkündigung durch eine andere Urkunde, die dem Richter bei seiner Entscheidung über die Einwendungen noch nicht vorlag, erwiesen würde. Da die Absicht des Gesetzgebers, wie aus Paragraph 562, Absatz eins, ZPO. hervorgeht, dahin ging, auch dem Bestandnehmer die Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, kann ihm das Recht, Einwendungen zu erheben, nicht abgesprochen werden. Eine Zurückweisung von Einwendungen käme nur in Betracht, wenn überhaupt keine Aufkündigung vorläge oder die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt worden ist. Im vorliegenden Fall haben die kundigenden Parteien erklärt, das Bestandverhältnis wegen dringenden Eigenbedarfes für den 31. Dezember 1950 zu lösen, und müssen sich daher gefallen lassen, daß über die Aufkündigung in einem gerichtlichen Verfahren entschieden wird.