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Entscheidung 2 Ob 563/95×

Entscheidung 2 Ob 563/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob563/95

Entscheidungsdatum

24.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang F*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Mag.Martin Machold, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Peter H*****, vertreten durch Dr.Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Unterlassung und Widerruf infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27.Juli 1995, GZ 6 R 156/95-48, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ein Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (RZ 1995/5). Die Zurückweisung einer Berufung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar.

Anmerkung

E39874 02A05635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00563.95.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19950824_OGH0002_0020OB00563_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung